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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 75 Grundsätze für die Beh ... / 4.4 Schutzpflicht

Gabriele Heise
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Rz. 71

Nach § 75 Abs. 2 BetrVG sind Arbeitgeber und Betriebsrat zum Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers verpflichtet. Diese Verpflichtung stellt eine Schranke sowohl für ihre Regelungsbefugnis als auch für den Inhalt der von ihnen getroffenen Regelungen, z. B. in Betriebsvereinbarungen, dar.[1] Die in § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG normierte Schutzpflicht verpflichtet die Betriebsparteien, rechtswidrige Verletzungen der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu verhindern und Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte nur vorzunehmen, soweit dies aufgrund berechtigter betrieblicher Interessen, insbesondere auch im Interesse der anderen Arbeitnehmer und eines ungestörten Arbeitsablaufs erforderlich ist.[2] Das BAG hat bereits 2004 in seiner Entscheidung zur Videoüberwachung[3] Grundsätze aufgestellt, die bei der Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu beachten sind. Danach muss der Eingriff, sofern er nicht durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist, durch schutzwürdige Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Kollidieren beide Rechtspositionen miteinander, hat eine umfassende Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. Dabei bestimmt sich das zulässige Maß des Eingriffs nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.[4] Diese Grundsätze sind auch bei der Ausübung von Mitbestimmungsrechten zu beachten. Eine Betriebsvereinbarung, die gegen diesen Grundsatz verstößt und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer verletzt, ist deshalb unwirksam und darf nicht angewendet werden.[5]

Nachfolgend seien einige Beispiele für eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte bzw. für Maßnahmen, die nicht zu einer solchen Verletzung führen, genannt.

 

Rz. 72

Verdeckte Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Arbeitnehmern, z. B....

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