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§ 15 Familienrecht / e) Muster: Auskunftsantrag/Stufenantrag

Maria Demirci, Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 301

Ist das Einkommen des anderen Ehegatten nicht bekannt und hat er außergerichtlich auch keine Auskunft erteilt, kann ein isolierter Auskunftsantrag gestellt werden. Das ist aber im Regelfall nicht sinnvoll. Denn später muss zusätzlich ein Zahlungsantrag gestellt werden. Zu empfehlen ist deshalb allein der Stufenantrag gemäß § 254 ZPO. Mit ihm wird auch der – zunächst noch unbeziffert geltend gemachte – Zahlungsanspruch rechtshängig.

 

Rz. 302

Falls das Einkommen des Antragsgegners jedenfalls einigermaßen bekannt ist, sollte sofort ein Zahlungsantrag gestellt werden, darin ein bestimmtes Einkommen des Antragsgegners behauptet und auf der Basis dieses behaupteten Einkommens der Unterhalt geltend gemacht werden. Das Gericht hat das vom Antragsteller behauptete Einkommen als richtig zu unterstellen, es sei denn, der Antragsgegner weist ein geringeres Einkommen nach.[469] Die u.U. zeitaufwändige erste Stufe eines Stufenantrags und die danach vielleicht sogar noch erforderliche Vollstreckung aus dem Auskunftstitel werden umgangen; der Antragsgegner muss nicht zur Erfüllung einer Auskunftspflicht, sondern zu seiner eigenen Rechtsverteidigung Auskunft erteilen. Das mit einer überhöhten Unterhaltsforderung verbundene Kostenrisiko ist wegen § 243 Nr. 2 FamFG – Kosten trägt nach billigem Ermessen unabhängig vom Verfahrensergebnis der Unterhaltsschuldner, wenn er keine oder keine ausreichende Auskunft erteilt hatte, – im Fall einer nachvollziehbaren Zahlungsforderung zumindest weitestgehend weggefallen. Es kann aber auch sein, dass das tatsächliche Einkommen über dem behaupteten liegt und deshalb nur zu geringer Unterhalt geltend gemacht wird;[470] deswegen sollte ein solcher Antrag als Teilantrag bezeichnet werden, sodass Nachforderungen möglich bleiben.

 

Rz. 303

 

Beachten!

Es ka...

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