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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 112 Interessenausgleich ü ... / 3.3.1 Personalabbau

Christoph Tillmanns
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Rz. 127

Besteht eine Betriebsänderung allein in der Entlassung von Arbeitnehmern[1], ist der Sozialplan durch Anrufen der Einigungsstelle nur erzwingbar, wenn die in § 112a Abs. 1 BetrVG genannten Grenzwerte überschritten werden. Die Grenzwerte liegen teilweise höher als die für das Vorliegen einer Betriebsänderung. Das hat zur Folge, dass es Konstellationen gibt, in denen der Arbeitgeber wegen § 113 BetrVG einen Interessenausgleich versuchen muss, zum Abschluss eines Sozialplans aber nicht gezwungen werden kann. Während die absolute Untergrenze für das Einsetzen der Mitbestimmung bei Betriebsänderungen durch § 111 BetrVG auf mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Unternehmen abstellt, bleibt die Bezugseinheit für § 112a BetrVG der Betrieb. Auch in Betrieben mit 10 Arbeitnehmern kann allein die Entlassung von 6 Arbeitnehmern also die Sozialplanpflicht auslösen. Leiharbeitnehmer zählen hier nach der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG nicht mit.

 
Hinweis

Gerade in der Situation, dass zwar eine interessensausgleichspflichtige Betriebsänderung vorliegt, aber wegen § 112a Abs. 1 BetrVG ein Sozialplan nicht erzwungen werden kann, muss der Arbeitgeber damit rechnen, dass der Betriebsrat ggf. versucht, durch eine Verzögerung der Verhandlungen über einen Interessenausgleich den Arbeitgeber zum Abschluss eines freiwilligen Sozialplans als "Gegenleistung" für einen zügigen Interessenausgleich zu bewegen.

 

Rz. 128

Die Ausnahmevorschrift des § 112a Abs. 1 BetrVG ist nicht nur anwendbar, wenn die Betriebsänderung ausschließlich in der Entlassung von Arbeitnehmern liegt. Weitere Maßnahmen des Arbeitgebers sind unschädlich für die Anwendung, wenn diese anderen Maßnahmen nicht alleine für sich oder in Verbindung mit dem Personalabbau bereits eine Betriebsänderung darstellen.[2] Die Unter...

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