Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber losgelöst von der laufenden Vergütung Geldmittel zur zeitweisen Verwendung überlassen werden. Arbeitgeberdarlehen werden regelmäßig zu günstigeren als den aktuell bestehenden Kapitalmarktbedingungen gewährt. Die Abgrenzung zu Vorschüssen oder Abschlagszahlungen muss ggf. im Wege der Auslegung vorgenommen werden. Wird keine Zinszahlung vereinbart, besteht auch kein Zinsanspruch nach § 488 Abs. 2 BGB. In diesen Fällen und auch bei günstigeren als den marktüblichen Zinsen zählt der hieraus folgende Zinsvorteil zum Arbeitslohn und stellt einen geldwerten Vorteil dar.
Sollte ein abgeschlossener Darlehensvertrag der Finanzierung eines Schulungsvertrages für eine schulische Ausbildung vereinbart werden, handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, sodass hier der einheitliche Vertrag dann der AGB-Kontrolle unterliegt, da der Arbeitnehmer Verbraucher ist.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Bei der Gewährung von zinsgünstigen Darlehen an eine Mehrzahl von Arbeitnehmern handelt es sich um betriebliche Lohngestaltung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dementsprechend hat der Betriebsrat regelmäßig ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der Darlehensbedingungen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um ein Einzel-Arbeitgeberdarlehen handelt.
Die Darlehensvereinbarung kann grundsätzlich formfrei erfolgen, sollte zu Beweiszwecken aber stets schriftlich abgeschlossen werden. Wenn hingegen nicht der Ausnahmetatbestand nach § 491 Abs. 2 Nr. 4 BGB vorliegt, ist die Beachtung der Schriftform nach § 492 BGB zwingend, und die Regelungen des Verbraucherdarlehensvertrags kommen generell zur Anwendung.
Bei Regelungen zu einem möglichen Einbehalt der zurückzuzahlenden Raten aus d...