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Datenschutz im BGM / 2.3 Mitbestimmung des Betriebsrats

Kristin Bost, Sarah Staut
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Im Zusammenhang mit dem Thema Datenschutz im Betrieb stellt sich gleichzeitig die Frage nach den Möglichkeiten und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats. Dieser sieht sich zunehmend als Garant des Datenschutzes, der seine Position nutzen und in Sachen Datenschutz immer mehr mitwirken möchte. Doch welche Möglichkeiten hat der Betriebsrat in Sachen Datenschutz wirklich und wo liegen seine Grenzen?

Fakt ist, der Betriebsrat hat das Recht bzw. nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Pflicht, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze eingehalten und durchgeführt werden. Da es sich beim Bundesdatenschutzgesetz ganz klar um ein Arbeitnehmerschutzgesetz handelt, obliegt dem Betriebsrat zu Recht die Kontrolle seiner Einhaltung. Mit dieser Kontroll- bzw. Überwachungspflicht geht zudem ein umfassendes Einsichtsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG einher. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf Verlangen des Betriebsrats jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Darüber kann der Betriebsrat gemäß § 80 BetrVG vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser ihn über sämtliche Themen unterrichtet, bei denen ein Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht nicht ausgeschlossen ist. Doch die Praxis sieht anders aus: In einem Gerichtsbeschluss[1] hat das BAG deutlich festgehalten, dass die Übergabe von Informationen an den Betriebsrat und damit dessen Mitwirkungsrecht ein gestaffeltes, zweistufiges Verfahren vorsieht. Zudem räumt die Definition des Bundesarbeitsgerichts dem Arbeitgeber hinreichende Möglichkeiten ein, zunächst zu prüfen, ob und welche Unterlagen er dem Arbeitnehmervertreter zur Verfügung stellt und unangemessene Informationsanforderungen abzublocken.

Ein weiterer Diskussionspunkt ergibt sich b...

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