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Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 99 Mitbestimmung bei p ... / 5 Gründe für die Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat

Stephanie Thelen
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Rz. 112

Der Betriebsrat hat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG 3 Reaktionsmöglichkeiten:

  • Er kann unter Verweis auf die Widerspruchsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG seine Zustimmung verweigern.
  • Er kann ausdrücklich zustimmen.
  • Er kann die Frist des Abs. 3 schlicht verstreichen lassen. Äußert er sich innerhalb der vorgesehenen Frist nicht, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).
 

Rz. 113

Der Betriebsrat ist in seiner Entscheidung frei, ob er auch bei Vorliegen eines triftigen Grunds die Zustimmung verweigern will oder nicht.Er kann gegen die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme Einwendungen jeder Art vorbringen. Das Gesetz zwingt den Arbeitgeber jedoch nur, eine schriftliche, innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber ihm zugegangene und auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe bezogene Zustimmungsverweigerung zu beachten.

Abschließend gesetzlich geregelte Gründe für die Zustimmungsverweigerung können sein:

5.1 Verstoß gegen Rechtsnormen (Nr. 1)

 

Rz. 114

Die Zustimmung des Betriebsrats kann gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert werden, wenn die personelle Einzelmaßnahme gegen ein Gesetz, eine sonstige Rechtsvorschrift, eine behördliche Anordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung verstößt. Entscheidende Voraussetzung für das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats ist, dass die Maßnahme als solche gegen eine der genannten Vorschriften verstößt. Diese müssen die Einstellung oder sonstige Maßnahme als solche untersagen. Hingegen genügt es nicht, wenn einzelne Vertragsbedingungen einer Norm zuwiderlaufen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Zustimmungsverweigerungsgrund auf Einzelfall bezogen

Ein Unternehmen der Metallindustrie in Baden-Württemberg konnte gem. § 7 Manteltarifvertrag fü...

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