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KI: Beteiligung des Betriebsrats / 5 Einführung von KI- und IT-Systemen ohne Mitbestimmung des Betriebsrats

Alex Worobjow
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Nicht mitbestimmungspflichtig werden in aller Regel aber KI-Systeme und allgemein IT-Systeme sein, wenn sie

  • das Verhalten von Arbeitnehmern gar nicht erst individualisierbar erfassen, etwa bei der Analyse ausreichend großer (anonymisierter) Leistungsdaten zur Messung der Leistung einer (ausreichend großen) Abteilung oder der Arbeitnehmerleistung im Unternehmen als Ganzes;
  • das Verhalten von Arbeitnehmern zwar individualisierbar aufzeichnen, der Arbeitgeber auf diese Aufzeichnungen aber nachweislich keinen Zugriff nehmen könnte, selbst wenn er wollte. Die fehlende Zugriffsmöglichkeit kann sich aus technischer Unmöglichkeit und rechtlicher Unmöglichkeit[1] ergeben (z. B.: Anwendung läuft auf Servern eines Drittanbieters ohne Zugriff und ein Herausgabeanspruch des Arbeitgebers ist vertraglich ausgeschlossen);
  • die Leistung/das Verhalten einer gesamten (ausreichend großen) Gruppe (etwa Abteilung) beurteilen, ohne dass Rückschlüsse auf den einzelnen Arbeitnehmer gezogen werden können[2];
  • ausschließlich der Kontrolle von Maschinen oder technischen Vorgängen dienen;
  • bereits durch vorhandene Betriebsvereinbarungen implizit abgedeckt werden, das Mitbestimmungsrecht insoweit also verbraucht ist. Legt z. B. eine IT-Rahmenvereinbarung[3] für alle IT-Systeme fest, dass eine Leistungskontrolle bei dringendem Tatverdacht auch zur Aufdeckung von Straftaten erfolgen darf, gilt dies grundsätzlich auch für zukünftige IT-, und damit auch KI-Systeme. Hier lohnt sich stets ein Blick in die bestehenden (Rahmen-)Betriebsvereinbarungen.
 
Hinweis

Nicht vorhandene Individualisierbarkeit

Die Individualisierbarkeit ist nicht gegeben, wenn:

  1. Verhaltens- oder Leistungsdaten von vornherein dauerhaft wirksam anonymisiert sind oder
  2. wenn technische Einrichtungen, die Daten erfassen, von vielen Arbeitnehmern ben...

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