Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Entgelt / 5.10.11 Mitbestimmung – Höher- und Herabgruppierung

Bei einer Höher- wie Herabgruppierung erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht nur auf die Entgeltgruppe, sondern auch auf die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L. Die Einordnung in die höhere oder niedrigere Entgeltgruppe einschließlich der dazugehörigen Stufenzuordnungen stellt eine einheitliche Zuordnung in ein kollektives Entgeltschema...mehr

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Entgelt / 5.3.6.3 Mitbestimmung – Überleitung

Das BAG[1] hat darüber hinaus entschieden, dass auch die Überleitung vom BAT in den TVöD (entsprechend für den TV-L) nach § 99 BetrVG als Akt der Rechtsanwendung mitbestimmungspflichtig sei, sodass der Betriebsrat nicht nur bei der Stufenzuordnung, sondern auch der Überleitung nach den §§ 3 bis 7 TVÜ-Länder zu beteiligen ist (vertiefend siehe Stichwort – Mitbestimmung).mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Einbringung in eine Kapital... / 2.1.1 Vorteile der Einbringung durch Sacheinlage

Die Vermögensübertragung durch Einzelrechtsübertragung (Einbringung) bietet gegenüber den Übertragungen nach dem UmwG folgende Vorteile[1]: Die Verpflichtung zur Unterrichtung des Betriebsrats nach § 126 Abs. 3 UmwG entfällt im Gegensatz zur Sachgründung durch Ausgliederung. Eine Haftung für Verbindlichkeiten des übertragenden Personenunternehmens kann sich nur aufgrund gesond...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 10 Au... / 5.2 Entgegenstehende Wünsche anderer Arbeitnehmer

Rz. 10 Weiter können dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers auch Aus- und Weiterbildungswünsche anderer (teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter) Arbeitnehmer entgegengehalten werden. Da § 10 TzBfG als besondere Ausprägung des Diskriminierungsverbots nach § 4 Abs. 1 TzBfG auf Gleichbehandlung teilzeit- und vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zielt[1], gi...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 7 Aus... / 6.4 Gerichtliche Durchsetzung

Rz. 43 Eine Streitigkeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Reichweite der Verpflichtung nach § 7 Abs. 4 TzBfG ist im Beschlussverfahren nach § 2a Nr. 1 ArbGG auszutragen, denn § 2a Nr. 1 ArbGG erfasst sämtliche Ansprüche aus der Betriebsverfassung und damit auch solche betriebsverfassungsrechtlichen Ansprüche außerhalb des BetrVG selbst.[1]mehr

Urteilskommentierung aus Haufe TV-L Office Premium
Kein Präventionsverfahren bei Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen

Leitsatz Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vor einer ordentlichen Kündigung während der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) ein Präventionsverfahren i.S.d. § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Sachverhalt Der schwerbehinderte Kläger arbeitete seit Januar 2023 bei der Beklagten als Leiter für die Haus- und Betriebstechnik. Bei der Beklagten bestand weder ein Betriebsrat noch eine Schwerbehindertenvertretung. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.3.2023 zum 15.4.2023. Der Kl...§ 7 Abs. 1§§ 13 AGG§ 134 BGB§ 242 BGB§ 167 Abs. 1 SGB IXmehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.2.8 Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung und Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 48 Wird ein Arbeitnehmer von einer für den Betrieb geltenden Vergütungsordnung erfasst, ist der Arbeitgeber zur Eingruppierung des Arbeitnehmers und zur Beteiligung des Betriebsrats verpflichtet.[1] Der Betriebsrat hat ein Beteiligungsrecht, wenn der Arbeitgeber eine Eingruppierungsentscheidung entweder trifft oder unterlässt, obwohl er hierzu verpflichtet ist. Das Betei...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.9 Vorlagepflicht für Bewerber und Einsichtsrecht des Betriebsrats

Rz. 110 Ein Bewerber kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass seine Bewerbungsunterlagen nicht dem Betriebsrat vorgelegt werden[1], da der Betriebsrat einer Schweigepflicht unterliegt (§ 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Ein Recht des Betriebsrats auf Einsichtnahme in den Arbeitsvertrag oder – bei innerbetrieblichen Bewerbern – in die Personalakten besteht nicht und kommt allenfal...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.2 Bestehen eines Betriebsrats

Rz. 8 Voraussetzung für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des § 99 BetrVG ist das Vorhandensein eines Betriebsrats. In einem betriebsratslosen Betrieb bestehen keine Beteiligungsrechte. Der Arbeitgeber kann jede personelle Einzelmaßnahme alleine treffen, er ist in seinen Entscheidungen betriebsverfassungsrechtlich frei. Ein erstmals gewählter Betriebsrat kann erst nach ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.8 Teilnahme des Betriebsrats am Einstellungsgespräch

Rz. 109 Aus § 99 Abs. 1 BetrVG ergibt sich kein Recht des Betriebsrats, an den Einstellungsverhandlungen des Arbeitgebers mit den Stellenbewerbern teilzunehmen oder die persönliche Vorstellung des Bewerbers zu verlangen. Das hierdurch bewirkte Informationsdefizit des Betriebsrats muss der Arbeitgeber nicht durch eine Wiedergabe der mit den Bewerbern geführten Gespräche oder ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5 Gründe für die Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat

Rz. 112 Der Betriebsrat hat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG 3 Reaktionsmöglichkeiten: Er kann unter Verweis auf die Widerspruchsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG seine Zustimmung verweigern. Er kann ausdrücklich zustimmen. Er kann die Frist des Abs. 3 schlicht verstreichen lassen. Äußert er sich innerhalb der vorgesehenen Frist nicht, gilt die Zustimmung als...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.4.2 Recht zur Arbeitsverweigerung bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats

Rz. 71 Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, einer ohne Beteiligung des Betriebsrats ausgesprochenen Versetzung Folge zu leisten. Das Mitbestimmungsrecht bei der Versetzung dient auch dem Schutz des von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmers (vgl. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats hat daher zur Folge, dass die Versetzung auch individual...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 6.6 Vereinbarung über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats

Rz. 152a Die Betriebsparteien können nicht vereinbaren, dass die Zustimmung des Betriebsrats als verweigert gilt, wenn zwischen ihnen bis zum Ablauf der Äußerungsfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kein Einvernehmen über eine vom Arbeitgeber beantragte Umgruppierung erzielt wird. Für den damit verbundenen Eingriff in das Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 99 Abs. 4 BetrVG) fe...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 6.4 Vollständige Unterrichtung

Rz. 151 Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht oder nicht vollständig unterrichtet, beginnt die Wochenfrist nicht zu laufen, ein Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers ist als unbegründet abzuweisen. Vervollständigt der Arbeitgeber die Informationen, kann der Betriebsrat binnen einer weiteren Woche Stellung nehmen.[1] Sieht der Betriebsrat nach der Anhörung durch de...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 7.3 Entscheidung des Gerichts

Rz. 159 Das Arbeitsgericht prüft im Beschlussverfahren gem. § 2a ArbGG, ob der vom Betriebsrat angegebene Verweigerungsgrund gegeben ist, und ersetzt die Zustimmung, wenn dies nicht der Fall ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber zuvor den Betriebsrat vorschriftsgemäß unterrichtet hat. Fehlt es daran, ist der Antrag, die fehlende Zustimmung zu ersetzen, als unzul...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.3 Besorgnis der Benachteiligung anderer Arbeitnehmer (Nr. 3)

Rz. 130 Der Tatbestand der Nr. 3 ist gegeben, wenn aufgrund vom Betriebsrat vorzubringender Tatsachen die Besorgnis besteht, dass einem schon im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer gekündigt werden muss, wobei auch eine Änderungskündigung ausreicht[1] oder sonstige Nachteile, z. B. Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes oder Verschlechterung oder Erschwerung der Arbeitsbeding...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.5 Fehlende Ausschreibung im Betrieb (Nr. 5)

Rz. 142 Der Betriebsrat kann bei der Neubesetzung eines Arbeitsplatzes, bei Umgruppierungen und Versetzungen seine Zustimmung verweigern, wenn eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass frei werdende oder neu geschaffene Stellen innerhalb des Betriebes ausgeschrieb...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.2.1 Begriff

Rz. 39 Eine Eingruppierung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Entgeltgruppe, die meist durch bestimmte Tätigkeitsmerkmale sowie bisweilen auch durch Merkmale wie Lebensalter oder die Zeit der Berufstätigkeit beschrieben ist[1], zuzuordnen ist[2]. Eine Ein...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.3 Auskunft über die Person "der Beteiligten"

Rz. 103 Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht aber erst dann, wenn feststeht, wer eingestellt werden soll, wenn also der Arbeitgeber selbst seine Auswahl getroffen hat.[1] Der Betriebsrat hat insoweit kein Beteiligungsrecht.[2] Rz. 104 Dem Betriebsrat ist Auskunft über die Person "der Beteiligten" zu geben...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4 Unternehmens- und konzernbezogene Maßnahmen

Rz. 11 Werden – wie vielfach üblich – Personalentscheidungen auf Unternehmens- oder Konzernebene getroffen, bleibt für die betriebsverfassungsrechtliche Beteiligung gleichwohl der für den einzelnen Betrieb gewählte Betriebsrat zuständig. Wird ein Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens oder auch – soweit dies arbeitsvertraglich möglich ist – des Konzerns versetzt, bedarf es ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 6.1 Mitteilung an Arbeitgeber

Rz. 146 Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, hat er dies binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach ordnungsgemäßer Unterrichtung durch den Arbeitgeber (vgl. Rz. 78 ff.) diesem unter Angabe konkreter Gründe schriftlich mitzuteilen, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der vollständigen Informationen des Arbeitgebers. Dieser Tag ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 7.2 Auswirkungen auf die personellen Maßnahmen

Rz. 156 Einstellungen sind individualrechtlich zunächst voll wirksam, auch soweit die Zustimmung vom Betriebsrat nicht erteilt und vom Arbeitsgericht nicht ersetzt ist.[1] Allerdings darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in diesem Fall nicht beschäftigen, wobei der Arbeitnehmer jedoch gem. § 615 BGB den Entgeltanspruch auch für die Zeit der Nichtbeschäftigung behält.[2] Fehl...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 In den §§ 99 ff. BetrVG sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen geregelt. § 99 umfasst dabei 4 dieser Maßnahmen und gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Form eines Zustimmungserfordernisses vor Durchführung dieser Maßnahmen. Der Betriebsrat hat das Recht, die Zustimmung zu verweigern, § 99 Abs. 2 BetrVG, die Entscheidung...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.6 Sonstige Mitteilungspflichten

Rz. 107 Dem Betriebsrat sind der Name, die genauen Personalien, die vorgesehene Eingruppierung, Zeitpunkt der Maßnahme, alle Umstände über die persönliche und fachliche Eignung für den vorgesehenen Arbeitsplatz sowie eventuelle betriebliche Auswirkungen mitzuteilen. Dies gilt sowohl für vom Bewerber eingereichte als auch für vom Arbeitgeber ermittelte Angaben. Rz. 107a Gelten...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.1 Verstoß gegen Rechtsnormen (Nr. 1)

Rz. 114 Die Zustimmung des Betriebsrats kann gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert werden, wenn die personelle Einzelmaßnahme gegen ein Gesetz, eine sonstige Rechtsvorschrift, eine behördliche Anordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung verstößt. Entscheidende Voraussetzung für das Zustimmungsve...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 7.1 Antrag auf Zustimmungsersetzung

Rz. 154 Will er die Zustimmungsverweigerung nicht hinnehmen, muss er gem. § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen, wenn er die Maßnahme dennoch durchführen will. Er darf die Maßnahme, wenn sie nicht ausnahmsweise gem. § 100 BetrVG vorläufig zulässig ist, zunächst nicht durchführen. Er würde sich sonst einem Aufhebungsver...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1.3 Beschäftigung anderer Personen

Rz. 19 Für eine Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die darauf abstellt, dass ein arbeitstechnischer Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit verwirklicht wird[1], ist es nicht entscheidend, welcher Art das Rechtsverhältnis ist, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen. Eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt immer dann vor, wenn Personen in de...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.1.10 Verstöße gegen untergesetzliche Vorschriften

Rz. 124 Die Versetzung eines Arbeitnehmers verstößt nicht gegen eine gerichtliche Entscheidung i. S. v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, wenn der Arbeitgeber verurteilt worden ist, den Arbeitnehmer zu den bestehenden vertraglichen Bedingungen zu beschäftigen, ohne dass der Inhalt der Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers Streitgegenstand gewesen wäre.[1] Rz. 125 Eine Vereinbarung, über ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.1.2 Gemeinsamer Betrieb

Rz. 6 Führen mehrere Unternehmen mit i. d. R. weniger als 20 Arbeitnehmern einen gemeinsamen Betrieb [1] mit i. d. R. mehr als 20 Arbeitnehmern, stehen einem Betriebsrat in dem gemeinsamen Betrieb die Beteiligungsrechte nach §§ 99 ff. BetrVG zu, nicht jedoch den Betriebsräten in den jeweiligen Betrieben der einzelnen Unternehmen.[2] § 99 BetrVG stellt ausschließlich auf das U...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.2 Verstoß gegen Auswahlrichtlinien (Nr. 2)

Rz. 129 Nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG kann die Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme verweigert werden, wenn sie gegen eine Auswahlrichtlinie im Sinne von § 95 BetrVG verstößt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine freiwillig mit dem Betriebsrat vereinbarte oder um eine Richtlinie gem. § 95 Abs. 2 BetrVG handelt, deren Einführung verlangt werden kann. Rz. 129...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4 Informationspflicht des Arbeitgebers

Rz. 98 Der Betriebsrat kann sich nur dann sachgerecht zu einer geplanten personellen Einzelmaßnahme gem. § 99 BetrVG äußern und gegebenenfalls von seinem Recht, die Zustimmung zu verweigern, Gebrauch machen, wenn er vom Arbeitgeber umfassend und rechtzeitig unterrichtet worden ist, § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat grundsätzlich den ihm zur...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 6.5 Begründung der Zustimmungsverweigerung

Rz. 152 Die Gründe müssen aus konkreten Tatsachen bestehen, eine reine Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt – zumindest für die Tatbestände der Nrn. 3 und 6[1] – nicht. Ansonsten lässt das BAG die Möglichkeit genügen, dass mit der vom Betriebsrat vorgebrachten Begründung ein gesetzlicher Tatbestand geltend gemacht wird.[2] Der Betriebsrat braucht auch nicht anzugeben, a...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.6 Gefahr für den Betriebsfrieden (Nr. 6)

Rz. 144 Dieser Zustimmungsverweigerungsgrund kommt in erster Linie bei einer Einstellung oder beim Wechsel eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb in Betracht. Aber auch bei der innerbetrieblichen Versetzung kann ein beachtlicher Grund zur Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats gegeben sein. Eine wirksame Zustimmungsverweigerung setzt jedoch voraus, dass der Betri...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.7 Vorlage von Bewerbungsunterlagen

Rz. 108 Der Arbeitgeber hat auch die Bewerbungsunterlagen vorzulegen. Bewerbungsunterlagen i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG sind zunächst alle im Zusammenhang mit der Bewerbung um die betreffende Stelle vom Bewerber selbst eingereichten Unterlagen. Dazu zählen Bewerbungsschreiben, Zeugnisse, Teilnahmebestätigungen, Lebenslauf, Lichtbild, Angaben über den Gesundheitszustand, Refer...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 7.4 Rechtsstreit über das Bestehen, den Inhalt oder den Umfang eines Beteiligungsrechts

Rz. 164 Ein Streit der Betriebsparteien über das Bestehen, den Inhalt oder den Umfang eines Beteiligungsrechts kann mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden.[1] § 256 Abs. 1 ZPO ist auch im Beschlussverfahren anwendbar.[2] Der Betriebsrat kann allerdings nur eigene Ansprüche oder Rechtspositionen gerichtlich feststellen lassen. Das Interes...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.3.3 Einverständnis des Arbeitnehmers

Rz. 67 Keinen Einfluss auf das Beteiligungsrecht des Betriebsrats hat ein Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Umgruppierung. Andererseits ist es für den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Vergütung derjenigen Vergütungsgruppe, deren Merkmalen seine Tätigkeit entspricht, ohne Einfluss, ob der Betriebsrat beteiligt worden ist, ob er zugestimmt oder abgelehnt hat.[1] Die U...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.12 Keine Vertragsstrafe bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten

Rz. 111b Die Betriebsparteien können keine Vereinbarung treffen, durch die sich der Arbeitgeber verpflichtet, an den Betriebsrat im Falle der Verletzung von Mitbestimmungsrechen eine Vertragsstrafe zu zahlen. Für eine solche Vereinbarung fehlt dem Betriebsrat die Vermögensfähigkeit. Soweit er nicht vermögensfähig ist, besitzt er auch keine Rechtsfähigkeit zum Abschluss von V...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 6.3 Ausschlussfrist

Rz. 150 Die Wochenfrist ist eine Ausschlussfrist und kann deshalb nicht verlängert werden.[1] Die Einhaltung der Frist berührt auch die Rechtsstellung des betroffenen Arbeitnehmers, da die Aufnahme der Tätigkeit oder eine Versetzung nur verzögert erfolgen kann. Das BAG[2] vertritt demgegenüber die Auffassung, dass eine einvernehmliche Verlängerung möglich sei, sofern das Fri...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.3.2.6 Aufstieg zum AT-Angestellten

Rz. 65 Steigt ein Arbeitnehmer zum AT-Angestellten auf und besteht für diesen Personenkreis kein differenziertes betriebliches Vergütungsschema, ist diese Maßnahme entgegen der Auffassung des BAG[1] und weiten Teilen der Literatur[2] keine beteiligungspflichtige Umgruppierung. Der Arbeitnehmer wird nämlich gerade nicht umgruppiert, er wird vielmehr überhaupt nicht mehr eingr...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.4 Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers (Nr. 4)

Rz. 138 Dieser Fall tritt in der Praxis insbesondere bei Versetzungen auf. Eine Benachteiligung kann in den äußeren Arbeitsbedingungen des neu zugewiesenen Arbeitsplatzes liegen, wie etwa Lärm, Staub, Feuchtigkeit, Schmutz, längerer Anfahrtsweg zum Arbeitsplatz, oder auch in der Änderung der materiellen Arbeitsbedingungen, wenn z. B. mit dem alten Arbeitsplatz Zulagen verbun...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.2.7 Überleitung in die Entgeltordnung des TVöD

Rz. 47a Bei der Überleitung von Beschäftigten zu den Entgeltgruppen und den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) nach den Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) ist der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Die Einordnu...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.4.6.1 Betriebsübergreifende Versetzung

Rz. 84 Ein Arbeitnehmer wird stets in einem anderen Arbeitsbereich tätig, wenn er seine Arbeitsleistung in einem anderen Betrieb erbringen soll.[1] Die Voraussetzungen des betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriffs sind daher dann erfüllt, wenn die Zuweisung voraussichtlich länger als einen Monat andauern soll oder die Arbeit unter erheblichen Veränderungen der Umstä...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.4.5.2 Voraussichtliches Überschreiten der Monatsfrist

Rz. 78 Bei der Zeitprognose, also der Frage, ob die Zuweisung "voraussichtlich" die Dauer eines Monats überschreitet, ist eine objektive Betrachtung der wahrscheinlichen Dauer vorzunehmen.[1] Ergibt diese, dass die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs – ohne erhebliche Änderung der Arbeitsumstände – kürzer als ein Monat ist, entfällt das Beteiligungsrecht des Betriebsrats...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.3 Betroffene Personen

Rz. 10 Dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats unterliegen nicht nur Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmer stehen. Nach der früheren Rechtsprechung des BAG war auch die Beschäftigung von freien Mitarbeitern bzw. von selbstständigen Unternehmern[1] eine Einstellung nach § 99 BetrVG. Darauf, ob tatsächlich im Einzelfall Weisungen gegeben werden, komme es nich...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.4 Unterrichtung über vorgesehenen Arbeitsplatz

Rz. 106 Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unter Vorlage der notwendigen Unterlagen insbesondere über den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz oder den vorgesehenen Einsatzbereich und die vorgesehene Eingruppierung sowie über die Auswirkungen der geplanten Einstellung oder Versetzung zu informieren. Das betrifft nicht nur den räumlichen Ort, an dem die Arbeit geleistet werde...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.2.4 Eingruppierung von Leiharbeitnehmern

Rz. 45 Wird ein Leiharbeitnehmer gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG an einen Entleiher überlassen, in dessen Betrieb eine Vergütungsordnung besteht, ist er aufgrund des für ihn geltenden Grundsatzes des "Equal pay" (vgl. § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG) für die Zeit der Überlassung in diese Vergütungsordnung einzugruppieren. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein für den Leiharbeitnehm...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1.10 Erneute Vornahme einer gescheiterten Einstellung

Rz. 37 Ist eine Einstellung mangels ordnungsgemäßer oder unterbliebener Beteiligung des Betriebsrats unwirksam oder gerichtlich aufgehoben worden, ist der Arbeitgeber nicht gehindert, diese personelle Maßnahme erneut vorzunehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass das bestehende Arbeitsverhältnis (durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) beendet und ein neues begründet wird. Die...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1.8 Veränderung der Arbeitszeit

Rz. 27 Einstellung und auch Versetzung sind unabhängig von der zeitlichen Dauer der (vorgesehenen) Arbeitsleistung. Die Umwandlung eines Teilzeit- in ein Vollzeitarbeitsverhältnis ist daher keine Einstellung und grundsätzlich auch keine Versetzung, solange sich die Arbeitsumstände nicht ändern.[1] Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Veränderung seiner Arbei...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.4.3 Verhältnis zu § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX

Rz. 72 Der schwerbehindertenrechtliche Beschäftigungsanspruch nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX lässt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unberührt. Soweit für die Erfüllung des schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruchs eine Versetzung erforderlich ist, hat der schwerbehinderte Mensch einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Zustimmun...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.1.1 Mängel der Unterrichtung

Rz. 114b Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, die Zustimmung allein wegen einer unvollständigen Unterrichtung zu verweigern. Darin liegt kein Gesetzesverstoß nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 BetrVG. Dieser setzt voraus, dass die beabsichtigte personelle Maßnahme selbst gesetzwidrig ist.[1] Erfolgt die Unterrichtung aber nicht vollständig oder unterbleibt sie ganz, hat dies zur...mehr