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Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 99 Mitbestimmung bei p ... / 4 Informationspflicht des Arbeitgebers

Stephanie Thelen
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Rz. 98

Der Betriebsrat kann sich nur dann sachgerecht zu einer geplanten personellen Einzelmaßnahme gem. § 99 BetrVG äußern und gegebenenfalls von seinem Recht, die Zustimmung zu verweigern, Gebrauch machen, wenn er vom Arbeitgeber umfassend und rechtzeitig unterrichtet worden ist, § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat grundsätzlich den ihm zur Verfügung stehenden Informationsstand weiterzugeben.[1] Erforderlich und ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist.[2] Dem Betriebsrat obliegt im Rahmen seiner Mitbestimmung bei der Einstellung nicht die Vertragsinhaltskontrolle, so etwa die Frage, ob individuelle Absprachen zwischen dem Arbeitgeber und dem einzustellenden Arbeitnehmer tarifwidrig sind (Rz. 29). Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BetrVG erstreckt sich daher nicht auf individuelle Arbeitszeitverlängerungen.[3]

[1] Fitting, § 99 Rz. 162.
[2] BAG, Urteil v. 21.2.2017, 1 ABR 62/12, NZA 2017, 662; BAG, Urteil v. 14.4.2015, 1 ABR 58/13, NZA 2015, 1081; ; BAG, Urteil v. 30.9.2014, 1 ABR 32/13, NZA 2015, 370.
[3] BAG, Urteil v. 27.10.2010, 7 ABR 36/09, NZA 2011, 527.

4.1 Form der Unterrichtung

 

Rz. 99

Für den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zu einer der in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezeichneten personellen Maßnahme sieht das Gesetz keine besondere Form vor, die Unterrichtung kann also mündlich oder schriftlich erfolgen, zu Nachweis- und Beweiszwecken ist die Schriftform vorzuziehen. Fehlt es an einem ausdrücklichen Zustimmungsersuchen, ist es ausreichend, wenn der Betriebsrat der Mitteilung des Arbeitgebers entnehmen kann, dass er um die Zustimmung zu einer personel...

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