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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 21 Amtszeit / 2 Beginn der Amtszeit

Dr. Andreas Nadler
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Rz. 6

Die Amtszeit beginnt nach § 21 Satz 2 Alt. 1 BetrVG grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Besteht in dem betreffenden Betrieb jedoch bereits ein Betriebsrat, beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats mit Ablauf derjenigen des Vorgängerbetriebsrats, nach § 21 Satz 3 BetrVG jedoch spätestens am 1.6. des Wahljahres, unter der Voraussetzung, dass das Wahlergebnis zu diesem Zeitpunkt bereits verkündet ist. Vor Beginn der Amtszeit gefasste Beschlüsse zu beteiligungspflichtigen Angelegenheiten sind nichtig.[1]

[1] Fitting, § 21 BetrVG Rz. 12.

2.1 Betriebsratslose Betriebe

 

Rz. 7

In Betrieben ohne amtierenden Betriebsrat beginnt die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG i. V. m. § 18 WahlO zum BetrVGi. V. m. § 3 Abs. 4 WahlO zum BetrVG.

 

Rz. 8

Wird das Wahlergebnis im Betrieb an mehreren Orten ausgehängt, kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des letzten Aushangs an.

 

Bei Aushängen an verschiedenen Stellen auf Gleichzeitigkeit achten

Im Hinblick auf die Bedeutung des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Wahlergebnisses – auch für eine mögliche Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG – sollte bei Aushängen an mehreren Stellen im Betrieb besonderer Wert auf Gleichzeitigkeit (jedenfalls innerhalb der Arbeitszeit desselben Arbeitstags) geachtet werden.

 

Rz. 9

Ein betriebsratsloser Betrieb liegt in folgenden Fällen vor:

  • bei erstmaliger Wahl eines Betriebsrats (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG),
  • bei Beendigung der Amtszeit des Vorgänger-Betriebsrats vor der Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
  • bei erfolgreicher Wahlanfechtung bzw. gerichtlicher Auflösung des Betriebsrats mit Rechtskraft der Entscheidung.

In diesen Fällen beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats nach § 21 Satz 2 BetrVG mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, nicht etwa erst am folgenden Tag.

 

Rz. 10

Für den Beginn...

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