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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 112 Interessenausgleich ü ... / 4.2.2.1 Anrufung, Besetzung

Christoph Tillmanns
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Rz. 142

Gemäß § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG können Arbeitgeber und Betriebsrat die Einigungsstelle sowohl wegen eines Interessenausgleichs als auch wegen eines Sozialplans anrufen. Die Einigungsstellenverfahren wegen des Interessenausgleichs und wegen des Sozialplans müssen nicht notwendig zeitgleich vor derselben Einigungsstelle durchgeführt werden. Dennoch ist diese Vorgehensweise in der Praxis der Regelfall, nur selten wird die Einigungsstelle isoliert für einen der beiden Gegenstände angerufen.

 

Rz. 143

Zur Anrufung berechtigt sind beide Parteien. Anders als bei Einschaltung des Vorstands der Bundesagentur ist, wenn die Einigungsstelle von einer Seite angerufen wird, die andere Seite verpflichtet, sich an dem Einigungsstellenverfahren zu beteiligen.[1] Allerdings ist die Einigungsstelle von Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zu bilden, in dem sie sich auf die Person des neutralen Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer pro Seite verständigen. Das gelingt nicht immer, sei es, weil unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob überhaupt eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG vorliegt, sei es, weil man sich über die Person des Vorsitzenden nicht verständigt, sei es, weil der Betriebsrat aus taktischen Gründen das Interessenausgleichsverfahren hinauszögern will. In allen diesen Fällen haben Arbeitgeber oder Betriebsrat die Möglichkeit, beim Arbeitgeber nach § 100 ArbGG die Einigungsstelle bestellen zu lassen, d. h. die Person des Vorsitzenden zu bestimmen und die Zahl der Beisitzer festzulegen. Dieses Procedere kann bis zu drei Monaten in Anspruch nehmen, wenn es durch zwei Instanzen geführt wird.

Das Arbeitsgericht lehnt die Bestellung der Einigungsstelle nur dann ab, wenn offensichtlich keine Betriebsänderung vorliegt (§ 100 ArbGG).

 

Rz. 144

 
Hinweis

Die Anruf...

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