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Auskunftspflichten

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Zusammenfassung

 
Begriff

Damit Arbeitgeber die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung, die erforderlichen Meldungen und die Beitragsberechnung korrekt vornehmen können, hat der Beschäftigte gegenüber seinem Arbeitgeber bestimmte Auskunftspflichten. Außerdem haben Beschäftigte/Versicherte spezielle Auskunftspflichten gegenüber der Krankenkasse bzw. dem Rentenversicherungsträger.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Auskunftspflichten sind vielfach gesetzlich normiert. Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer folgt u. a. aus §§ 7, 18 TzBfG, aus §§ 81 ff. BetrVG, aus § 10 EntgTranspG, aus § 626 Abs. 2 BGB, aus § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG, aus § 14 Abs. 2 MuSchG sowie Art. 15 DSGVO.

Lohnsteuer: Den rechtlichen Rahmen für die Auskunftspflichten bildet die Abgabenordnung. Zur Auskunftspflicht allgemein s. § 93 AO; zum Kontenabruf § 93b AO. Die Pflicht zur Vorlage von Urkunden anderer Beteiligter ist in § 97 AO geregelt. Das Auskunftsverweigerungsrecht ist in § 101 AO geregelt. Zum Auskunftsrecht der Behörden s. BFH, Urteil v. 24.2.2010, II R 57/08, BFH/NV 2010 S. 968, BStBl 2011 II S. 5.

Sozialversicherung: Die allgemeine Auskunftspflicht des Versicherten gegenüber der Einzugsstelle ist in § 206 SGB V geregelt. In § 28o SGB IV sind die Auskunftspflichten des Beschäftigten gegenüber seinem Arbeitgeber geregelt. Die Auskunftspflichten des Arbeitgebers gegenüber der Einzugsstelle oder den Sozialleistungsträgern sind in der Beitragsverfahrensverordnung und in § 98 SGB X festgelegt.

Arbeitsrecht

1 Auskunftspflichten des Arbeitgebers

Auskünfte gegenüber dem neuen Arbeitgeber über jetzige oder frühere Arbeitnehmer braucht der Arbeitgeber, abgesehen vom Zeugnis, grundsätzlich nicht zu geben, auch nicht gegenüber sonstigen Dritten (gegenüber Behörden s. u.).

 
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