Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Berufsausbildungsvertrag: K... / 4 Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit, die mindestens einen Monat betragen muss und höchstens 4 Monate betragen darf[1], kann das Berufsausbildungsverhältnis sowohl vom Ausbildenden als auch vom Auszubildenden jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.[2] Es handelt sich hierbei um ein nicht fristgebundenes Sonderkündigungsrecht. Eine Kündigung während der Probezeit kan...mehr

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Berufsausbildungsvertrag: S... / 3.2 Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei Weiterarbeit

Beim Fehlen einer kollektivrechtlichen oder einzelvertraglichen Weiterarbeitsklausel endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf oder mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses bedarf es grundsätzlich einer rechtsgeschäftlichen Einigung der Parteien, die auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann. Wird der Auszub...mehr

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Berufsausbildungsvertrag: K... / Zusammenfassung

Überblick Vor Ausbildungsbeginn sowie während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von beiden Parteien jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist für den Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Der Auszubildende kann dagegen bei einem Berufswechsel oder einer Berufsaufgabe das Berufsausbildungs...mehr

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Berufsausbildungsvertrag: S... / 3.1 Weiterarbeitsklauseln

Der Ausbildende ist ohne entsprechende kollektivrechtliche oder einzelvertragliche Regelung grundsätzlich nicht verpflichtet, mit dem Auszubildenden nach Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Vereinbarungen über den Verbleib des Auszubildenden im Betrieb für die Zeit nach Abschluss seiner Ausbildung, sind unzulässig gemäß § 12 BBiG. Hierz...mehr

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Berufsausbildungsvertrag: K... / 5.3 Außerordentliche Kündigung

Das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund steht nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG beiden Vertragsparteien zu. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmung ist dann anzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fo...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.1 Vorbemerkung

Rz. 39 § 74 Abs. 3 regelt, dass Arbeitnehmer, die im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes Aufgaben übernehmen, also insbesondere in den Betriebsrat gewählt werden, hierdurch in der Betätigung in der Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt werden. Die Bestimmung stellt mithin klar, dass Betriebsratsmitglieder ebenso wie andere Mitglieder von Arbeitnehmervertretungen n...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit

1 Vorbemerkungen Rz. 1 Die Vorschrift enthält Regelungen über die allgemeine Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und die Friedenspflicht. Abs. 1 Satz 1 schreibt fest, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung treffen sollen, Satz 2 konkretisiert die vertrauensvolle Zusammenarbeit, auf die beide Seiten hinzuwirken hab...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Vorbemerkung

Rz. 10 Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 sind Maßnahmen des Arbeitskampfs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig. Die Betriebsparteien sind verpflichtet, Meinungsverschiedenheiten über betriebsverfassungsrechtliche Fragen friedlich ohne Kampfmaßnahmen, wie z. B. Streik, Betriebsbesetzung oder Aussperrung, auszutragen. Es besteht eine umfassende Friedenspflicht zwischen den Pa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8 Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 42 Verstößt eine Partei gegen die ihr gem. § 74 Abs. 2 obliegende Unterlassungspflicht, so konnten in der Vergangenheit Betriebsrat wie Arbeitgeber hiergegen gem. § 2a ArbGG einen Unterlassungsanspruch im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltend machen. Das BAG war früher der Ansicht, dass sich aus dem in § 74 Abs. 2 Satz 2 normierten Unterlassungsgebot...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Betriebsrat und Arbeitskampf

Rz. 13 Wie ausgeführt, erfasst das Arbeitskampfverbot des Abs. 2 Satz 1 nur den Betriebsrat als Organ sowie seine Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglieder. In diesen Funktionen haben sie sich neutral zu verhalten und jeder Tätigkeit im Arbeitskampf zu enthalten.[1] Sie dürfen sich daher insoweit weder aktiv an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen – etwa selbst ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Vorbemerkung

Rz. 24 Nach § 74 Abs. 2 Satz 3 haben Arbeitgeber und Betriebsrat jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Unter dem Begriff "parteipolitisch" ist jede Betätigung für oder gegen eine politische Partei i. S. v. Art. 21 GG und § 2 Abs. 1 PartG zu verstehen. Diese Regelung, die gleichlautend bereits im Betriebsverfassungsgesetz 1952 enthalten war, rechtfertigt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Monatliche Besprechungen

Rz. 3 Nach Abs. 1 Satz 1 sollen Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung der den Betrieb und die Arbeitnehmerschaft betreffenden Fragen zusammentreten. Für die Durchführung dieser monatlichen Besprechungen haben sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber Sorge zu tragen, sie trifft insoweit eine betriebsverfassungsrechtliche Verpflicht...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.1 Vorbemerkung

Rz. 34 § 74 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 nimmt von dem grundsätzlichen Verbot der (partei)politischen Betätigung die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, ausdrücklich aus. Die Regelung stellt klar, dass die Behandlung derartiger Angelegenheite...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Inhalt und Reichweite des Verbots

Rz. 30 Nach § 74 Abs. 2 Satz 3 ist Arbeitgeber und Betriebsrat jede Betätigung parteipolitischen Inhalts untersagt. Die Betriebsparteien dürfen also nicht aktiv handeln. Kein Verstoß gegen Abs. 2 Satz 3 liegt dagegen vor, wenn Arbeitgeber oder Betriebsrat nicht gegen eine parteipolitische Betätigung von Arbeitnehmern vorgehen, sondern diese dulden. Eine Pflicht zum Einschrei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Inhalt der Friedenspflicht

Rz. 18 Die in Abs. 2 Satz 2 normierte Friedenspflicht schützt den von Störungen des Betriebsrats oder des Arbeitsgebers freien Arbeitsablauf sowie den Betriebsfrieden. Rz. 19 Unter Arbeitsablauf ist die organisatorische, räumliche und zeitliche Gestaltung des Arbeitsprozesses im Zusammenwirken von Menschen und Betriebsmitteln zu verstehen.[1] Untersagt sind alle Betätigungen,...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkungen

Rz. 1 Die Vorschrift enthält Regelungen über die allgemeine Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und die Friedenspflicht. Abs. 1 Satz 1 schreibt fest, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung treffen sollen, Satz 2 konkretisiert die vertrauensvolle Zusammenarbeit, auf die beide Seiten hinzuwirken haben. In Abs. 2 Sa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Adressaten des Verbots

Rz. 26 Das Verbot richtet sich gegen den Arbeitgeber und den Betriebsrat als Organ. Es gilt auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder, wenn sie in dieser Funktion handeln.[1] Darüber hinaus haben auch andere betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger und ihre Mitglieder das Verbot zu beachten. Entsprechend gilt es auch für den Gesamt- und den Konzernbetriebsrat, die J...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2 Inhalt und Reichweite

Rz. 37 Voraussetzung für das Greifen der Ausnahme des Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist zum einen, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betrifft. Der Arbeitgeber muss in seiner Eigenschaft als Betriebsinhaber, die Arbeitnehmer müssen in ihrer Eigenschaft als Beschäftigte des Betriebs berührt sein. Nicht erforderlich ist, ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Adressaten des Arbeitskampfverbots

Rz. 12 Das Arbeitskampfverbot richtet sich zum einen an den Arbeitgeber in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Funktion, zum anderen an den Betriebsrat als Organ sowie an seine einzelnen Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglied. Nicht von diesem Verbot erfasst werden dagegen die einzelnen Arbeitnehmer.[1] Ihnen gleichgestellt sind die Mitglieder des Betrieb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.2 Inhalt und Reichweite

Rz. 40 § 74 Abs. 3 erlaubt es Betriebsratsmitgliedern, ebenso wie den übrigen Arbeitnehmern, für ihre Gewerkschaft tätig zu werden und gewerkschaftliche Funktionen zu übernehmen.[1] Grundsätzlich zulässig sind alle Handlungen und Maßnahmen, die von dem Koalitionsrecht des Art. 9 Abs. 3 GG erfasst werden. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht nur der Kernberei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Vorbemerkung

Rz. 17 Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 sind Arbeitgeber und Betriebsrat alle Betätigungen untersagt, die den geordneten Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden beeinträchtigen. Diese Regelung ergänzt das Verbot des Arbeitskampfs gem. Abs. 2 Satz 1 und hat zur Folge, dass innerhalb der Betriebsverfassung eine absolute Friedenspflicht gilt. Dieses umfassende Gebot der Zurückhaltung im ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Adressaten der Friedenspflicht

Rz. 23 Das Verbot des § 74 Abs. 2 richtet sich an den Arbeitgeber, den Betriebsrat und jedes einzelne Betriebsratsmitglied in seiner Funktion als Betriebsrat. Jedes Mitglied des Betriebsrats hat sich bei seiner Betriebsratstätigkeit innerhalb der Grenzen zu halten, die dem Betriebsrat gezogen sind[1], mithin auch die Friedenspflicht nach Abs. 2 zu beachten. Etwas anderes gil...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Gewerkschaftliche Betätigung im Betrieb

7.1 Vorbemerkung Rz. 39 § 74 Abs. 3 regelt, dass Arbeitnehmer, die im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes Aufgaben übernehmen, also insbesondere in den Betriebsrat gewählt werden, hierdurch in der Betätigung in der Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt werden. Die Bestimmung stellt mithin klar, dass Betriebsratsmitglieder ebenso wie andere Mitglieder von Arbeitnehm...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Arbeitskampfverbot

3.1 Vorbemerkung Rz. 10 Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 sind Maßnahmen des Arbeitskampfs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig. Die Betriebsparteien sind verpflichtet, Meinungsverschiedenheiten über betriebsverfassungsrechtliche Fragen friedlich ohne Kampfmaßnahmen, wie z. B. Streik, Betriebsbesetzung oder Aussperrung, auszutragen. Es besteht eine umfassende Friedenspflicht...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Verbot der Beeinträchtigung von Arbeitsablauf und Betriebsfrieden

4.1 Vorbemerkung Rz. 17 Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 sind Arbeitgeber und Betriebsrat alle Betätigungen untersagt, die den geordneten Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden beeinträchtigen. Diese Regelung ergänzt das Verbot des Arbeitskampfs gem. Abs. 2 Satz 1 und hat zur Folge, dass innerhalb der Betriebsverfassung eine absolute Friedenspflicht gilt. Dieses umfassende Gebot der Z...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb

5.1 Vorbemerkung Rz. 24 Nach § 74 Abs. 2 Satz 3 haben Arbeitgeber und Betriebsrat jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Unter dem Begriff "parteipolitisch" ist jede Betätigung für oder gegen eine politische Partei i. S. v. Art. 21 GG und § 2 Abs. 1 PartG zu verstehen. Diese Regelung, die gleichlautend bereits im Betriebsverfassungsgesetz 1952 enthalten w...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Behandlung von Angelegenheiten tarif-, sozial-, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art

6.1 Vorbemerkung Rz. 34 § 74 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 nimmt von dem grundsätzlichen Verbot der (partei)politischen Betätigung die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, ausdrücklich aus. Die Regelung stellt klar, dass die Behandlung derartige...mehr

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Langzeitkonten: Gestaltungs... / Zusammenfassung

Überblick Langzeitkonten bieten Arbeitnehmern die Möglichkeit längerer Freistellungen (z. B. Sabbatical oder vorgezogener Ruhestandseintritt), während das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis erhalten bleibt. Dieser Beitrag gibt einen thematischen Überblick sowie (übergreifende) Gestaltungsempfehlungen für Langzeitkonten. Dabei werden auch die rechtlichen Ra...mehr

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Gratifikation: Anspruch / 9 Mitbestimmung des Betriebsrats

Zuletzt stellt sich die Frage, inwieweit der Betriebsrat bei der Gewährung von Sonderzahlungen mitzubestimmen hat. Bei tarifvertraglichen Sonderzahlungen kann der Betriebsrat wegen § 87 Abs. 1 BetrVG und § 77 Abs. 3 BetrVG nicht mitbestimmen, sofern der Tarifvertrag keine Öffnungsklauseln enthält. Im Übrigen greift für Sonderzahlungen, die auf anderen Anspruchsgrundlagen beru...mehr

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Langzeitkonten: Gestaltungs... / 3.2.3 Entnahmen aus Langzeitkonten

Bei Guthaben des Arbeitnehmers auf Langzeitkonten handelt es sich um individualrechtliche Ansprüche auf Freistellung von der Arbeitspflicht, ähnlich einem Urlaubsanspruch. Die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Entnahme unterliegt nicht der Mitbestimmung, sofern sich dadurch keine Auswirkungen auf andere Arbeitnehmer ergeben (z. B. Anordnung von Mehrarbeit geg...mehr

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Gratifikation: Anspruch / 5.7 Stichtagsregelungen im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung

Auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen finden sich Stichtagsregelungen. Der Anwendungsbereich für Stichtagsklauseln in Betriebsvereinbarungen ist wegen des Tarifvorrangs[1] gering. Für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten nicht die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB wegen § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB. Tarifverträge dürfen Ansprüche auf Sonderzahlungen vom Bestand...mehr

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Langzeitkonten: Gestaltungs... / 3.2.2 Einlagen in Langzeitkonten aus "Geld"

Darüber hinaus hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, soweit nicht eine gesetzliche oder – was hier eher einschlägig wäre – tarifvertragliche Regelung besteht. Für ...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Langzeitkonten: Gestaltungs... / 3.2.1 Einlagen aus "Zeit"

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG hat der Betriebsrat u. a. bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage und bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Soweit Einlagen auf Langzeitkonten aus "Zeit" (geleisteter Arbeitszeit) generiert werden, setzen solche Modelle eine Differenz zwischen Vertragsarbeitszeit und tatsächlic...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitgeberverband / 2 Betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung

Der Arbeitgeber kann nach den Regelungen im BetrVG zu bestimmten Gremien und Versammlungen, an denen er teilnimmt, einen Vertreter seines Arbeitgeberverbands als Berater hinzuziehen. Dies gilt für Sitzungen des Betriebsrats, die auf sein Verlangen anberaumt werden, oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist.[1] Voraussetzung für die Teilnahme der Arbeitgebervereinigung ist,...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 1.1 Größe

Der Sprecherausschuss besteht nach § 4 Abs. 1 SprAuG in Betrieben mit in der Regel Es gilt der Betriebsbegriff des § 4 BetrVG. Sind in einem Unternehmen mehrere Betriebe vorhanden, s...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 13.2 Mitbestimmung bei der Eingruppierung

Eingruppierung ist die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer tariflichen Lohn- oder Gehaltsgruppe im Rahmen eines kollektiven Entgeltschemas. Sie ist keine rechtsgestaltende Maßnahme seitens des Arbeitgebers, sondern ergibt sich aus der Tarifautomatik unmittelbar aus der Übertragung tariflich geregelter Tätigkeiten. Die Eingruppierung ist also ein gedanklicher Vorgang, ein ...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 4 Geschäftsführung

Der Sprecherausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Sprecherausschuss im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.[1] Will der Arbeitgeber dem Sprecherausschuss eine Erklärung wirksam zuleiten, so muss er sie gegenüber dem Vorsitzenden des Sprecherausschusses abgeben. Das entspricht auch der Rechtslage nach ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Eingruppierung – Entgeltord... / 13.3 Mitbestimmung bei einer Höhergruppierung

Höhergruppierung ist die Einreihung des Arbeitnehmers in eine höhere Entgeltgruppe. Die Höhergruppierung ist in § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ausdrücklich als Mitbestimmungstatbestand angeführt. Zu beachten ist, dass in manchen Personalvertretungsgesetzen der Länder die Höhergruppierung als solche nicht der Mitbestimmung unterliegt, sondern lediglich die Übertragung einer höherw...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / Zusammenfassung

Überblick Wird nach dem SprAuG ein Sprecherausschuss errichtet, gibt es neben dem Betriebsrat eine weitere Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Sie verfolgt die Interessen der leitenden Angestellten gegenüber Betriebsrat und Arbeitgeber. Die Zuordnung von Beschäftigten zum Kreis der leitenden Angestellten gewinnt damit an Bedeutung (z. B. für die Aufnahme in die Wählerliste zu...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 2.4 Zuordnungsverfahren für die Wählerliste

Erste Aufgabe des Wahlvorstands ist es, eine Wählerliste mit den Namen aller wahlberechtigten leitenden Angestellten des Betriebs aufzustellen. Der Wahlvorstand muss also zuordnen, wer von den Beschäftigten des Betriebs zu den leitenden Angestellten zu zählen ist und wer nicht. Parallel erfasst der Wahlvorstand für die Betriebsratswahlen, die zeitgleich mit der Wahl des Spre...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 7 Mittel und Kosten

Der Sprecherausschuss ist nicht vermögensfähig. Auch wenn es nicht wie in § 41 BetrVG ausdrücklich verboten ist, ist der Sprecherausschuss nicht befugt, Beiträge zu erheben. Es obliegt dem Arbeitgeber, ihm die für die Sitzungen und laufende Geschäftsführung erforderlichen Räume, sachlichen Mittel und das Büropersonal nach § 14 Abs. 2 SprAuG zur Verfügung zu stellen. Mittel f...mehr

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Sprecherausschuss / 3 Wahl

Wahlen finden nur in Betrieben der Privatwirtschaft, nicht jedoch in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Dienstes statt.[1] Wahlberechtigt sind alle leitenden Angestellten des Betriebs. Wählbar sind alle leitenden Angestellten, die 6 Monate dem Betrieb oder Unternehmen angehören. Eine vorherige 6-monatige Tätigkeit als leitender Angestellter ist nicht erforderlich, e...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 6.2.1 Einstellung und Entlassung

Der Arbeitgeber muss dem Sprecherausschuss rechtzeitig mitteilen, wenn er einen leitenden Angestellten einzustellen beabsichtigt. Gleiches gilt, wenn er einen Angestellten mit den Aufgaben eines leitenden Angestellten beauftragen oder einem leitenden Angestellten die Leitungsaufgaben wieder entziehen will.[1] Ebenso ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese personellen Verände...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 6.2.2 Wirtschaftliche Angelegenheiten

Der Unternehmer hat den Sprecherausschuss mindestens einmal im Halbjahr über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebs und des Unternehmens zu unterrichten.[1] Über geplante Betriebsänderungen i. S. v. § 111 BetrVG hat er den Sprecherausschuss rechtzeitig vor Abschluss der Planungsphase und umfassend im Hinblick auf mögliche Nachteile für leitende Angestellte zu unte...mehr

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Sprecherausschuss / 7 Mitwirkungsrechte

Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuss rechtzeitig über Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen sowie über die Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze zu unterrichten. Zur "Gehaltsgestaltung" gehören (wie bei der Lohngestaltung in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) kollektive und abstrakte Regelungen über die Gehaltsfindun...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 1.2 Zusammensetzung

Weibliche und männliche leitende Angestellte sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuss vertreten sein.[1] Die Regelung entspricht § 15 Abs. 2 BetrVG. Sie ist allerdings nicht zwingend. Eine Verletzung führt nicht zur Ungültigkeit der Wahl, eine Wahlanfechtung ist nicht zulässig.mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 6.2 Informationsrechte

Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Sprecherausschuss nach § 25 Abs. 2 SprAuG vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Auf sein Verlangen hin sind ihm Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung in § 25 Abs. 2 SprAuG entspricht weitgehend § 80 Abs. 2 BetrVG. Allerdings fehlt hier die ausdrückliche Erwähnung des Rechts, in die Bruttoge...mehr

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Sprecherausschuss / 4 Gesamt-, Unternehmens-, Konzernsprecherausschuss

Auf Unternehmensebene sollen – im Gleichlauf mit dem BetrVG – Gesamtsprecherausschüsse[1] (entsprechend den Gesamtbetriebsräten) und auf Konzernebene freiwillige Konzernsprecherausschüsse[2] errichtet werden. Anstelle von Betriebs- und Gesamtsprecherausschüssen kann ein ausschließlicher Unternehmenssprecherausschuss gewählt werden, wenn die Mehrheit der leitenden Angestellte...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Eingruppierung – Entgeltord... / 6.2 Geltungsbereich der Eingruppierung

Die Eingruppierungsregelungen der §§ 12, 13 TVöD (Bund) gelten nur für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD (Bund) fallen. Soweit die Tätigkeit von Beschäftigten nicht von der Entgeltordnung erfasst wird, etwa bei Lehrkräften, richtet sich die Eingruppierung nicht nach § 12 TVöD (Bund), sondern nach Richtlinien und Erlassen[1] bzw. ist bei den unter § 1 Abs. 2...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 6.3 Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber

Der Sprecherausschuss hat nicht die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen i. S. v. § 77 BetrVG abzuschließen.[1] Das ist Sache des Betriebsrats. Berührt eine geplante Betriebsvereinbarung allerdings die rechtlichen Interessen leitender Angestellter, muss der Arbeitgeber den Sprecherausschuss vorher anhören. In § 28 SprAuG ist dem Sprecherausschuss zudem die...mehr