Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Entsprechende Anwendung der 1. VO zur Durchführung des BetrVG

Rz. 5 Nach § 125 Abs. 3 findet die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 16.1.1972 auch auf Wahlen des Betriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die nach dem 28.7.2001 stattfinden, Anwendung. Diese Überleitungsregelung sollte dazu dienen, den Zeitraum zwischen dem Außerkrafttreten der W...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Festlegung des Zeitpunkts der Betriebsratswahl und der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Rz. 2 Die Absätze 1 und 2 regeln, wann die erstmaligen Betriebsratswahlen bzw. die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfanden. Aufgrund der in § 21 BetrVG (Betriebsrat) bzw. in § 64 Abs. 2 BetrVG (Jugend- und Auszubildendenvertretung) normierten Amtszeiten lässt sich nach Abs. 1 und 2 nach wie vor ohne Weiteres berechnen, wann Betriebsratswahlen ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Verletzung der Aufklärungs- und Auskunftspflichten

Rz. 4 § 121 Abs. 1 BetrVG zählt die Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers, deren Verletzung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, abschließend auf. Eine Verletzung dieser Pflichten kann neben einer Ordnungswidrigkeit auch eine Straftat gemäß § 119 Abs. 1 BetrVG sein, sofern die Pflichtverletzung zu einer Behinderung oder Störung der Überwachungstätigkeit des Betriebsrats füh...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 5 Es muss eine Verletzung der in § 121 Abs. 1 BetrVG ausdrücklich genannten Informationspflichten vorliegen. Diese sind: Planung von Neubauten, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen, Arbeitsplätzen (§ 90 Abs. 1, 2 Satz 1 BetrVG); Personalplanung (§ 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG); betriebliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Gleichstellung der Geschlechter (§ 80 Ab...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.4.3 Betriebsbedingte Gründe für Betriebsratsüberstunden

Die erforderliche Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit muss betriebsbedingte Gründe haben, d. h. durch die betrieblichen Verhältnisse veranlasst sein. Sie können sich u. a. aus der Eigenart des Betriebs oder der betrieblichen Arbeitsabläufe ergeben. Betriebsbedingte Gründe sind regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitgeber Einfluss auf den Zeitraum der Betriebsratstä...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.1.3 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder aufgrund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt für ihre berufliche Entwicklung sowie das sich daraus ergebende Entgelt. Durch dieses Verbot soll die unabhängige, unparteiische Amtsführung der Mitglieder betriebsverfassungsrechtlicher Organe gewährleistet werden. Ob eine Begünstigung oder Be...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.4.2 Erforderlichkeit

Die Erledigung von Betriebsratsaufgaben außerhalb der Arbeitszeit muss für die ordnungsgemäße Tätigkeit des Betriebsrats unter Berücksichtigung von Umfang und Art des Betriebs erforderlich sein. Hier gelten dieselben Maßstäbe, wie bei der Arbeitsbefreiung von nicht pauschal freigestellten Amtsträgern für die Betriebsratsarbeit nach § 37 Abs. 2 BetrVG.[1] Für die Beurteilung ...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 4 Strafrechtliche Konsequenzen einer unrichtigen Betriebsratsvergütung

Eine Begünstigung oder Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds aufgrund der Amtstätigkeit ist strafbar.[1] Die Strafverfolgung erfolgt allerdings nur auf Antrag, u. a. des Betriebsrats oder der Gewerkschaft, innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnisnahme der strafbaren Handlung bzw. des Unterlassens. Eine Strafbarkeit kommt hier primär für den Arbeitgeber in Betracht. Das be...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.2 Vergütung nach der Vergleichsgruppe

Aus dem Entgeltausfallprinzip folgt zunächst nur, dass dem Betriebsratsmitglied diejenige Vergütung auch während der Amtszeit vom Arbeitgeber zu zahlen ist, die bei Eintritt in den Betriebsrat geschuldet ist bzw. war. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Vergütung eines Betriebsratsmitglieds mit der Amtsübernahme festgeschrieben wird und sich nicht entwickeln kann. Hie...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der Betriebsratsmitglieder

Zusammenfassung Überblick Das Betriebsratsamt ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Tätigkeit an sich darf nicht vergütet werden. Betriebsratsmitglieder dürfen zudem wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Für Betriebsratstätigkeiten werden sie nach dem "Entgeltausfallprinzip" freigestellt und erhalten für diese Zeit das Arbeitsentgelt, welches ihnen...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.1.1 Ehrenamtsprinzip

Das Ehrenamtsprinzip nach § 37 Abs. 1 BetrVG besagt, dass für Betriebsratstätigkeiten kein zusätzliches Entgelt gezahlt werden darf. Einem Betriebsratsmitglied darf somit in keiner Weise irgendeine Vergütung für seine Mitgliedschaft im Betriebsrat oder seine Tätigkeit als dessen Mitglied zufließen, weder unmittelbar noch mittelbar. Beispiele aus der Rechtsprechung für eine un...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.1 Gesetzlicher Rahmen

Gesetzliche Regelungen, nach denen sich die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern richtet, finden sich in den §§ 37 Abs. 1–4 und 78 BetrVG. 1.1.1 Ehrenamtsprinzip Das Ehrenamtsprinzip nach § 37 Abs. 1 BetrVG besagt, dass für Betriebsratstätigkeiten kein zusätzliches Entgelt gezahlt werden darf. Einem Betriebsratsmitglied darf somit in keiner Weise irgendeine Vergütung für sein...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.4.1 "Außerhalb der Arbeitszeit"

Für die Frage, ob Betriebsratstätigkeiten während oder außerhalb der Arbeitszeit erbracht werden, ist die individuelle, persönliche Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds entscheidend, die sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben kann. Auch Schichtarbeit oder ähnliche besondere Arbeitszeitmodelle sind zu berücksichtigen.mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.1.2 Entgeltausfallprinzip

Betriebsratsmitglieder sind entsprechend dem Entgeltausfallprinzip nach § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, unabhängig davon, ob diese nur zeitweise oder vollständig nach § 38 BetrVG freigestellt sind. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder für Zeiten, in denen sie nach § 25 Abs. 1 BetrVG ein zeitweilig verhindertes...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.2.1 Identifikation der Vergleichsgruppe

Weil im Rahmen der Bemessung der Vergütungsentwicklung nach § 37 Abs. 4 BetrVG nicht die hypothetische Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds, sondern die von vergleichbaren Arbeitnehmern maßgeblich ist, ist im ersten Schritt die Vergleichsgruppe zu identifizieren. Dafür ist eine Auswahl von Arbeitnehmern vorzunehmen, die zum Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamt...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 2 Entscheidung des Bundesgerichtshofs 2023 (Volkswagen)

Die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelten Grundsätze hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang 2023 in seiner Entscheidung zur Betriebsrätevergütung bei Volkswagen aus der strafrechtlichen Perspektive strenger bewertet, also den Raum für zulässige Anpassungen der Betriebsratsvergütung nach oben weiter eingegrenzt[1]: Der BGH knüpft zur Bemessung der Vergütung – ebenso wie ...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 5 "Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes"

Um negative Folgen nach der durch die Entscheidung des BGH (Volkswagen)[1] hervorgerufenen Rechtsunsicherheit zu verhindern, ist am 25.7.2024 das "Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes" in Kraft getreten.[2] Es enthält folgende Ergänzungen der §§ 37 Abs. 4 und 78 BetrVG: In § 37 Abs. 4 BetrVG wird klargestellt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Besti...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1 Rechtliche Grundsätze der Betriebsratsvergütung

Ausgangspunkt der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern ist der zwingende Grundsatz, dass es sich bei dem Betriebsratsamt um ein unentgeltliches Ehrenamt handelt. Die Betriebsratstätigkeit selbst wird weder unmittelbar noch mittelbar vergütet. Mit der Unentgeltlichkeit des Amtes soll die innere Unabhängigkeit des Betriebsratsmitglieds gewährleistet und eine Besserstellung im...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.4 Exkurs: Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

Grundsätzlich gilt, dass Betriebsratstätigkeiten während der Arbeitszeit durchzuführen sind. Ist die Erledigung von Betriebsratsaufgaben aus betriebsbedingten Gründen während der Arbeitszeit ausnahmsweise nicht möglich und sind diese daher außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen, sieht § 37 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsen...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.2.3 Praktisches Vorgehen

Sind die mit dem Betriebsratsmitglied zu vergleichenden Arbeitnehmer identifiziert, muss der Arbeitgeber deren Vergütungsentwicklung stetig überprüfen und ggf. eine Anpassung der Vergütung des Betriebsratsmitglieds nach den folgenden Prinzipien vornehmen: Werden die Vergütungen innerhalb der Vergleichsgruppe um einen bestimmten Prozentsatz angehoben, hat das Betriebsratsmitgl...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.4.4 Freizeitausgleich

Liegen die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 3 BetrVG vor, wurde also erforderliche Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit erbracht, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbefreiung im Rahmen seines Direktionsrechts innerhalb eines Monats zu gewähren. Ohne arbeitgeberseitige Gewähr...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.2.2 Betriebsübliche berufliche Entwicklung

Nachdem Vergleichsmitarbeiter identifiziert wurden, ist zu prüfen, ob deren berufliche Entwicklung betriebsüblich war. Betriebsüblich ist eine Entwicklung, die bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen wird. Es muss ein gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers und eine von ihm aufgestellte Regel, z. B. die A...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / Zusammenfassung

Überblick Das Betriebsratsamt ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Tätigkeit an sich darf nicht vergütet werden. Betriebsratsmitglieder dürfen zudem wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Für Betriebsratstätigkeiten werden sie nach dem "Entgeltausfallprinzip" freigestellt und erhalten für diese Zeit das Arbeitsentgelt, welches ihnen bei normaler W...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.4.5 Unmöglichkeit des Freizeitausgleichs: Vergütungsanspruch

Ist der Freizeitausgleich aus betriebsbedingten Gründen innerhalb der individuellen Arbeitszeit des Amtsträgers ausnahmsweise nicht möglich, besteht ein Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung der Überstunden. Dabei handelt es sich allerdings um einen seltenen Ausnahmefall. Betriebsbedingte Gründe sind z. B. gegeben, wenn der Betriebsablauf bei der Freistellung eines oder meh...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.3 Vergütung nach hypothetischer Betrachtung

Ein zusätzlicher bzw. ergänzender Anspruch auf eine Entgelterhöhung kann sich aus § 78 Satz 2 BetrVG ergeben, wenn die Zahlung einer geringeren Vergütung eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit darstellen würde. Die Entwicklung der Vergleichsgruppe spielt im Rahmen der hypothetischen Betrachtung nach § 78 Satz 2 BetrVG keine Rolle. Von dem Benachteiligungsverbot ...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 3 Zivilrechtliche Konsequenzen einer unrichtigen Betriebsratsvergütung

Die zivilrechtlichen Konsequenzen einer unzulässigen Begünstigung oder Benachteiligung sind weitreichend: Verstöße gegen § 78 Satz 2 BetrVG haben die unheilbare Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung zur Folge, und zwar unabhängig davon, ob den Beteiligten der Gesetzesverstoß bekannt war oder nicht. Ein Anspruch auf die Leistung oder den Vorteil besteht aufseiten des Betrie...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.4 Besonderheiten bei besonderem Bestandsschutz, inbs. bei Betriebs- und Personalratsmitgliedern

Rz. 57 Bei Betriebs- und Personalräten und sonstigen nach § 15 Abs. 1-3a KSchG geschützten Arbeitnehmern scheidet ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers aus, weil bei der allein möglichen außerordentlichen Kündigung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG nur der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag stellen kann. Gleiches gilt in all den Fällen, in denen die ordentliche Kündigung durch ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2 Mehrere Unwirksamkeitsgründe

Rz. 10 Häufig wird bei Kündigungsschutzklagen nicht nur über das Vorliegen von Kündigungsgründen nach § 1 KSchG gestritten. Vielmehr werden zugleich weitere Unwirksamkeitsgründe geltend gemacht. Rz. 11 Die Parteien gehen dabei nicht selten von folgendem Verständnis der Auflösungsmöglichkeit aus: In einem 1. Schritt wird die Unwirksamkeit der Kündigung geprüft. Ein Unwirksamkei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3 Auflösungsgründe des Arbeitgebers

Rz. 49 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers setzt voraus, dass aufgrund konkreter Vorkommnisse eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist. Da das KSchG ein Bestandsschutzgesetz ist, weist das BAG in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die Auflösung auf Antrag des Arbeitgebers nur ausnahmsweise in Betrac...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5 Rechtsfolgen

Rz. 13 Missachtet der Dienstberechtigte die Verpflichtungen aus § 618 BGB, steht dem Dienstverpflichteten ein einklagbarer Anspruch auf Erfüllung zu.[1] Der einklagbare Erfüllungsanspruch erstreckt sich dabei auch auf die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG.[2] Hiernach hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 11 Kraft Gesetzes ist der Konzernbetriebsrat gemäß § 58 Abs. 1 BetrVG originär zuständig, wenn (1.) eine Angelegenheit den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betrifft und (2.) eine Regelung nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb der jeweiligen Konzernunternehmen erfolgen kann. Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist nur gegeben, wenn diese zwei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.2 Zuständigkeit kraft Auftrag

Rz. 29 Die in § 58 Abs. 2 BetrVG normierte Zuständigkeit kraft Auftrag entspricht der Vorschrift des § 50 Abs. 2 BetrVG. Insoweit gelten die dort entwickelten Grundsätze auch für den Konzernbetriebsrat.[1] Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 BetrVG i. V. m. § 27 Abs. 2 Satz 3 BetrVG bedarf der Übertragungsbeschluss der Schriftform (§ 126 BGB). Der Beschluss muss für eine wirksame Dele...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Rechtsstellung des Konzernbetriebsrats

Rz. 4 Der Konzernbetriebsrat ist ein selbstständiges Organ der Betriebsverfassung.[1] Er ist weder den Gesamtbetriebsräten (§ 58 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) noch im Fall der funktionellen Zuständigkeit der Betriebsräte nach § 54 Abs. 2 BetrVG diesen übergeordnet; ebenso wenig ist der Konzernbetriebsrat an Weisungen und Richtlinien des Gesamtbetriebsrats gebunden.[2] Dies gilt um...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Konstituierung des Konzernbetriebsrats

Rz. 12 Der Konzernbetriebsrat ist in dem Moment errichtet, in dem sich so viele Gesamtbetriebsräte (bzw. gemäß § 54 Abs. 2 BetrVG funktionell zuständige Betriebsräte) der Konzernunternehmen für seine Errichtung ausgesprochen haben, dass die in § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehene qualifizierte Mehrheit erreicht wird.[1] Rz. 13 Im Anschluss an die Errichtung des Konzernbetrie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Rechte und Pflichten des Konzernbetriebsrats

Rz. 19 Durch Verweisung in § 59 Abs. 1 BetrVG findet die in § 51 Abs. 5 BetrVG enthaltene Generalverweisung auf die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats Anwendung. Danach hat der Konzernbetriebsrat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie der Betriebsrat. [1] Die in § 59 Abs. 1 BetrVG getroffene Festlegung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Vorsitz des Konzernbetriebsrats

Rz. 4 Der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats und sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Konzernbetriebsrats nach den gleichen Grundsätzen gewählt, die auch für den Gesamtbetriebsrat (§ 51 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 1 BetrVG [1]) und den Betriebsrat (§ 26 Abs. 1 BetrVG [2]) gelten (§ 59 i. V. m. § 26 Abs. 1 BetrVG). Die Wahl ist in der konstituierenden Sitzung des Konzern...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.3.1 Soziale Angelegenheiten

Rz. 20 Zwar sind die Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 BetrVG betriebs- und nicht unternehmens- oder konzernbezogen ausgestaltet, sodass für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten grundsätzlich die Betriebsräte des betreffenden Konzernunternehmens zuständig sind. Gleichwohl kann im Einzelfall der Konzernbetriebsrat auch für soziale Angelege...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In § 58 BetrVG ist die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats normiert. Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung und Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats. Sie ist der Vorschrift des § 50 Abs. 1 BetrVG nachgebildet, die die Rechtsstellung und Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats im Verhältnis zu den einzelnen Betriebsräten regelt. Im Rahmen seiner originären Zuständigke...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Konzernbetriebsausschuss

Rz. 7 Wenn dem Konzernbetriebsrat mindestens neun Mitglieder angehören, ist ein Konzernbetriebsausschuss zu errichten (§ 59 Abs. 1 i. V. m. §§ 51 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Bestellung ist Pflicht des Konzernbetriebsrats, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, obwohl die Errichtung des Konzernbetriebsrats selbst nur fakultativ ist.[1] Der Konzernbetriebsa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.3.2 Personelle Angelegenheiten

Rz. 21 Hinsichtlich der personellen Angelegenheiten ist zwischen den allgemeinen personellen Angelegenheiten (§§ 92 ff. BetrVG) und den personellen Einzelmaßnahmen (§§ 99 ff. BetrVG) zu differenzieren. In allgemeinen personellen Maßnahmen ist der Konzernbetriebsrat für Fragen der allgemeinen Personalpolitik und für die Personalplanung zuständig, wenn sie konzerneinheitlich e...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 59 Abs. 1 BetrVG verweist für die Organisation und Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats auf die entsprechenden Bestimmungen für den Betriebsrat (§§ 25 Abs. 1, 26, 27 Abs. 2 und 3, 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, 30, 31, 34 bis 36, 37 Abs. 1 bis 3, 40, 41) sowie den Gesamtbetriebsrat (§ 51 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 bis 5 BetrVG). § 59 Abs. 2 BetrVG legt Einzelheiten z...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats

Rz. 17 Nach Absatz 1 bestimmt sich die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats weitgehend nach den Vorschriften des Betriebsrats. Die Verweisung entspricht derjenigen in § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Gesamtbetriebsrat. Darüber hinaus gelten auch einige Sonderregelungen über die Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats entsprechend. Insoweit kann auf die dortige Kommentie...mehr

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Minderjährige Arbeitnehmer / 4 Betriebsverfassungsrecht

Minderjährige Arbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.[1] Wählbar sind Minderjährige hingegen nicht. Das BetrVG setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres für die Wählbarkeit voraus.[2] In Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.[3] In Betrieben...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 59a BetrVG wurde durch das BetrVerf-ReformG vom 23.7.2001[1] in das BetrVG eingefügt. Die Vorschrift normiert entsprechend dem Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an den Sitzungen des Betriebsrats (§ 32 BetrVG [2]) und dem Recht der Gesamtschwerbehindertenvertretung an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats (§ 52 BetrVG [3]) auch ein Teilnahmerecht der Konzern...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.1 Zuständigkeit kraft gesetzlicher Zuweisung

Rz. 24 Der Konzernbetriebsrat wirkt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung in zahlreichen Fällen an der Organisation der Unternehmensmitbestimmung mit. Insbesondere besteht eine Mitwirkung in den folgenden Bereichen: Rz. 25 Sofern das herrschende Unternehmen in den Anwendungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes ( vgl. § 5 MitbestG) fällt, bestellt der Konzernbetriebsrat den...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.3.3 Wirtschaftliche Angelegenheiten

Rz. 23 Auch bei den wirtschaftlichen Angelegenheiten – in denen regelmäßig die Betriebsräte oder Gesamtbetriebsräte zuständig sind – stellt sich die Frage, inwieweit eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats gegeben sein kann. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Mitbestimmung im Rahmen von Betriebsänderungen (§§ 111 ff. BetrVG) kann der Konzernbetriebsrat für den Abschluss ei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Konzernbetriebsvereinbarung

Rz. 30 Bei einer Konzernbetriebsvereinbarung handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung, welche der Konzernbetriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit mit der Konzernleitung abschließt. § 59 Abs. 1 BetrVG verweist für den Konzernbetriebsrat u. a. auf die für den Gesamtbetriebsrat geltende Regelung des § 51 Abs. 5 BetrVG. Letztere Vorschrift wiederum verweist auf die Vorschr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Allgemeines

Rz. 7 Die in § 58 BetrVG getroffene Zuständigkeitsabgrenzung ist bewusst derjenigen zwischen Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat nachgebildet mit der Folge, dass die zu § 50 Abs. 1 BetrVG entwickelten Grundsätze entsprechende Anwendung finden.[1] Allerdings ist die Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung den Konzern betreffend in deutlich geringerem Umfang gegeben als inner...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Erlöschenstatbestände

Rz. 7 Wegen der Abhängigkeit des Amtes als Konzernbetriebsratsmitglied von der Mitgliedschaft im entsendenden Gesamtbetriebsrat endet die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat zeitgleich mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Auch die Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat führt zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat, da die Mitglieds...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Beendigung des Konzernbetriebsrats als Kollektivorgan

Rz. 4 Die Vorschrift des § 57 BetrVG regelt nur die Beendigung der Mitgliedschaft des einzelnen Konzernbetriebsratsmitglieds (wie für den Gesamtbetriebsrat § 49 BetrVG), nicht jedoch die Beendigung des Konzernbetriebsrats als Kollektivorgan. Der Konzernbetriebsrat ist eine Dauereinrichtung und hat keine feste Amtszeit. Er kann auch nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder se...mehr