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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 1 Errichtung von Betriebs ... / 7 Streitigkeiten

Lucas Corleis, Jörg Bausch
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Rz. 53

Streitigkeiten über die Betriebsratsfähigkeit eines Betriebs oder gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen werden durch das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren entschieden (§ 2a ArbGG). Dies gilt auch für die Frage, ob 2 selbstständige Betriebe vorliegen und ob mehrere an sich selbstständige Betriebe einen Betrieb im Rechtssinn bilden. Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft nach § 18 Abs. 2 BetrVG eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. Im Unterschied zum Urteilsverfahren erforscht das Gericht im Beschlussverfahren den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Aufgrund dieser "Amtsermittlungspflicht" besteht auch keine Beweisführungslast. Das Gericht entscheidet vielmehr darüber, welche Beweise vernünftigerweise erhoben werden. Im Beschlussverfahren kann kein Versäumnisurteil ergehen. In der ersten Instanz kann der Betriebsrat selbst auftreten. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts erfolgt durch Beschluss. Gegen diesen Beschluss kann der unterliegende Beteiligte Beschwerde vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht einlegen. Die Beschwerdefrist und die Beschwerdebegründungsfrist betragen wie im Urteilsverfahren einen bzw. 2 Monate. Aus rechtskräftigen Beschlüssen findet auch im Beschlussverfahren die Zwangsvollstreckung statt, sofern ein Beteiligter einer ausgesprochenen Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt. Im Beschlussverfahren ist auch ein einstweiliges Verfügungsverfahren (Eilverfahren) möglich. Einstweilige Verfügungsverfahren setzen auch hier einen Verfügungsanspr...

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