Rz. 854
Nach § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG besteht eine Vermutung für die Rechtfertigung der Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse, sofern bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die zu kündigenden Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich namentlich bezeichnet sind. Die Vermutungswirkung erstreckt sich auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, nicht jedoch auf das Fehlen anderer Unwirksamkeitsgründe, z.B. Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 BetrVG. Will der Arbeitnehmer die Vermutung widerlegen, muss er Tatsachen vortragen, die die gesetzliche Vermutung ausschließen.
Rz. 855
Nach § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG ist eine Überprüfung der Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit möglich. Diese Prüfung bezieht sich auch auf die Vergleichsgruppenbildung. Grob fehlerhaft ist, was jede Ausgewogenheit vermissen lässt. Nur eine Gewichtung, die jegliche Ausgewogenheit vermissen lässt, ist grob fehlerhaft. Allein der Umstand, dass der Sozialauswahl die falsche Annahme zugrunde liegt, die Beschäftigungsfiliale sei ein eigenständiger Betrieb, reicht nicht aus, eine grob fehlerhafte Sozialauswahl i.S.d. § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG anzunehmen. Eine Sozialauswahl ist nicht grob fehlerhaft, wenn der Punkteabstand angesichts der zugrundeliegenden Daten marginal erscheint.
Rz. 856
Die Vermutungen gelten nicht bei wesentlicher Änderung der Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleiches (§ 1 Abs. 5 S. 3 KSchG). Es muss sich um einen Wegfall bzw. eine Störung der Geschäftsgrundlage handeln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zugang der Kündigung.
Rz. 857
Für die Interpretation des § 1 Abs. 5 KSchG kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
§ 1 Abs. 5 KSchG setzt eine ...