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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / f) Darstellungen zu den Aufklärungs- und Nachweispflichten der gesetzlichen Vertreter

Prof. Dr. Matthias Schüppen
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Rz. 250

[Autor/Zitation]

Nach Abs. 2 Satz 6 ist im Konzernprüfungsbericht ferner darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben. Die entsprechenden Pflichten der gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens ergeben sich aus § 320 Abs. 3 Satz 1. Es dürfte jedoch keinem Zweifel unterliegen, dass in die Darstellung nach Abs. 2 Satz 6 auch die Aufklärungs- und Nachweispflichten der Tochterunternehmen sowie der Abschlussprüfer des MU und der TU einzubeziehen sind (§ 320 Abs. 3 Satz 2). Gleiches gilt auch für die seitens des MU und der TU bestehende Pflicht, die Durchführung der Prüfung zu gestatten (§ 320 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1; vgl. hierzu im Einzelnen § 320 Rz. 54 ff.).

 

Rz. 251

[Autor/Zitation]

Werden diese Pflichten nicht erfüllt, sind im Konzernprüfungsbericht entsprechende Darlegungen zu machen und ggf. Folgerungen für das Testat zu ziehen. Im Allgemeinen genügt jedoch eine positive Feststellung des Inhalts, dass alle erbetenen Aufklärungen und Nachweise erbracht wurden. Auf die Erfüllung der Aufklärungs- und Nachweispflichten der TU oder der Abschlussprüfer braucht nicht besonders hingewiesen zu werden (aA Justenhoven/Deicke in Beck BilKomm.14, § 321 HGB Rz. 119; WP Handbuch18, Kap. M Rz. 629).

 

Rz. 252

[Autor/Zitation]

Bei wörtlicher Auslegung des § 320 bestehen keine Auskunftspflichten der nach § 310 anteilsmäßig konsolidierten und der assoziierten Unternehmen sowie der Abschlussprüfer dieser Unternehmen. Dem Sinn der Vorschrift dürfte es aber entsprechen, ggf. auch festzustellen, dass diese Unternehmen und deren Abschlussprüfer (diese bedürfen einer Entbindung von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung) die erbetenen Aufklärungen und Nachweise nicht oder nur teilweise erbracht haben, und dabei aufzuzeigen, welche...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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