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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 112 Interessenausgleich ü ... / 3.1.2 Erscheinungsformen des Sozialplans, Rahmensozialplan

Christoph Tillmanns
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Rz. 28

Sozialpläne sind in der Praxis in verschiedenen Zusammenhängen anzutreffen. Das Gesetz sieht in § 112 BetrVG den (mitbestimmungspflichtigen und damit erzwingbaren) Sozialplan anlässlich einer konkreten Betriebsänderung vor. Dabei kann dieser Sozialplan zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat einvernehmlich zustande kommen oder nach § 112 Abs. 4 BetrVG durch Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden, indem nach § 76 Abs. 5 BetrVG Arbeitgeber oder Betriebsrat einseitig die Einigungsstelle "anrufen" – also deren Bildung verlangen – können. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil die Betriebspartner bei der Aufstellung wesentlich freier sind als die Einigungsstelle, die sich zusätzlich an die engen Vorgaben des § 112 Abs. 5 BetrVG halten muss.

 
Hinweis

Bei einem Sozialplan, der durch denen Spruch einer Einigungsstelle erzwungen wird, ist die Regelungsmöglichkeit, insbesondere die Möglichkeit, pauschalierend Abfindungen vorzusehen, stark eingeschränkt, wie sich aus § 112 Abs. 5 BetrVG ergibt. Daher ist es regelmäßig sinnvoll, dass Arbeitgeber und Betriebsrat es bereits aus diesem Grunde nicht auf einen Spruch der Einigungsstelle ankommen lassen.

Nicht selten werden sogenannte Rahmensozialpläne oder vorsorgliche Sozialpläne abgeschlossen, die die Rahmenbedingungen für (etwaige) künftige Betriebsänderungen ausgestalten. Teilweise werden diese sogar unternehmensweit durch den Gesamtbetriebsrat vereinbart. Ob dies sinnvoll ist, hängt von vielen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Wenn die konkrete Betriebsänderung nur rahmenmäßig, aber noch nicht konkret feststeht, der Arbeitgeber aber schon deutlich machen will, dass er die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer (großzügig) ausgleichen will, kann der Abschluss eines vorsorglichen Sozialplans vorteilhaft sein. Der Arbeitgeb...

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