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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 80 Allgemeine Aufgaben / 13.2 Aushändigung von Unterlagen

Dr. Peter H. M. Rambach
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Rz. 44

Damit der Betriebsrat seine Überwachungspflichten umfassend erfüllen kann, muss der Arbeitgeber „auf Verlangen” die zur Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, d. h. ggf. auch aushändigen (§ 80 Abs. 2 Satz. 2 BetrVG). Nach Auffassung des BAG erstreckt sich dies auch auf Betriebsgeheimnisse.[1] Das Gesetz geht davon aus, dass der Betriebsrat die bestehende Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG beachtet.[2] Auch aus dem seit dem 26.4.2019 geltenden Geschäftsgeheimnisgesetz ergibt sich nichts anderes.[3]

Anders ist das allerdings beim Wirtschaftsausschuss, wenn durch die Unterrichtung eine Gefährdung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu befürchten ist (vgl. hierzu § 106 Abs. 2 BetrVG).

Die Unterrichtung hat grundsätzlich in deutscher Sprache zu erfolgen, ggf. sind fremdsprachige Unterlagen in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Form der Unterlagen ist unerheblich, in Betracht kommen z. B. Schriftstücke, Fotos, Tonträger, Werkstücke, Messprotokolle oder Dateien. Unterlagen i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 2 HS. 1 BetrVG sind die beim Arbeitgeber vorhandenen schriftlichen Aufzeichnungen. Zu diesen gehören auch die bei ihm in Datenverarbeitungsanlagen vorhandenen Dateien, die der vorlageverpflichtete Arbeitgeber auszudrucken und dem Betriebsrat auszuhändigen hat. Verlangt der Betriebsrat Angaben aus einer konkreten Datei, kann der Arbeitgeber seiner Vorlagepflicht auch durch das Einräumen einer stichtagsbezogenen Leseberechtigung genügen, wenn er zugleich sicherstellt, dass die betroffene Datei in diesem Zustand dem Betriebsrat für die Ausübung seines Überwachungsrechts zugänglich bleibt. Das Wahlrecht liegt insoweit aber beim Arbeitgeber; ein Anspruch des Betriebsrats auf einen Online-Zugriff auf Daten besteht nicht; er nähme...

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