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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 25 Ersatzmitglieder / 3.2 Nachrücken bei zeitweiliger Verhinderung

Dr. Andreas Nadler
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Rz. 13

Eine zeitweilige Verhinderung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG liegt bei vorübergehender tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Ausübung der Amtsgeschäfte vor.

 

Rz. 14

Dabei genügt es, wenn dem Betriebsratsmitglied die Ausübung des Amts nicht zumutbar ist. Die Entscheidung hierüber liegt aber nicht im freien Ermessen des Betriebsratsmitglieds.[1] Hat ein Betriebsratsmitglied Urlaub, so ist ihm die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung auch dann nicht zumutbar, wenn es den Urlaub am Betriebsort verbringt. Umgekehrt ist ein erkranktes oder im Urlaub befindliches Betriebsratsmitglied dann nicht verhindert, wenn es trotz des eigentlich vorhandenen Verhinderungsgrunds sein Betriebsratsamt wahrnehmen möchte. Die Frage ist allerdings streitig. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz geht bei Urlaub eines Betriebsratsmitglieds zwingend von einer Verhinderung aus.[2] Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt ein im Urlaub befindliches Betriebsratsmitglied jedenfalls so lange als zeitweilig verhindert, bis es seine Bereitschaft, trotz des Urlaubs Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen, positiv anzeigt.[3] Nicht ausreichend ist, dass das Betriebsratsmitglied aus anderen Gründen arbeitsfrei hat. Im Gegensatz zum bewilligten Erholungsurlaub ist die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben außerhalb der persönlichen Arbeitszeit nicht grundsätzlich unzumutbar.[4] In jedem Fall liegt eine Verhinderung vor, wenn die Teilnahme des ordentlichen Betriebsratsmitglieds nur mit erheblichen Kosten zulasten des Arbeitgebers (§ 40 BetrVG) möglich wäre; in diesem Fall ist von Unzumutbarkeit auszugehen.[5] Während der Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit liegt nicht zwangsläufig eine zeitweilige Verhinderung vor.[6] Diese liegt jedoch jedenfalls dann vor, wenn das Betri...

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