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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 112 Interessenausgleich ü ... / 5 Interessenausgleich und Sozialplan in der Insolvenz

Christoph Tillmanns
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Rz. 161

Das Interessenausgleichs- und Sozialplanverfahren wird nicht obsolet, wenn über das Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Selbst wenn der Betriebsrat erst nach Verfahrenseröffnung gewählt wurde, muss der Insolvenzverwalter ihn bei später folgenden Betriebsänderungen beteiligen.[1] Das Mitbestimmungsverfahren nach §§ 111, 112 BetrVG ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Masseverbindlichkeiten nach Überzeugung des Insolvenzverwalters keine Sozialplanansprüche zulassen.[2] Allerdings ist das Mitbestimmungsverfahren in der Insolvenz im Interesse der zügigen Durchführung des Insolvenzverfahrens gestrafft.

Folgende Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn über das Vermögen des betroffenen Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet ist:

[1] BAG, Beschluss v. 18.11.2003, 1 AZR 30/03.
[2] BAG, Urteil v. 22.7.2003, 1 AZR 541/02.

5.1 Interessenausgleich im Insolvenzverfahren

5.1.1 Aufstellung mit Insolvenzverwalter

 

Rz. 162

Statt des Arbeitgebers ist der Insolvenzverwalter Partner bei der Verhandlung des Interessenausgleichs.

5.1.2 Vermittlungsverfahren

 

Rz. 163

Anders als im herkömmlichen Verfahren kommt eine Vermittlung während des Insolvenzverfahrens durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nur dann in Betracht, wenn dieser gemeinsam vom Insolvenzverwalter und Betriebsrat vor Anrufen der Einigungsstelle um Vermittlung gebeten wird.[1]

[1] § 121 InsO.

5.1.3 Beschleunigtes Verfahren bei Nichtzustandekommen eines Interessenausgleichs

 

Rz. 164

Nach der Insolvenzordnung (§ 122 InsO) ist ein beschleunigtes Verfahren zur Durchführung von Betriebsänderungen vorgesehen. Statt des üblichen Verfahrens vor der Einigungsstelle kann das Arbeitsgericht eingeschaltet werden. Erteilt das Gericht seine Zustimmung, wird dadurch der Interessenausgleich ersetzt.

Voraussetzung für die Anrufung des Arbeitsgerichts ist es, dass sich Insolvenzverwalter und Betriebsrat innerhalb von 3 Wochen nach Verhandlungsbeginn bzw. schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhand...

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