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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 112 Interessenausgleich ü ... / 3.1.3 Zuständigkeit

Christoph Tillmanns
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Rz. 30

Grundsätzlich ist der Betriebsrat zuständig zu Verhandlung und Abschluss des Sozialplans. Die Zuständigkeit geht nach § 50 Abs. 1 BetrVG nur dann auf den Gesamtbetriebsrat über, wenn ein zwingendes Bedürfnis nach einer betriebsübergreifenden Regelung besteht. Dies richtet sich bei dem Interessenausgleich nach dem unternehmerischen Konzept für die geplante Betriebsänderung.[1]

Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Interessenausgleich[2] folgt nicht automatisch die Zuständigkeit auch für den Sozialplan. Sie hängt vielmehr vom Konzept zur Betriebsänderung ab, wie es sich nach Abschluss eines Interessenausgleichs darstellt, sowie von den im Einzelfall für die Arbeitnehmer eintretenden Nachteilen. Wenn ein mit dem Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG vereinbarter Interessenausgleich Betriebsänderungen regelt, die einzelne Betriebe unabhängig voneinander betreffen oder die sich auf einen Betrieb beschränken, ist ein unternehmensweit in einer Regelung zu treffender Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile im Sozialplan nicht zwingend. Es sind dann jeweils betriebliche Sozialpläne möglich. Erfassen die im Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderungen jedoch mehrere oder alle Betriebe des Unternehmens und ist die Durchführung des Interessenausgleichs abhängig von betriebsübergreifend einheitlichen Kompensationsregelungen in dem noch abzuschließenden Sozialplan, so die Betriebsräte der einzelnen Betriebe eine Regelung nicht treffen, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig.[3] Insbesondere, wenn die Sanierung des Unternehmens voraussetzt, dass im Unternehmen ein Gesamtvolumen für Sozialplanleistungen nicht überschritten wird, ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründet.[4] Daneben besteht die Möglichkeit, dass der örtliche Betriebsrat nach § 50 ...

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