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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 21a Übergangsmandat / 3 Übergangsmandat bei Zusammenfassung von Betrieben oder Betriebsteilen

Dr. Andreas Nadler
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Rz. 15

§ 21a Abs. 2 BetrVG regelt – mit gleicher Rechtsfolge – einen ganz anderen Fall, nämlich die Zusammenfassung von Betrieben oder Betriebsteilen. Bei der Zusammenfassung von Betrieben steht nicht ein möglicher Wegfall der Arbeitnehmervertretung, sondern vielmehr die Frage im Vordergrund, wie bei Vorhandensein mehrerer Betriebsräte bis zu einer Neuwahl das Konkurrenzverhältnis unter ihnen zu lösen ist.

3.1 Zusammenfassung von Betriebsteilen

 

Rz. 16

Ein Übergangsmandat entsteht auch dann, wenn mehrere Betriebsteile so zusammengefasst werden, dass ein neuer Betrieb entsteht. In diesem Fall wird das Übergangsmandat im Sinne einer einheitlichen Arbeitnehmervertretung von dem Betriebsrat wahrgenommen, der bislang die meisten von der Betriebszusammenfassung betroffenen wahlberechtigten Arbeitnehmer vertreten hat. Existierte im größten abgebenden Betrieb ein Betriebsrat nicht, so nimmt der für den nächstgrößten Betriebsteil zuständige Betriebsrat das Übergangsmandat wahr. Die Frage ist jedoch umstritten. Zum Teil wird angenommen, dass ein Übergangsmandat nur entsteht, wenn die größte Einheit einen Betriebsrat besitzt. Wie schon § 21a Abs. 1 BetrVG dient auch § 21a Abs. 2 BetrVG der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit.

 

Rz. 17

Entsteht durch die Zusammenfassung von Betriebsteilen keine betriebsratsfähige Einheit, so ist auch kein Raum für ein Übergangsmandat.

 
Praxis-Beispiel

Wird aus 2 größeren Betrieben jeweils ein kleiner Betriebsteil mit 2 Mitarbeitern herausgelöst und werden diese Betriebsteile zu einem Betrieb mit dann 4 Mitarbeitern zusammengefasst, ist für ein Übergangsmandat zugunsten der betroffenen Betriebsteile kein Raum, da die neu entstandene Einheit nicht betriebsratsfähig ist.

 

Rz. 18

Existiert in einem Betrieb, zu dem ein von der Zusammenlegung betroffener Betriebsteil gehörte, kein Betriebsrat, so ist...

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