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§ 4 Arbeitsrecht / l) Betriebliches Eingliederungsmanagement

Dr. Stephan Pauly
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Rz. 458

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist mit Zustimmung des Arbeitnehmers das sog. betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM)[822] durchzuführen (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Diese Vorschrift gilt für alle Arbeitnehmer.[823] Der Arbeitgeber klärt mit der zuständigen Interessenvertretung i.S.d. § 176 SGB IX (Betriebsrat), bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, die Möglichkeiten ab, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneute Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Die Beteiligung des Betriebsrats an dem Klärungsprozess nach § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX setzt das Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers voraus. Nach § 167 Abs. 2 S. 3 SGB IX muss der Arbeitgeber den Betroffenen vor Beginn des Verfahrens über die Ziele des bEM belehren sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinweisen. Dieser ist im Rahmen der Unterrichtung nach § 167 Abs. 2 S. 3 SGB IX auch darauf hinzuweisen, dass von der Beteiligung des Betriebsrats abgesehen werden kann.[824]

 

Rz. 459

Das BAG hat zur Frage, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes bEM zu stellen sind, wie folgt Stellung genommen.[825] Das Gesetz sieht in § 167 Abs. 2 SGB IX weder konkrete inhaltliche Anforderungen noch bestimmte Verfahrensschritte für das bEM vor. Es benennt lediglich die zu beteiligenden Personen und Stellen und fordert vom Arbeitgeber, mit diesen die Möglichkeiten zu "klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann". Der Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht, ob er bei ...

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