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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 112 Interessenausgleich ü ... / 4.1 Beratung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

Christoph Tillmanns
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4.1.1 Information des Betriebsrats

 

Rz. 135

Das Mitbestimmungsverfahren bei Betriebsänderungen leitet in der Regel der Arbeitgeber ein, indem er den Betriebsrat über die geplante Maßnahme rechtzeitig und umfassend informiert (§ 111 BetrVG).

Das Gesetz sieht weitere Informationspflichten vor. Insbesondere muss der Wirtschaftsausschuss nach § 106 BetrVG und gegebenenfalls auch den Sprecherausschuss der leitenden Angestellten nach § 32 Abs. 2 SprAuG (Sprecherausschussgesetz) informieren. Regelmäßig kann die Unternehmensleitung in Kapitalgesellschaften eine größere Betriebsänderung auch nicht ohne Beschluss des Aufsichtsgremiums fassen, sodass beispielsweise in Aktiengesellschaften auch der Aufsichtsrat zu informieren ist und über die Angelegenheit zu beschließen hat. Auch ohne gesetzliche Regelung empfiehlt sich ferner die Information der betroffenen Arbeitnehmer sowie unter Umständen auch der Presse.

Die Reihenfolge der Information ist nicht festgelegt. Aus dem Selbstverständnis der betroffenen Kreise heraus folgt jedoch regelmäßig, dass zunächst das Aufsichtsgremium zu informieren ist; dort kann jedoch noch kein endgültiger, vorbehaltloser Beschluss vor Abschluss der Verhandlungen mit dem Betriebsrat gefasst werden. Danach liegt die Information der Führungskräfte nahe, zeitnah darauf diejenige von Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat sowie dann diejenige der Arbeitnehmer und schließlich – wenn sinnvoll – der Presse. In der Kommentarliteratur wird aus der Aufgabe des Wirtschaftsausschusses, den Betriebsrat zu informieren (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), hergeleitet, dass die Information des Wirtschaftsausschusses vor der des Betriebsrats zumindest eingeleitet werden muss, auch wenn die Informationsphasen dann parallel verlaufen können.

4.1.2 Verhandlung über den Interessenausgleich

 

Rz. 136

Der Arbeitgeber ist – wegen der Gefahr des Nachteilsausgleichs nach § 1...

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