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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 112 Interessenausgleich ü ... / 2.3 Wirkung des Interessenausgleichs, Sanktion bei Verstößen

Christoph Tillmanns
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Rz. 23

Der Interessenausgleich ist "nur" eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, ihm kommt keine normative Wirkung bei. Im Interessenausgleich können somit keine Regelungen getroffen werden, die verbindlich unmittelbar für und gegen die Arbeitnehmer wirken.

 
Praxis-Beispiel

Im Interessenausgleich ist geregelt, dass die Betriebsstilllegung erst zum 1. April des Folgejahres durchgeführt wird. Der Arbeitgeber hält sich daran nicht und legt den Betrieb bereits zum 31. Dezember still.

Da der Interessenausgleich keine Rechtsansprüche für die Arbeitnehmer begründet, können diese vom Arbeitgeber nicht verlange, sie noch bis zum 31. März des Folgejahres zu beschäftigen.

Wohl können sie wegen der verfrühten Betriebsstilllegung und dem Abweichen vom vereinbarten Interessenausgleich Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 BetrVG verlangen, z. B. den Ersatz des ihnen durch die vorzeitige Stilllegung entstandenen Schadens.

Werden in einem Interessenausgleich dennoch Rechte oder Pflichten für die Arbeitnehmer festgeschrieben, so behandelt die Rechtsprechung diese Bestimmungen nicht als Interessenausgleich, sondern als Sozialplanbestimmung.[1] Sie begründen ggf. Ansprüche der Arbeitnehmer.

 

Rz. 24

Der Interessenausgleich ist eine freiwillige Vereinbarung. Kommt eine Einigung nicht zustande, können Arbeitgeber und Betriebsrat zwar auch die Einigungsstelle anrufen.[2] Diese hat jedoch nicht die Befugnis, über die Aufstellung des Interessenausgleichs durch einen Spruch zu entscheiden, wie sich aus dem Gegenschluss aus § 112 Abs. 4 BetrVG ergibt.

 

Rz. 25

Sanktion für einen Verstoß des Arbeitgebers gegen den Interessenausgleich ist der Nachteilsausgleich des § 113 BetrVG. Der Betriebsrat hat keinen eigenen Anspruch auf Unterlassung von Maßnahmen des Arbeitgebers, die gegen den Interesse...

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