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Amtshaftungsanspruch gegen die Finanzverwaltung / 3.2.2 Übersicht über die wichtigsten Amtspflichten

Heiko Kübler
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Ohne Anspruch auf Vollständigkeit werden in Rechtsprechung und Rechtslehre folgende Fallgruppen von Amtspflichten genannt:

Recht- bzw. gesetzmäßiges Verhalten

Als grundlegende Pflicht, aus der sich nahezu alle weiteren Amtspflichten ableiten lassen, besteht die Pflicht des Amtsträgers zu recht- bzw. gesetzmäßigem Verhalten[1], wie sie in Art. 20 Abs. 3 GG als Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verankert ist.[2] Amtsträger haben die Amtspflicht, sich bei der Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben an das objektive Recht zu halten, sich also stets im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zu bewegen.[3] Es ist ihnen verboten, rechtswidrig zu handeln. Sie dürfen ohne Rechtsgrundlage nicht in die Rechte des Bürgers eingreifen und insbesondere unbeteiligte Dritte durch die Amtsausübung nicht schädigen. Der Finanzverwaltung obliegt die Amtspflicht, bei Veranlagung, Erheben und Beitreiben von Steuern nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen tätig zu werden, gegenüber jedem, der von dem jeweiligen Vorgehen betroffen wird, insbesondere gegenüber dem Steuerschuldner.[4] Erlässt das FA einen fehlerhaften Bescheid, liegt in der Regel eine objektive Amtspflichtverletzung vor. Aus der Amtspflicht zu recht- bzw. gesetzmäßigem Verhalten ergibt sich für jeden Amtsträger auch die Pflicht, begangene Fehler zu beheben.[5] Als rechtswidrig erkannte Steuerbescheide sind zurückzunehmen, bevor der Steuerpflichtige Einspruch einlegt. Finanzkasse und Vollstreckungsstelle müssen intern unterrichtet werden, um unberechtigte Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern.[6] Unberechtigte Insolvenzanträge sind zu unterlassen.[7] Ein Schadenersatzanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG kann begründet sein, wenn die Finanzbehörde den Insolvenzantrag unter eklatantem Ver...

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