Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 2 Inhalt der Mitbestimmung

Der Betriebsrat hat nach der Unterrichtung durch den Arbeitgeber über eine beabsichtigte Maßnahme folgende Reaktionsmöglichkeiten: Der Betriebsrat kann ausdrücklich seine Zustimmung erteilen. Der Betriebsrat braucht sich überhaupt nicht äußern. In diesem Fall gilt seine Zustimmung nach Ablauf einer Woche seit Unterrichtung durch den Arbeitgeber als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 ...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 3.1 Begriff

Eingruppierung ist die erstmalige Einreihung, Umgruppierung die Änderung der Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung.[1] Eine Eingruppierung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht also in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe, die meist durch bestimmte Tätigkeitsmer...mehr

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CoPilots: Allgemeine Metaanfragen

Frage: Was ist der CoPilot und was ist sein Leistungsversprechen bzw. wer bist du und was kannst du? Antwort: Der CoPilot ist ein auf Künstlicher Intelligenz (KI) basierender Assistent, dem Sie fachliche Fragen stellen und mit dem Sie in einen Dialog treten können. So gelangen Sie schnell und bequem vom Problem zur Lösung. Damit ist der CoPilot eine hervorragende Ergänzung bz...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 3.5 Eingruppierung von AT-Angestellten

Eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Arbeitnehmer nicht in eine der Gehaltsgruppen der maßgeblichen Vergütungsordnung einzugruppieren ist, weil die vorgesehene Tätigkeit höherwertige Qualifikationsmerkmale als die höchste Vergütungsgruppe aufweist[1]; auch insoweit...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 3.7 Eingruppierung von Leiharbeitnehmern

Wird ein Leiharbeitnehmer gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG an einen Entleiher überlassen, in dessen Betrieb eine Vergütungsordnung besteht, ist er aufgrund des für ihn geltenden Grundsatzes des "Equal pay" (vgl. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG) für die Zeit der Überlassung in diese Vergütungsordnung einzugruppieren. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein für den Leiharbeitnehmer anwen...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / Zusammenfassung

Überblick Eingruppierung ist die erstmalige Einreihung, Umgruppierung die Änderung der Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung und besteht damit in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe zuzuordnen ist. Die Umgruppierung besteht in der Feststellung des Arbeitgebers, dass...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 3.2 Eingruppierung und Einstellung

Üblicherweise fallen in der Praxis Einstellung und erstmalige Eingruppierung zusammen. Gleichwohl sind beide Vorgänge rechtlich zu unterscheiden. Der Arbeitgeber muss sowohl für die Einstellung als auch für die Eingruppierung die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einholen. Eine erstmalige Eingruppierung kann auch erforderlich werden, wenn der Betrieb ...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 3.11 Individualrechtliche Folgen des Eingruppierungsverfahrens

Ist der Arbeitnehmer mit der im Einvernehmen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber oder im gerichtlichen Beschlussverfahren gefundenen Eingruppierungsentscheidung nicht einverstanden, kann er Klage auf Feststellung erheben, dass er in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingruppiert ist (h. M.). Ein Beschlussverfahren über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingrup...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 4.1 Beförderung oder Versetzung

Stellt der Arbeitgeber fest, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht – oder nicht mehr – den Tätigkeitsmerkmalen derjenigen Vergütungsgruppe entspricht, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist, sondern den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen – höheren oder niederen – Vergütungsgruppe, so muss er ihn umgruppieren.[1] Dazu hat der Betriebsrat gem. § 99 BetrVG seine Zustimmun...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 4.2 Neueingruppierung

Werden aufgrund eines neuen Tarifvertrages die bisherigen Entgeltgruppen oder deren Tätigkeitsmerkmale ganz oder teilweise geändert, so ist auch die sich daraus ergebende Neueingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung. Es ist ebenso wie bei der erstmaligen Zuweisung einer Tätigkeit oder der Zuweisung einer anderen Arbeit bei der Ve...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 3.8 Eingruppierung von Heimarbeitern

Der Betriebsrat hat auch bei der Eingruppierung von Heimarbeitern mitzubestimmen. Insbesondere die Zuordnung der verschiedenen Arbeitsgänge in der Heimarbeit ist als Eingruppierung i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG anzusehen. Das Entgeltschema ergibt sich aus den aufgrund der bindenden Festsetzung nach § 19 HAG vorgegebenen Entgeltgruppen und der Zuweisung der einzelnen Tätigkeiten...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 4 Umgruppierung des Arbeitnehmers

Umgruppierung i. S. v. §§ 95 Abs. 1, 99 Abs. 1 BetrVG ist die Neueinreihung des Beschäftigten in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Feststellung des Arbeitgebers, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht – oder nicht mehr – den Tätigkeitsmerkmalen derjenigen Vergütungsgruppe entspricht, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist, sondern den Tätig...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Be... / 1 Beteiligungsrechte des Betriebsrats des Verleiherbetriebs

Dem Betriebsrat stehen auch bezüglich Leiharbeitnehmern die üblichen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse zu, dies gilt vor allem für Einstellung und Eingruppierung.[1] Ob die bei jeder Arbeitnehmerüberlassung dem Leiharbeitnehmer zu gewährende Vergütung nach den für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen die Mitbestimmung im Verlei...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Be... / 2.2 Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats des Entleiherbetriebs

Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers z. B. dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt. Ein Gesetz i. S. v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Da die Vorschrift auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Bel...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Be... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats des Entleiherbetriebs

Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer nach § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb grundsätzlich zu berücksichtigen.[1] Hinweis Leiharbeitnehmer sind bei Betriebsgröße mit zu berücksichtigen[2] § 14 Abs. 2 AÜG enthält seit dem 1.4.2017 eine differenzierende Regelung dahingehend, ob es um die Mitbestimmung auf betrieblicher ode...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Zusammenfassung Überblick Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer (Verleiher) die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers, der bei ihm angestellt ist, an einen Dritten (Entleiher) überlässt, der Arbeitnehmer bei der Arbeitnehmerüberlassung in den Betrieb des Entleihers eingegliedert wird und nach dessen Weisungen arbeitet. Bei diesem Dreiecksverhäl...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Be... / 2.1 Einzelne Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte

Übernahme § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG gibt dem Betriebsrat des Entleiherbetriebs bezüglich der Übernahme eines Leiharbeitnehmers ein Anhörungsrecht nach § 99 BetrVG. Sätze 2 und 3 erweitern die Unterrichtungspflicht des Entleihers. Insbesondere kommen hier die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats nach §§ 75, 80 BetrVG, die Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG sowie Unterrichtung...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Be... / 3 Rechte von Leiharbeitnehmern nach dem BetrVG

Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit der Überlassung an einen Drittbetrieb dem Betrieb des Verleihers zugeordnet.[1] Dort hat der Leiharbeitnehmer das aktive und passive Wahlrecht zum Betriebsrat. Allerdings erwirbt der Leiharbeitnehmer auch im Betrieb des Entleihers das aktive Wahlrecht , wenn er in diesem länger als 3 Monate eingesetzt wird.[2] Dem Leiharbeitnehmer...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Be... / Zusammenfassung

Überblick Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer (Verleiher) die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers, der bei ihm angestellt ist, an einen Dritten (Entleiher) überlässt, der Arbeitnehmer bei der Arbeitnehmerüberlassung in den Betrieb des Entleihers eingegliedert wird und nach dessen Weisungen arbeitet. Bei diesem Dreiecksverhältnis stellt sic...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 21 Au... / 4.5 Anhörung der Personalvertretung

Rz. 30 Der Eintritt der auflösenden Bedingung ist – ohne ausdrückliche tarifvertragliche Regelung – mangels einer entsprechenden gesetzlichen Rechtsgrundlage nicht von einer vorherigen Anhörung des Betriebsrats, des Personalrats, der Mitarbeitervertretung oder einer sonst gebildeten Personalvertretung abhängig.[1] Insbesondere ist § 102 BetrVG nicht entsprechend auf die Mitt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9.1 Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und Betriebsrat

Rz. 88 Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat sind vor dem Arbeitsgericht im Beschlussverfahren auszutragen.[1] Der Betriebsrat ist aber auf eigene Ansprüche beschränkt und darf sich nicht auf Ansprüche seiner Mitglieder berufen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.1 Festlegungen durch den Betriebsrat

Rz. 64 Das Gesetz gibt eine Regelung über das Freistellungsverfahren nur insoweit, als der Betriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen hat (Abs. 6 Satz 3 bis 6). Rz. 65 Bevor der Betriebsrat darüber eine Entscheidung trifft, hat er zu prüfen, ob die in der Schul...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2 Schulungsinhalt

Rz. 50 Der Anspruch in Abs. 6 besteht für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Voraussetzung ist also stets, dass eine Schulung Kenntnisse vermittelt, die sich auf die Aufgaben des Betriebsrats und deren Durchführung im Betrieb beziehen. Hinweis Maßgebend ist, ob die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Erfüllung von Betriebsratsaufgaben

Rz. 11 Voraussetzung für die Befreiung von beruflicher Tätigkeit ist, dass Geschäfte wahrgenommen werden, die zu den Amtsobliegenheiten eines Betriebsratsmitglieds gehören. Ob die Arbeitsbefreiung der Durchführung von Betriebsratsaufgaben dient, beurteilt sich nach den Maßstäben der Rechtsprechung alleine objektiv. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Betriebsrat und ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.2 Unterrichtung des Arbeitgebers

Rz. 69 Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben (Abs. 6 Satz 4). Rechtzeitig ist die Mitteilung im Regelfall nur dann, wenn der Arbeitgeber ausreichend Zeit hat, um sich auf die Abwesenheit der Betriebsratsmitglieder einzurichten und gegebenenfalls ein Verfahren vor der Ei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.4 Rechtsfolgen bei Anrufung der Einigungsstelle

Rz. 72 Hat der Arbeitgeber die Einigungsstelle angerufen, d. h. hat er das Einigungsverfahren eingeleitet, weil er die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt hält, so ist der Beschluss des Betriebsrats über die Teilnahme suspendiert. Das Betriebsratsmitglied ist nicht berechtigt, an der Schulung teilzunehmen, solange kein Spruch der Einigungsstell...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.5 Weitere Leistungen des Arbeitgebers

Rz. 34 Neben diesen Leistungen in Form der Gewährung von Entgelt oder Freizeitausgleich für die Betriebsratstätigkeit, ist der Arbeitgeber noch weitergehend verpflichtet Kosten der Tätigkeit zu erstatten. Dieser Anspruch kann beispielsweise auf den Ausgleich von Kinderbetreuungskosten bei mehrtägiger auswärtiger Tätigkeit gerichtet sein[1] und ergibt sich aus § 40 BetrVG .[2]...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.3 Teilnehmerzahl und Schulungsdauer

Rz. 59 Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Zahl der freizustellenden Mitglieder und die Dauer der Teilnahme. Das Kriterium der Erforderlichkeit im Gesetzestext des Abs. 6 bezieht sich nur auf die Themenabgrenzung. Da aber bei einer Schulung zur Erlangung der für die Arbeit des Betriebsrats erforderlichen Kenntnisse für die Teilnahme Abs. 2 entsprechend...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.4 Festlegung der zeitlichen Lage

Rz. 83 Wie im Rahmen von Abs. 6 ist der Betriebsrat auch hier bei den Anspruchsvoraussetzungen insoweit beteiligt, als er die zeitliche Lage der Teilnahme festzulegen hat (Abs. 7 Satz 3 i. V. m. Abs. 6 Satz 3). Dabei hat er die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu Abs. 6 hat hier aber jedes Betriebsratsmitglied den zeitlich begrenzten Freistellun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.4 Anspruchsberechtigung

Rz. 62 Anspruchsberechtigt ist der Betriebsrat, aber auch das einzelne Betriebsratsmitglied. Eine Besonderheit besteht für den Anspruch des einzelnen Mitglieds lediglich insoweit, als der Betriebsrat bei den Anspruchsvoraussetzungen beteiligt ist: Ihm obliegt die gerichtlich nachprüfbare Feststellung, ob die in einer Schulung angebotene Kenntnisvermittlung für die Arbeit des...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.3 Anrufung und Kompetenz der Einigungsstelle

Rz. 70 Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen, um einen verbindlichen Spruch herbeizuführen (Abs. 6 Satz 5 und 6). Die Einigungsstelle entscheidet nur, ob bei der Festlegung der zeitlichen Lage und der personellen Auswahl die betrieblichen Notwendigkeiten ausreichend berücksichtigt s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Ehrenamtliche Tätigkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Das Amt des Betriebsratsmitglieds wird als privatrechtliches Ehrenamt unentgeltlich geführt. Die Wahrung der Unabhängigkeit des Betriebsratsmitglieds verlangt eine strenge Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit.[1] Das Betriebsratsmitglied darf aus seiner Mitgliedschaft keinen Vorteil ziehen, den nicht das Gesetz mit ihr verbindet. Rz. 3 Die Unentgeltlichkeit der ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.3 Anspruch auf bezahlte Freistellung

Rz. 81 Den Anspruch auf Freistellung nach Abs. 7 haben nur die Mitglieder des Betriebsrats und nach § 65 Abs. 1 BetrVG auch die Jugend- und Auszubildendenvertreter, nicht dagegen andere Arbeitnehmer, auch soweit sie ein betriebsverfassungsrechtliches Amt übernehmen, z. B. Mitglieder des Wahlvorstands.[1] Keinen Anspruch haben ferner Ersatzmitglieder, solange sie nicht endgül...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.2 Geeignete Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

Rz. 79 Die Themen der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen einen Bezug zur Betriebsratstätigkeit im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts aufweisen.[1] Aufgabe einer Schulung nach Abs. 7 ist daher nicht, den Rückstand der Betriebsräte im Allgemeinwissen abzubauen, sodass eine Beziehung zur Betriebsratstätigkeit fehlen kann.[2] Rz. 80 Für die Geeignetheit kann, da über...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.2 Allgemeine Zuwendungen

Rz. 42 Nicht berücksichtigt werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Vergütungen für zusätzliche Arbeitsleistungen.[1] Die Arbeitsentgeltgarantie erstreckt sich deshalb auch nur, wie Abs. 4 Satz 2 klarstellt, auf allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Hierunter fallen Gratifikationen, Abschlussvergütungen, Jubiläumszuwendungen und auch vermögenswirksame Leistungen,...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.1 Rechtsnatur des Anspruchs

Rz. 77 Nach Abs. 7 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen, bei Erstmitgliedern sogar für insgesamt vier Wochen, um an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilzunehmen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit für die Inanspruchnahme von Arbeitszeit

Rz. 13 Steht fest, dass es sich um Betriebsratstätigkeit handelt, so verlangt Abs. 2 weiterhin, dass zu ihrer ordnungsgemäßen Erledigung Arbeitsbefreiung nach Umfang und Art des Betriebs erforderlich ist. Für die Inanspruchnahme von Arbeitszeit gilt also insoweit der Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. In einigen Fällen ergibt sich unmittelbar aus dem Ges...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.1 Normzweck

Rz. 49 Normzweck von Abs. 6 und Abs. 7 ist nicht die Herstellung intellektueller Waffengleichheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.[1] Es geht vielmehr ausschließlich darum, dass die Verwirklichung einer Mitbestimmungsordnung in der Betriebsverfassung nur dann funktioniert, wenn ihre Funktionsträger die notwendigen Kenntnisse haben. Durch Abs. 6 und Abs. 7 sollen die Bet...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Tätigkeitsgarantie

Rz. 45 Die Arbeitsentgeltgarantie wird durch den Tätigkeitsschutz in Abs. 5 ergänzt: Mitglieder des Betriebsrats dürfen nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung gleichwertig sind, soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen. Zweck des Gebots ist es, zu verhinder...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Vorratsvermögen / 3.1 Ermittlung der Herstellungskosten der Erzeugnisse

Sowohl im Handelsrecht[1] wie auch im Steuerrecht[2] zählen folgende Kosten zwingend zu den Herstellungskosten: Materialeinzelkosten Fertigungseinzelkosten Sondereinzelkosten der Fertigung Materialgemeinkosten Fertigungsgemeinkosten Wertverzehr des der Fertigung dienenden Anlagevermögens Für folgende Kosten gilt im Handelsrecht ein Aktivierungswahlrecht und im Steuerrecht ebenfalls...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Kurzarbeitergeld / 3 Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung für Kurzarbeitergeld

Kommt es aufgrund von wirtschaftlichen Gründen (z. B. Lieferengpässen), betrieblichen Strukturveränderungen, die durch allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist (z. B. notwendige Umstellung der Produktion) oder unabwendbaren Ereignissen (z. B. behördlich angeordneter Quarantäne aufgrund eines Virusausbruchs, ungewöhnliche Witterungsereignisse, z. B. Hochwasser) zu e...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.6 Kostenerstattung

Rz. 76 Kosten, die dem Betriebsratsmitglied durch die Teilnahme an einer Schulung i. S. v. Abs. 6 entstehen, gehören zu den durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten, die nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber trägt; Abs. 6 trifft insoweit keine Sonderregelung[1] Hinweis Diese Kosten sind aber nicht unbeschränkt zu erstatten. Als einschränkender Maßstab kommt ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.3 Betriebsvereinbarung

Rz. 44a Mit der Ergänzung der Sätze 4 und 5 hat der Gesetzgeber den Betriebsparteien die Möglichkeit geschaffen, etwaigen Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern vorzugreifen, indem sie im Voraus durch Betriebsvereinbarung Kriterien für die Festlegung von Vergleichsgruppen vereinbaren. Es handelt sich um einen Teilaspekt der erzwingbare...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6 Rechtsfolgen bei nicht notwendiger Arbeitsversäumnis

Rz. 23 Nicht notwendige Arbeitsversäumnis gibt nicht nur keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, sondern bedeutet auch Verletzung der Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis wie aus dem Betriebsratsamt. Sie kann daher zur Amtsenthebung nach § 23 Abs. 1 berechtigen, wenn es sich um eine grobe Verletzung handelt. Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die nach § 15 KS...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Allgemeines

Rz. 24 Der in Abs. 3 Satz 1 BetrVG geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat. Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Grundsatz

Rz. 9 Betriebsratsmitglieder haben wie alle Arbeitnehmer ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung nachzukommen. Sie sind aber, wie Abs. 2 ausdrücklich bestimmt, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Anstelle der Arbeit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.1 Vergleichbare Mitarbeiter

Rz. 36 Die Vorschrift garantiert dem Betriebsratsmitglied nicht die der Höhe nach absolut gleiche Vergütung, die vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Eine Einreihung in eine Vergütungsordnung im Sinne einer Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfolgt nicht.[1] Nach dem Zweck der Vorschrift, das Betriebsratsmitglied vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Freizeitausgleich (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 29 Die Erfüllung des Anspruchs nach Abs. 3 Satz 1 erfolgt durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen ohne Minderung der Vergütung.[1] Die Arbeitsbefreiung muss den gleichen Umfang haben, wie Freizeit aufgewendet wurde, um die Betriebsratsaufgaben außerhalb der Arbeitszeit zu erfüllen. Daraus, dass bei Unmöglichkeit einer Arbei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9.2 Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied

Rz. 89 Für Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied sind die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren zuständig, sofern der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis resultiert.[1] Wenn Angelegenheiten das BetrVG betreffen, ist das Beschlussverfahren zu wählen.[2] Praxis-Beispiel Verlangt das Betriebsratsmitglied die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die T...mehr

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BEM: Pflichten der Beteiligten / 1.2 Klärung mit dem Betriebsrat

War bzw. ist ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebs- bzw. Personalrat "klären", wie die durch das BEM verfolgten Ziele erreicht werden können; bei schwerbehinderten Beschäftigten ist bei der Klärung auch die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Im Rahmen des Kläru...mehr