Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftspflicht

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Inhalt.

Rn 43 Der Pfändungsbeschluss muss das Vollstreckungsgericht, das Datum, zu dem der Beschl erlassen ist, sowie das Aktenzeichen nennen. Schuldner und Gläubiger sowie ihre Vertreter müssen identifizierbar bezeichnet werden. Bezeichnet werden muss der vollstreckbare Anspruch nach Schuldtitel und Betrag. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls. Eine unzutreffende Adress...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Wertausgleich bei der Scheidung.

Rn 4 Grds findet bei der Scheidung eine interne Teilung statt, bei der das FamG zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person bei demselben Versorgungsträger zugunsten der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts überträgt (§§ 9 II, 10 I VersAusglG). Dagegen wird bei der nachrangigen (§ 9 III VersAusglG) externen Teilung für die ausgleic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anforderung von Angaben (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Vorschrift sieht vor, dass die Eigentümer von Grundbesitz den Finanzbehörden auf Anforderung alle Angaben zu machen haben, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise benötigen. Daraus können die entsprechenden Kauf- und Mietpreissammlungen entwickelt werden, die z.B. für die Anlage 39 zu § 254 BewG oder die Anlage 42 zu § 259 BewG erfo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO A

Abänderbarkeit § 707 ZPO 14; § 719 ZPO 9 Abänderung § 48 FamFG 2 Titel § 166 FamFG 18 Abänderungsbefugnis § 166 FamFG 11; § 283a ZPO 26 Abänderungsgründe § 323 ZPO 42 Abänderungsklage § 323 ZPO 1 Anerkenntnisurteil § 323 ZPO 5 Annexkorrektur § 323 ZPO 53 Anpassung § 323 ZPO 53 Beweislast § 323 ZPO 32 fiktive Leistungsfähigkeit § 323 ZPO 37 gegenläufige § 323 ZPO 47 Neufestsetzung § 323 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO V

Vaterschaftstest heimlicher § 284 ZPO 37 Veräußerungsverbot und Drittwiderspruchsklage absolute Verfügungsverbote § 772 ZPO 5 relatives Veräußerungsverbot § 772 ZPO 1 Verbandsgericht § 1059 ZPO 4 Verbandsklage § 50 ZPO 47 konkurrierende § 5 UKlaG 14 Rechtskraftwirkung § 5 UKlaG 15 Verbandsklage nach VDuG Aussetzung § 246 ZPO 2 Verbandsklagen (VDuG) Aussetzung § 252 ZPO 1a Verbesserungsve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Einsichtsrecht Dritter (Abs 2).

Rn 8 Dritter ist, wer nicht Berechtigter iSv Abs 1 (Rn 3) oder Behörde (Rn 1) ist. Während Anhängigkeit der zuständige Vorsitzende, danach der Vorstand des Gerichts (Behördenleiter) oder der von diesem beauftragte Richter wird dem Berechtigten nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag idR Einsicht gewähren, wenn die Parteien damit einverstanden sind. Sind sie – das Widerspruch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und der Abgabe der Vermögensauskunft.

Rn 3 Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung müssen vorliegen und Vollstreckungshindernisse dürfen nicht bestehen (vgl § 802c Rn 4). Eine Verhaftung ist also wegen § 89 InsO nicht möglich, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde; der verhaftete Insolvenzschuldner ist aus der Haft zu entlassen (Uhlenbruck/Mock...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / M. Reform des Vollstreckungsrechts.

Rn 23 In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber das Vollstreckungsrecht gleich mehrfach modernisiert (Überblicke bei Bigge WzS 10, 198; Hess DGVZ 10, 7). Die Reformen zielen va auf eine Beschleunigung und Effektivierung der Zwangsvollstreckung mit den Mitteln der modernen Informationstechnologie. Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung v 29.7.09 (...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Anrechnung von böswillig unterlassenem Verdienst

Rz. 19 Nach § 11 Nr. 2 KSchG muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Die Vorschrift ist inhaltsgleich mit § 615 Satz 2 BGB. [1] Beide Bestimmungen stellen darauf a...mehr

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Pfändung von Lohn / 6 Welche Auskünfte hat der Arbeitgeber zu geben?

Der Gläubiger kann den Arbeitgeber zur Auskunft über die gepfändete Forderung auffordern (§ 840 ZPO). Das Auskunftsverlangen ist in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und muss durch den Gerichtsvollzieher persönlich zugestellt werden. Bei einer Zustellung durch die Post besteht keine Auskunftspflicht. Die Erklärungsfrist beginnt mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses un...mehr

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Auskunftsverweigerungsrecht... / I. Steuervollzug und Mitwirkungs- und Auskunftspflichten für Beteiligte als Ausgangspunkt

Besteuerungsgrundsätze und gesetzlicher Auftrag als Ausgangspunkt: Gemäß § 85 S. 1, 2 AO haben Finanzbehörden (insb. Finanzämter) einen gesetzmäßigen, gleichmäßigen Steuervollzug in Gestalt von Festsetzung und Erhebung sicherzustellen, wobei insb. dafür Sorge zu tragen ist, dass Steuern weder verkürzt noch zu Unrecht erhoben werden. Untersuchungsgrundsatz: Um diesem gesetzlic...mehr

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Auskunftsverweigerungsrecht... / II. Mitwirkungs- und Auskunftsverweigerungsrechte von Beteiligten

Kein originäres Mitwirkungs- und Auskunftsverweigerungsrecht des Beteiligten im Besteuerungsverfahren: Beteiligte haben selbst grundsätzlich kein originäres Mitwirkungs- und Auskunftsverweigerungsrecht im Besteuerungsverfahren (vgl. auch AEAO zu § 101 Nr. 1). Besonderheiten bei (drohendem) Steuerstrafverfahren: Läuft der Beteiligte Gefahr, dass dieser sich bei ordnungsgemäßer...mehr

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Auskunftsverweigerungsrecht... / 2. Auskunftsverweigerungsrechte von Angehörigen (§ 101 AO)

Sinn und Zweck: Das Auskunftsverweigerungsrecht für Angehörige zielt auf die Vermeidung von Interessenkollisionen zwischen Angehörigen ab und schützt das familiäre Vertrauensverhältnis (vgl. BFH v. 31.10.1990 – II R 180/87; statt vieler Kobor in BeckOK/AO, 31. Aufl. 2025, § 101 AO Rz. 1 m.w.N. auf die einschlägige Kommentarliteratur). Angehörigenbegriff: Ein Auskunftsverweige...mehr

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Auskunftsverweigerungsrecht... / 5. Verweigerungsrechte bei Gutachtenerstattung oder Urkundenvorlage (§ 104 AO)

Konkretisierender Vorschriftscharakter: Bei der Vorschrift des § 104 AO soll es sich zwar um einen eigenen selbstständigen Verweigerungstatbestand handeln, der in persönlicher Hinsicht den Personen i.S.d. §§ 101 bis 103 AO zusteht (so Kobor in BeckOK/AO, 31. Aufl. 2025, § 104 AO Rz. 5). Jedoch kann § 104 AO insoweit eher als Ergänzung und Konkretisierung angesehen werden, al...mehr

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Auskunftsverweigerungsrecht... / 3. Auskunftsverweigerungsrechte von sog. Berufsgeheimnisträgern (§ 102 AO)

Sinn und Zweck: Das Auskunftsverweigerungsrecht für bestimmte Berufsgeheimnisträger bezweckt den Schutz von Berufsgeheimnissen und trägt insoweit dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen betroffenen Personen und dem Berufsgeheimnisträger sowie zu bestimmten Institutionen (Kirche, Gesetzgebungsorgane) Rechnung. Berufsgeheimnisträgerbegriff allgemein: Der Begriff des Berufs...mehr

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Auskunftsverweigerungsrecht... / [Ohne Titel]

Dipl.-Fw. (FH) Pascal Bender[*] Beteiligte haben im Steuerrecht grundsätzlich umfangreiche Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber Finanzbehörden, wobei subsidiär auch Dritte im Einzelfall zur Auskunftserteilung herangezogen werden können. In bestimmten Konstellationen darf die Auskunft von Dritten indes zulässig verweigert werden bzw. kann auch vom Beteiligten selbst n...mehr

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Auskunftsverweigerungsrecht... / IV. Fazit

Sowohl für Beteiligte selbst als auch Dritte in deren Stellung als potentielle Auskunftsperson gegenüber den Finanzbehörden ist es in der Praxis von großer Relevanz, dass Mitwirkungs- und Auskunftspflichten sowie entsprechende Verweigerungsrechte bekannt sind, um nachteilige Folgen – gerade im Bereich der Strafverfolgung in eigener Sache oder in Sachen Angehöriger – zu verme...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.4 Unterrichtungs-, Anhörungs- und Auskunftspflicht (Abs. 4)

Rz. 18 Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, den GKV-Spitzenverband unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) sowohl über die eingegangene Anzeige eines Kassenvorstandes über Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (vgl. Abs. 2 Satz 1) als auch über die Antragstellung auf Insolvenzeröffnung (vgl. Abs. 3 Satz 1) zu unterrich...mehr

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LkSG: Dokumentations- und B... / 5.1 Verkürzte Berichtspflicht

Unterliegen Unternehmen lediglich der verkürzten Berichtspflicht, beschränkt sich die Auskunftspflicht auf 3 grundlegende Fragenblöcke. Zunächst wird erfragt, welche Zuständigkeiten für die Überwachung des Risikomanagements im Berichtszeitraum festgelegt waren und welche Personen dafür zuständig waren. Falls keine Zuständigkeiten festgelegt wurden, ist eine stichhaltige Begr...mehr

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Schwerbehinderte Menschen a... / 2.1.3 Auskünfte

Verlangen die Bundesagentur für Arbeit oder die Integrationsämter Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes nötig sind, hat der Arbeitgeber sie schriftlich oder mündlich zu erteilen.[1] Ferner ist er verpflichtet, der Bundesagentur und dem zuständigen Integrationsamt Einblick in seinen Betrieb zu gewähren, sofern dies im Interesse der schwerbehinderten Menschen erforderli...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.2.2 Übersicht über die wichtigsten Amtspflichten

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit werden in Rechtsprechung und Rechtslehre folgende Fallgruppen von Amtspflichten genannt: Recht- bzw. gesetzmäßiges Verhalten Als grundlegende Pflicht, aus der sich nahezu alle weiteren Amtspflichten ableiten lassen, besteht die Pflicht des Amtsträgers zu recht- bzw. gesetzmäßigem Verhalten[1], wie sie in Art. 20 Abs. 3 GG als Grundsatz der Ges...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 6 Wechselseitige Auskunftspflicht

Die geschiedenen Ehegatten müssen wechselseitig auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen.[1] § 1605 BGB ist entsprechend anzuwenden.[2] Der Auskunftsanspruch bezweckt, dem Unterhaltsgläubiger die notwendigen Informationen für die Berechnung seines Unterhaltsanspruches zu verschaffen. Der Auskunftsanspruch setzt daher das Bestehen eines Unterhalt...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 6.1 Leistungsfähigkeit und Rangfolge

6.1.1 Leistungsfähigkeit Ist der Unterhaltsschuldner nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Ver...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 6.2 Ende der Unterhaltspflicht

Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn der Berechtigte wieder heiratet (eine neue Lebenspartnerschaft begründet) oder stirbt.[1] Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen incl. des zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrags.[2] Hinweis Unterhaltsanspruch...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 6.1.1 Leistungsfähigkeit

Ist der Unterhaltsschuldner nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der g...mehr

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Nachehelicher Unterhalt / 6.1.2 Rangfolge

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609 BGB,[1] soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, allen Unterhalt zu gewähren. An erster Stelle muss immer minderjährigen unverheirateten Kinder und volljährigen Kinder (bis 21 Jahren) in Schulausbildung, die zu Hause wohnen, Unterhalt gezahlt werden.[2] An zweite...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5.2 Voraussetzungen und Umfang der Auskunftspflicht

Rz. 40 Liegt dem eingehenden Ersuchen eine Rechtsgrundlage zugrunde, so bestimmt sich nach dieser der Umfang und der Inhalt der zu erteilenden Auskunft. Dies gilt gleichermaßen für die zu erfüllenden Voraussetzungen. Daher ist stets zu prüfen, ob eine Amtshilfevereinbarung mit dem ersuchenden oder empfangenden Staat besteht, für welche Steuern sie gilt, ob sie in der Form de...mehr

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Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / 6.3 Auskunftspflicht des Schuldners

Zu unterscheiden von dieser Erklärungspflicht des Arbeitgebers[1] ist die Auskunftsverpflichtung des Schuldners [2] (Arbeitnehmers). Der Schuldner ist danach verpflichtet, nach der Überweisung zur Einziehung dem Gläubiger die zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung des gepfändeten Arbeitseinkommens nötige Auskunft zu erteilen. Das gebietet insbesondere eine Mi...mehr

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Ehegattenunterhalt / 3.1 Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch

Die Verpflichtung zur Auskunft ergibt sich für den Ehegattenunterhalt nach Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung aus §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3, 1605 BGB. Für den Ehegattenunterhaltsanspruch nach rechtskräftiger Scheidung ergibt sich die Auskunftsverpflichtung aus § 1580 BGB. Dieser setzt zwar dem Wortlaut nach die Scheidung der Ehe voraus, es ist aber in Litera...mehr

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Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / 6.2 Rein tatsächliche Auskunft über Berechnung des gepfändeten Einkommensteils

Ob die Drittschuldnererklärung eine Lohnabrechnung (Angaben über die Bruttoeinkünfte, die Abzüge und den Familienstand des Schuldners) enthalten oder nur den gepfändeten Einkommensteil als solchen bezeichnen muss, ist streitig. Jedoch liegt bei Feststellung des gepfändeten Einkommensteils durch den Arbeitgeber anhand der Tabelle des § 850c ZPO die Mitteilung der Berechnung i...mehr

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Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / 6.1 Erklärungsfrist nach § 840 Abs. 1 ZPO

Die Erklärungsfrist beginnt mit der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher (persönlich); er hat die Aufforderung in die Zustellungsurkunde aufzunehmen[1], kann in diesem Fall mit der Ausführung der Zustellung daher nicht die Post beauftragen (anders bei Verwaltungsvollstreckung[2]). Die Frist kann vom Gläubiger, nicht aber vom Vollstreckungsgericht oder vom Gerichtsvollzieh...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Verhältnis zur spezialgesetzlichen Vorschrift zum Auskunftsverlagen der Abschlussprüferaufsichtsstelle nach § 66c WPO (Abs. 5 Satz 4)

Rz. 57 [Autor/Zitation] Bei Genossenschaften, Sparkassen oder anderen landesrechtlich öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ist eine unmittelbare Auskunftspflicht des Prüfungsausschusses (vgl. § 324 Rz. 1 ff.) gegenüber der Abschlussprüferaufsichtsstelle nicht erforderlich. Insofern ist das Auskunftsverlangen der Abschlussprüferaufsichtsstelle vielmehr an die jeweilige Prüf...mehr

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Ehegattenunterhalt / 3.5.1 Grundsatz

Als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann es in besonderen Fällen – neben der Pflicht zur Auskunftserteilung auf Verlangen (§ 1580 BGB) – auch eine Verpflichtung zur ungefragten Information des anderen Partners eines Unterhaltsrechtsverhältnisses bestehen. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn eine wesentliche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhä...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Gesetzliche Offenbarungspflichten

Rz. 64 [Autor/Zitation] Weitere Rechtfertigungsgründe können sich aus den gesetzlichen Offenbarungsrechten und -pflichten ergeben. Das HGB regelt verschiedene Pflichten des Abschlussprüfers zur Offenbarung. Im Einzelnen sind dies die Berichtspflicht nach § 321 gegenüber dem gesetzlichen Vertreter und ggf. gegenüber dem AR über Art und Umfang sowie über das Ergebnis seiner Prü...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.5.3 Rechtsfolgen

Ist ein Verwirkungstatbestand gegeben und die weitere Unterhaltszahlungen auch unter Berücksichtigung der Belange gemeinschaftlicher Kinder grob unbillig, kann der Unterhaltsanspruch ausgeschlossen, in der Höhe herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Auch wenn einzelne Verfehlungen für sich genommen noch nicht besonders schwer wiegen, kann sich aus der Gesamtbetrachtung ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 427 [Autor/Zitation] § 324 ist erst 2016 mit dem AReG (s. auch Habersack in Großkomm. HGB6, § 324 Rz. 29) um einen dritten Absatz erweitert worden, der die Auskunftsrechte der APAS zur Tätigkeit von Prüfungsausschüssen regelt. Dabei wurde der Geltungsbereich ursprünglich ausführlicher umschrieben (vgl. auch Habersack in Großkomm. HGB6, § 324 Rz. 29). Auskunftspflichtig wa...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Kündigungsgrund

Rz. 462 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer kann den Pflichtprüfungsauftrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Der Begriff des wichtigen Grundes entstammt den allgemeinen Kündigungsvorschriften des BGB (vgl. § 626 BGB), so dass zur Auslegung hierauf zurückgegriffen werden kann. Dabei ist jedoch die besondere Zielsetzung der Beschränkung des Kündigungsrechts in § 318 Abs. 6 zu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Rechte des Abschlussprüfers

Rz. 54 [Autor/Zitation] Gemäß § 320 Abs. 2 Satz 3 hat der Abschlussprüfer gegenüber MU und TU "die Rechte nach den Sätzen 1 und 2". Das umschließt zumindest das Recht, von den gesetzlichen Vertretern (der MU/TU) alle Aufklärungen und Nachweise verlangen zu können, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Dieses Recht ist das notwendige Korrelat zu den Prüfungsaufgaben...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5.4.1 Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse und Geschäftsverfahren

Rz. 47 Das Bestehen von Betriebs-, Geschäfts-, Gewerbe-, Industrie-, Berufs- und ähnlichen Geheimnissen behindert das deutsche Besteuerungsverfahren grundsätzlich nicht. Ihr Bestehen gibt dem Betroffenen mit Ausnahme der Berufsgeheimnisse des § 102 AO kein Auskunfts- oder Vorlageverweigerungsrecht. Der Schutz dieser Geheimnisse ist mit dem Steuergeheimnis, das um das Besteue...mehr

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Ehegattenunterhalt / 2.3 Das Einkommen Selbständiger

Die Einkommensermittlung bereitet regelmäßig besondere Schwierigkeiten, wenn Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vorhanden sind. Bei derartigen Einkünften ist der Gewinn gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG im Wege der Bilanzierung oder durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln. Für die Einkommensermittlung sollten jedenfalls folgende Unterlagen herangezogen werden: Einn...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 38 [Autor/Zitation] Die Bestimmung in Abs. 2 Satz 1 gibt dem Abschlussprüfer das Recht, von den gesetzlichen Vertretern alle Aufklärungen und Nachweise zu verlangen, "die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind"; aus dieser Formulierung des Gesetzes ergeben sich gewisse Grenzen für das Auskunftsrecht (vgl. Rz. 84 ff.). Aufklärungen und Nachweise sind sowohl mündliche ...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 5.3 Forderungspfändung

Im Wege der Zwangsvollstreckung können auch Geldforderungen, die dem Schuldner gegen Dritte zustehen, gepfändet werden. Wenn eine Geldforderung gepfändet werden soll, verbietet das Gericht dem Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen und erlässt zugleich das Gebot, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten.[1] Zunächst müssen die all...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Keine Haftung im Rentenbezugsmitteilungsverfahren (§ 22a Abs 1 S 3 EStG)

Rn. 38a Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Nach dem Wegfall der früheren S 1 und 2 des § 22a Abs 1 EStG (s Rn 38) finden nach dem neuen Abs 1 S 3 (vor dem JStG 2022: S 2, s Rn 11a) ab dem 01.01.2017 § 72a Abs 4 AO und § 93c Abs 1 Nr 3 AO keine Anwendung. Nach § 72a Abs 4 AO haftet für entgangene Steuer, wer nach Maßgabe des § 93c AO Daten an die FinBeh zu übermitteln hat und vorsätzl...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Täter

Rz. 189 [Autor/Zitation] Täter nach § 331 Abs. 1 Nr. 4 sind nicht nur – wie bei den Delikten der Nr. 1 bis 3 – die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der KapGes., sondern darüber hinaus auch Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder vertretungsberechtigte Gesellschafter eines Tochterunternehmens iSv. § 290 Abs. 1, 2. Dies ist damit zu begründen, dass gem. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Literatur:

Biener, Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz), BB 1969, 1097; Hellner, Das Publizitätsgesetz, Bank-Betrieb 1969, 338; Hellner, Das Publizitätsgesetz, ZfgK 1969, 718; Prühs, Die Rechnungslegung nach dem Publizitätsgesetz, AG 1969, 375; Huber, Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personengesellschaften...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Trennungsunterhalt / 3 Auskunftsanspruch – Rückwirkender Unterhalt

Die wechselseitigen Auskunftspflichten ergeben sich aus §§ 1361 Abs. 4, 1605 BGB. Der Unterhaltsberechtigte muss seine Ansprüche so früh wie möglich geltend machen. Er bekommt von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, dann auch ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Deliktsnatur: Abstraktes Gefährdungsdelikt und echtes Sonderdelikt

Rz. 27 [Autor/Zitation] Nach einhelliger Auffassung handelt es sich – unabhängig vom vertretenen Schutzzweck – bei § 331 um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dh. die Tatbestände bedingen weder die Existenz eines konkreten Schadens noch eine konkrete Täuschungsabsicht, sondern setzen im Vorfeld einer unrichtigen oder unvollständigen Darstellung der Lage der Gesellschaft an (Al...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Berichterstattung des bisherigen Prüfers

Rz. 475 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 6 Satz 4 hat der kündigende Abschlussprüfer über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass die Feststellungen des ausscheidenden Abschlussprüfers nicht unter den Tisch fallen, sondern den Gesellschaftsorganen und dem neuen Prüfer bekannt werden (vgl. Begr.RegE zu § 163 AktG aF bei Kr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Darstellungen zu den Aufklärungs- und Nachweispflichten der gesetzlichen Vertreter

Rz. 250 [Autor/Zitation] Nach Abs. 2 Satz 6 ist im Konzernprüfungsbericht ferner darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben. Die entsprechenden Pflichten der gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens ergeben sich aus § 320 Abs. 3 Satz 1. Es dürfte jedoch keinem Zweifel unterliegen, dass in die Darstellung nach Abs....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 331 im zweiten Abschnitt, sechster Unterabschnitt des dritten Buches über Handelsbücher des HGB ist die zentrale Strafrechtsnorm im Recht der Rechnungslegung (Altenhain in HKMS3/4, § 331 HGB Rz. 1 [9/2024]). Straftatbestände des Rechnungslegungsrechts werden umgangssprachlich und verkürzend auch als "Bilanzstrafrecht" bezeichnet, obwohl sie neben der ...mehr