Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftspflicht

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Jansen, SGG § 183 Kostenfre... / 2.2.3 Übersicht über Verfahren nach § 183 oder § 197a

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ZErb 11/2025, Kein Schweige... / 2 Anmerkung

Die Nachlassabwicklung ist in der Praxis untrennbar mit der Frage nach den Vermögensverhältnissen des Erblassers verbunden. Banken und andere Kreditinstitute sind regelmäßig Adressaten von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen der Erben. Das LG Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine vom Erblasser zu Lebzeiten vereinbarte "Vertraulichkeitsver...mehr

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FoVo 11/2025, Konsequentes Informationsmanagement gegenüber dem Schuldner nach der Pfändung

Die Auskunfts- und Herausgabepflicht nach § 836 Abs. 3 ZPO Hat der Gläubiger eine Forderung gepfändet, so ist der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Durchsetzung der Forderung notwendige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden – dies können schriftliche Vertragsunterlagen, Rechnungen oder Schriftverkehr über de...mehr

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ZErb 11/2025, Zur Frage der... / 2 Anmerkung

Das LG Dresden hatte im vorliegenden Verfahren über eine Untätigkeitsbeschwerde gegen den beauftragten Notar nach § 15 BNotO zu entscheiden und positioniert sich erfreulich klar zur Frage der essenziellen Mitwirkungspflicht des Erben bei der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB. Die Entscheidung trägt dazu bei, die Rollen der Beteiligten an Verfahren...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / V. Der vorzeitige Ausgleich nach § 1385 Nr. 4 BGB

Halbwegs bekannt sind in der Praxis die Möglichkeiten des vorzeitigen Ausgleichs des Zugewinns bei dreijähriger Trennung nach § 1385 Nr. 1 BGB. Vor Ablauf dieser drei Jahre bleiben lediglich die Möglichkeiten nach § 1385 Ziffer 2 bis 4 BGB. Die Ziffer 3 hat kaum eine praktische Bedeutung erlangt, der Nr. 4 hat der BGH – man kann sagen in unbeabsichtigt langjähriger Rechtspre...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Inhalt der Auskunftspflicht

Rz. 5 Die Bedeutung des § 2028 BGB liegt für den Erben vor allem in der Klärung der Frage, ob der Hausgenosse erbschaftliche Geschäfte geführt hat. Hat er solche geführt, ist seine Auskunftspflicht bereits durch §§ 259, 260, 666, 681 BGB begründet, hat er sich dabei auch noch ein Erbrecht angemaßt, greift daneben die Vorschrift des § 2027 BGB.[14] Erbschaftliche Geschäfte si...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2314 Auskunftspflicht des Erben

Gesetzestext (1) 1Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 2Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. 3Er kann auch ver...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen

Gesetzestext (1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen S...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers

Gesetzestext (1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. (2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat. A. Auskunftsansprüche im Erbrecht Rz. 1...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auskunftspflicht des Fiskus (S. 2)

Rz. 3 Als Ersatz dafür, dass er ein Inventar nicht errichten muss, hat das Gesetz dem Fiskus die Verpflichtung auferlegt, den Nachlassgläubigern über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (§ 2011 S. 2 BGB). Inhaltlich geht die Auskunftspflicht dahin, dass der Fiskus ein Verzeichnis über den Nachlass (§ 260 BGB) vorlegen muss.[7] Anders als das Inventar betrifft das...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Auskunftspflicht der Verwalter

Rz. 4 Wie in § 2011 S. 2 BGB der Fiskus sind Nachlasspfleger und Nachlassverwalter im Hinblick auf die Befreiung von der Pflicht, ein Inventar zu errichten, den Nachlassgläubigern gegenüber zur Auskunft über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses verpflichtet (Abs. 1 S. 2, Abs. 2). Im Hinblick auf diese Pflicht sind der Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter verpflichte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Umfang der Auskunftspflicht

Rz. 4 Der Umfang der Auskunftspflicht beschränkt sich auf die Auskunft, welche erbschaftlichen Geschäfte der Hausgenosse geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. Der Auskunftspflichtige ist nicht verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu geben oder ein Nachlassverzeichnis vorzulegen.[13] Er ist zur Rechnungslegung nur ü...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Auskunftspflicht und Vorlage eines Bestandsverzeichnisses

Rz. 27 Im Unterschied zu den Anhörungspflichten setzt die Auskunftspflicht ein entsprechendes Verlangen des Berechtigten voraus, wodurch auch der Inhalt der Auskunftspflicht bestimmt wird.[61] Dabei kann jeder einzelne Erbe ohne Mitwirkung der anderen die Ansprüche geltend machen, allerdings mit der Einschränkung, lediglich Leistung an alle Miterben verlangen zu können.[62] ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Auskunftspflicht sonstiger Besitzer von Erbschaftssachen nach Abs. 2

1. Besitzergreifung durch Dritte vor dem Erben Rz. 10 Abs. 2 normiert auch eine Auskunftspflicht derjenigen, die Sachen aus dem Nachlass entfernt und selbst in Besitz genommen haben, ohne sich ein Erbrecht anzumaßen. Entscheidend dabei ist, dass die Inbesitznahme erfolgte, bevor der Erbe den unmittelbaren Besitz (§§ 854, 855 BGB) oder den mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) ergrif...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Umfang der Auskunftspflicht – Modalitäten der Anspruchserfüllung

1. Grundsätzliches Rz. 23 § 2314 BGB gibt dem Berechtigten nicht nur einen, sondern vielmehr eine ganze Auswahl von nebeneinander bestehenden Ansprüchen an die Hand,[125] durch deren Geltendmachung er nacheinander in immer wieder steigender Intensität seine Informationsrechte einfordern kann.[126] Auch wenn sich grundsätzlich die Form der Auskunft nach § 260 BGB richtet, da d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2057 Auskunftspflicht

Gesetzestext 1Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. 2Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung. A. Beteiligte Rz. 1 Der Auskunftsanspruch des § 2057 dient...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Vererblichkeit des Auskunftsanspruchs

Rz. 12 Umstritten ist, ob der Erbe des Erbschaftsbesitzers als dessen Rechtsnachfolger gem. § 1967 BGB auskunftspflichtig ist. Teilweise wird in der Auskunftspflicht eine höchstpersönliche und deshalb unvererbliche Pflicht gesehen, während die h.M. die Vererblichkeit der Auskunftspflicht zu Recht bejaht, da sie zwar persönlich zu erfüllen ist, hieraus aber nicht folgt, dass ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Nachlassforderungen, Voraus, Vorausvermächtnis, Schenkungen

Rz. 16 Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Nachlassforderungen sowie auf Gegenstände, die dem Erbschaftsbesitzer als Voraus nach § 1932 BGB oder als Vorausvermächtnis hinterlassen sind.[46] Die Auskunftspflicht erstreckt sich nicht auf Schenkungen zu Lebzeiten.[47] Die Auskunftspflicht entfällt, wenn der Erbschaftsanspruch vollständig erfüllt worden ist.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Umfang der Auskunft

Rz. 12 Der Verpflichtete hat Auskunft zu erteilen über sämtliche Zuwendungen, die er selbst erhalten hat. Ob Auskunftspflicht betreffend Zuwendungen an andere Miterben besteht, ist umstritten. Die grundlegende Entscheidung RGZ 58, 88 hatte dies angenommen (ebd. 91); gegenwärtige Lit. spricht sich dagegen aus.[22] Nach dem Gesetzeswortlaut ("… die er … zur Ausgleichung zu bri...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Ordnungsmäßige Verwaltung

Rz. 15 "Ordnungsgemäße" Verwaltung umfasst gem. §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 BGB alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes (vgl. § 745 Abs. 1 S 1 BGB) und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen (vgl. § 745 Abs. 2 BGB). Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist nach dem Verhalten einer verständigen Person in der gleichen Situa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Beteiligte

Rz. 1 Der Auskunftsanspruch des § 2057 dient der Vorbereitung einer Ausgleichung nach §§ 2050–2053. Selbstständig[1] anspruchsberechtigt ist zunächst der Miterbe, der Ausgleichung verlangen könnte,[2] sowie der enterbte Abkömmling zwecks Bezifferung seines Pflichtteiles, soweit weitere Abkömmlinge vorhanden sind § 2316 Abs. 1 BGB.[3] Ferner kann der Anspruch auch dem Testame...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Besitzergreifung durch Dritte vor dem Erben

Rz. 10 Abs. 2 normiert auch eine Auskunftspflicht derjenigen, die Sachen aus dem Nachlass entfernt und selbst in Besitz genommen haben, ohne sich ein Erbrecht anzumaßen. Entscheidend dabei ist, dass die Inbesitznahme erfolgte, bevor der Erbe den unmittelbaren Besitz (§§ 854, 855 BGB) oder den mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) ergriffen hat. Es genügt also, wenn ein Besitzdiener...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Besitzergreifung des Auskunftspflichtigen

Rz. 11 Der Auskunftspflichtige muss nach Abs. 2 Sachen aus dem Nachlass genommen haben. Wer an der Sache schon zu Lebzeiten des Erblassers Besitz erlangt hatte, ist deshalb nicht nach Abs. 2 auskunftspflichtig.[24] Auskunftspflichtig ist auch nicht, wer nach dem Tod des Erblassers eine Sache in Besitz nimmt, die der Erblasser einem Dritten überlassen hat, da hier nichts aus ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auskunftspflichtiger

Rz. 3 Jeder, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist auskunftspflichtig i.S.d. Abs. 1. Bereits die bloße Tatsache einer solchen häuslichen Gemeinschaft genügt, um die Auskunftspflicht zu begründen, ein Eingriff in den Nachlass ist indes nicht erforderlich, es reicht Kenntnis vom Verbleib von Erbschaftsgegenständen oder di...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Privates Bestandsverzeichnis

a) Grundsätzliches Rz. 24 Eine bestimmte Form ist für das Nachlassverzeichnis i.S.d. Abs. 1 S. 1 nicht vorgeschrieben.[129] Da es aber dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs dienen soll (insoweit unterscheidet es sich vom Nachlassinventar,[130] das in erster Linie dazu dient, Nachlassgläubigern die günstigste Vollstreckungsmögl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Mitteilung wertbildender Faktoren

Rz. 26 Der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB umfasst auch das Recht auf Mitteilung der wertbildenden Faktoren der einzelnen Nachlassgegenstände.[155] Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Gegenstände nach Meinung des Auskunftsschuldners wertlos sind. Der Umfang der Auskunftspflicht wird hierdurch nicht berührt.[156] Rz. 27 In der Rechtsprechung ist insoweit anerka...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Fälligkeit

Rz. 45 Die Fälligkeit der Auskunftserteilung ergibt sich aus § 271 BGB (§ 1994 BGB ist insoweit nicht maßgeblich).[258] Eine Fristsetzung gegenüber dem Erben ist nicht erforderlich.[259] Soweit er die Auskunft nicht sofort erteilen kann, ist er baldmöglichst zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet. Erkennt er den Auskunftsanspruch nicht sofort an, kann der Pflichtteilsberec...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 7 Entsprechende Anwendung des Heimarbeitsgesetzes (Abs. 5)

Rz. 18 Gem. § 11 Abs. 3 Satz 4 EFZG ist das Feiertagsgeld jeweils bei Auszahlung in die Entgeltbelege (§ 9 HAG) einzutragen. Auch § 11 Abs. 5 EFZG ordnet die Anwendung einiger Normen des Heimarbeitsgesetzes über das Entgelt auf das Feiertagsgeld an: Dies sind die Vorschriften über die Mithaftung des Auftraggebers (§ 21 Abs. 2 HAG), den Entgeltschutz (§§ 23- 27 HAG) sowie die ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsätzliches

Rz. 23 § 2314 BGB gibt dem Berechtigten nicht nur einen, sondern vielmehr eine ganze Auswahl von nebeneinander bestehenden Ansprüchen an die Hand,[125] durch deren Geltendmachung er nacheinander in immer wieder steigender Intensität seine Informationsrechte einfordern kann.[126] Auch wenn sich grundsätzlich die Form der Auskunft nach § 260 BGB richtet, da der Nachlass einen ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Beweislast

Rz. 26 Der Pflichtteilsberechtigte hat alle Tatsachen zu beweisen, von denen der erhobene Anspruch nach Grund und Höhe abhängt.[72] Beweislastumkehr kann eintreten, wenn der Erbe seine gesetzliche Auskunftspflicht nach § 2314 BGB verletzt.[73] Der Pflichtteilsberechtigte ist beweispflichtig dafür, dass eine Nachlassverbindlichkeit, die vom Schuldner des Pflichtteilsanspruchs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verweisung auf die Herausgabe nach dem Erbschaftsanspruch

Rz. 4 Auf den Herausgabeanspruch des für tot Erklärten sind nach Abs. 1 S. 1 alle Vorschriften über den Erbschaftsanspruch (§§ 2018 ff. BGB) entsprechend anwendbar. Insbesondere finden auch die §§ 2027, 2028 BGB über die Auskunftspflicht Anwendung, obwohl § 2031 BGB nur den "Anspruch auf Herausgabe" des Vermögens ausdrücklich erwähnt. Der Schutz des für tot Erklärten erforde...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Auf Grund der häuslichen Gemeinschaft erlangt der Hausgenosse in der Regel besondere Kenntnisse und Verfügungsmöglichkeiten über Erbschaftsgegenstände und führt unmittelbar nach dem Todesfall oft auch erbschaftliche Geschäfte aus, ohne notwendigerweise Erbe zu sein. Die Auskunftspflicht gegenüber dem Hausgenossen soll dem Erben die Möglichkeit geben, sich einen Überbli...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Auskunftsansprüche im Erbrecht

Rz. 1 Neben der Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers nach § 2027 BGB und derjenigen des Hausgenossen nach § 2028 BGB ergeben sich sowohl aus erbrechtlichen Vorschriften als auch aus schuldrechtlichen Vorschriften und aus Richterrecht vielfältige Auskunftsansprüche im Erbrecht. Inhalt und Zweck dieser Auskunftsansprüche unterscheiden sich voneinander; die Ansprüche reiche...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auskunftsanspruch des § 2027 BGB

Rz. 3 Der Erbschaftsbesitzer, der den Nachlass als Ganzes herausgeben muss, ist bereits nach § 2018 BGB i.V.m. § 260 BGB verpflichtet, dem Erben ein Bestandsverzeichnis aller besessenen Nachlassgegenstände vorzulegen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, gegebenenfalls mit einer eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen, dass er den Bestand des Nachlasses nach bestem Wissen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Auftragsverhältnis/Auskunftsansprüche

Rz. 18 Die Auskunftspflicht nach § 666 BGB beinhaltet grundsätzlich die Pflicht zur Mitteilung über den jeweiligen Stand des Geschäftes in seinem Zusammenhang als Ganzes,[22] während der Anspruch auf Rechnungslegung die gesamte Dauer der Geschäftsführung umfasst.[23] Die Ansprüche des Erblassers aus einem Auftragsverhältnis gehen grundsätzlich auf die Erben über. Im Einzelnen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Umfang von Zuwendungen auf den Todesfall, insbesondere Verträge zugunsten Dritter

Rz. 21 Ergänzungspflichtige Zuwendungen bilden auch Schenkungen auf den Todesfall sowie im Valutaverhältnis als Schenkungen oder gemischte Schenkungen zu qualifizierende Verträge zugunsten Dritter i.S.d. §§ 328 ff. BGB. Hier spielen in der Praxis vor allem die Lebensversicherungen eine bedeutende Rolle.[117] Ebenso kommen auch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen in Betr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. § 666 BGB – Informationspflichten

Rz. 20 Durch die Testamentsvollstreckung werden zahlreiche Rechte wie etwa das Verfügungsrecht des Erben erheblich eingeschränkt. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber den Erben bestimmte Rechte zuerkannt, die spiegelbildliche Pflichten beim Testamentsvollstrecker sind. § 2218 BGB verweist insoweit auf das Auftragsrecht, mithin § 666 BGB. Demgemäß bestehen für den Testaments...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Bestandsverzeichnis

Rz. 14 Der Erbschaftsbesitzer hat über den Bestand der Erbschaft Auskunft zu geben. Die Auskunft ist unmittelbar dem Erben gegenüber zu erteilen, so dass die Angaben zu Protokoll des Nachlassgerichts der Auskunftspflicht nicht genügen. Die Auskunft bedarf grundsätzlich der Schriftform. Die Auskunft wird dadurch erteilt, dass der Erbschaftsbesitzer nach § 260 Abs. 1 BGB ein s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Haftung des Nachlasspflegers

Rz. 162 Für vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen i.R.d. gesetzlichen Schuldverhältnisses (siehe Rdn 50) haftet der Nachlasspfleger den Erben über die allg. deliktischen Bestimmungen hinaus entsprechend §§ 1888 Abs. 1, 1826 BGB.[456] Der Anspruch fällt in den Nachlass[457] und muss im Prozesswege geltend gemacht werden. Rz. 163 Um eine Haftung auszuschließen, hat ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Umfang lebzeitiger Schenkungen und sonstiger Zuwendungen

Rz. 15 Da der Gesamtpflichtteil neben dem ordentlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB) gem. § 2325 BGB auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf solche Gegenstände, die nur deshalb nicht (mehr) zum realen Nachlass gehören, weil sie zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt oder auf andere Weise aus seinem Vermögen ausgegliedert wurd...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsstellung des Bedachten

Rz. 7 Sowohl zwischen dem Erbfall und dem Eintritt oder dem Ausfall der Bedingung bzw. dem Eintritt des Endtermins hat der Bedachte eine geschützte Rechtsposition. Es entsteht eine Anwartschaft.[14] Diese ist unter dem Vorbehalt des § 2074 BGB vererblich[15] und auch unter Lebenden formlos nach § 398 BGB abtretbar.[16] Sie ist auch pfändbar und kann verpfändet werden.[17] Es...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Grundsätzliches

Rz. 24 Eine bestimmte Form ist für das Nachlassverzeichnis i.S.d. Abs. 1 S. 1 nicht vorgeschrieben.[129] Da es aber dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs dienen soll (insoweit unterscheidet es sich vom Nachlassinventar,[130] das in erster Linie dazu dient, Nachlassgläubigern die günstigste Vollstreckungsmöglichkeit aufzuzeige...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Belegvorlage

Rz. 30 Belege sind vorzulegen, soweit sie zur Individualisierung bzw. Identifizierung von Nachlassgegenständen erforderlich sind.[170] Ob darüber hinaus im Rahmen der Auskunftserteilung an den Pflichtteilsberechtigten eine Verpflichtung der Auskunftsschuldner, ihre Angaben durch die Vorlage von Belegen zu untermauern, besteht, ist zunehmend umstritten. Während die h.M.[171] ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Nachbesserung bei Unvollständigkeit und sonstigen Mängeln

Rz. 41 Ein Anspruch auf Ergänzung des Bestandsverzeichnisses bei (vermuteter) Unvollständigkeit besteht nach h.M. nicht.[216] Nur wenn das Verzeichnis entweder keine erfüllungstaugliche Auskunft darstellt (durch solch mangelhafte Auskunft kann der Anspruch nach § 2314 BGB nicht zum Erlöschen gebracht werden, er besteht daher fort)[217] oder erkennbar mit Fehlern behaftet ist...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Eidesstattliche Versicherung

Rz. 44 Einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Pflichtteilsberechtigte nur, wenn Grund zu der Annahme besteht (und substantiiert behauptet wird),[243] dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde.[244] Anzeichen hierfür können sich in erster Linie aus dem Verhalten des Verpflichteten ergeben, wenn er bspw. die Auskunft...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Inhalt des Erbrechts

Rz. 12 Wie jeder andere Erbe auch wird der Staat Gesamtrechtsnachfolger. Es handelt sich nicht um ein hoheitliches Aneignungs- bzw. Okkupationsrecht des Staates.[17] Als Gesamtrechtsnachfolger tritt er in alle vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Hierunter fallen auch Urheberrechte, Patentrechte, Verlagsrechte, Rechte an Geschmacks- und Gebrauchsmustern sowi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Weitere Gründe des Verlustes des Rechts zur Beschränkung der Haftung

Rz. 9 Die Inventaruntreue – als Institut des Verlustes der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung – ist in § 2008 BGB nicht erwähnt. Nach allg. Auffassung gilt für sie jedoch das zur Fristversäumnis Geregelte entsprechend.[20] Jeder Ehegatte kann die vom anderen begangene Inventarverfehlung (Fristversäumnis oder Inventaruntreue) durch ein fristgerechtes und richtiges Inventar ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die "amtliche" Aufnahme des Inventars nach dieser Bestimmung erfordert stets einen Antrag des Erben. Ein Vermächtnisnehmer oder sonstiger Nachlassgläubiger kann den Antrag nicht stellen. Weil aber ein Miterbe für den gesamten Nachlass ein Inventar errichten kann, ist er auch befugt, den Antrag nach § 2003 BGB zu stellen.[4] Im Übrigen können – neben dem Erben und Miter...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Auskunfts- und Zahlungsklage

Rz. 52 Soweit ein Verjährungsrisiko nicht besteht,[227] kann der Pflichtteilsberechtigte zunächst eine isolierte Auskunftsklage erheben. Schließt sich daran eine Zahlungsklage an, entstehen zwar die bereits erwähnten höheren Prozesskosten, im Übrigen bestehen jedoch keine wirklichen Nachteile gegenüber der Stufenklage. Es ist aber unbedingt zu beachten, dass durch die Auskun...mehr