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bAV: Versorgungsausgleich / 4 Beteiligung der Versorgungsträger am Scheidungsverfahren

Dr. Peter Doetsch
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Im gerichtlichen Scheidungsverfahren haben die Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten sowie die zukünftigen Versorgungsträger für den Ausgleichsberechtigten Beteiligtenstatus.[1]

Zu den Verfahrenspflichten der Versorgungsträger gehören insbesondere Auskunftspflichten über Bestand und Höhe der Anrechte sowie den Inhalt der bestehenden Teilungsordnung. Für die Auskunft sind die gerichtlich übersendeten Formulare zu verwenden, außer der Versorgungsträger nimmt am automatisierten Verfahren teil.[2]

Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen.[3] Zu diesen Werten gehört der Ehezeitanteil, also die in der Elternzeit erworbenen Anteile von Anrechten. Dieser soll ohne Abzug von möglichen Kosten berechnet und mitgeteilt werden. Der Ehezeitanteil ist in der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße zu berechnen. Betriebliche Versorgungsträger der Privatwirtschaft haben ein Auswahlermessen: Sie können den Ehezeitanteil als Rentenbetrag oder als Kapitalwert berechnen. Die bloße Mitteilung von Kapitalwerten hat den Vorteil, dass sich die weitere Mitteilung des sog. korrespondierenden Kapitalwerts erübrigt.

Zur Wertermittlung stellt § 45 Abs. 1 VersAusglG auf das Bewertungsrecht des BetrAVG ab. Bei Kapitalwerten wird auf den Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG verwiesen. Dieser stellt bei den internen Durchführungswegen auf den Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung[4] ab, während bei den externen Durchführungswegen das bis dahin "gebildete Kapital" maßgeblich ist.

Der Versorgungsträger hat neben dem Ehezeitanteil auch den Ausgleichswert mitzuteilen, der dem Ausgleichsberechtigten...

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