Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftspflicht

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. § 666 BGB – Informationspflichten

Rz. 20 Durch die Testamentsvollstreckung werden zahlreiche Rechte wie etwa das Verfügungsrecht des Erben erheblich eingeschränkt. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber den Erben bestimmte Rechte zuerkannt, die spiegelbildliche Pflichten beim Testamentsvollstrecker sind. § 2218 BGB verweist insoweit auf das Auftragsrecht, mithin § 666 BGB. Demgemäß bestehen für den Testaments...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Bestandsverzeichnis

Rz. 14 Der Erbschaftsbesitzer hat über den Bestand der Erbschaft Auskunft zu geben. Die Auskunft ist unmittelbar dem Erben gegenüber zu erteilen, so dass die Angaben zu Protokoll des Nachlassgerichts der Auskunftspflicht nicht genügen. Die Auskunft bedarf grundsätzlich der Schriftform. Die Auskunft wird dadurch erteilt, dass der Erbschaftsbesitzer nach § 260 Abs. 1 BGB ein s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Umfang lebzeitiger Schenkungen und sonstiger Zuwendungen

Rz. 15 Da der Gesamtpflichtteil neben dem ordentlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB) gem. § 2325 BGB auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf solche Gegenstände, die nur deshalb nicht (mehr) zum realen Nachlass gehören, weil sie zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt oder auf andere Weise aus seinem Vermögen ausgegliedert wurd...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsstellung des Bedachten

Rz. 7 Sowohl zwischen dem Erbfall und dem Eintritt oder dem Ausfall der Bedingung bzw. dem Eintritt des Endtermins hat der Bedachte eine geschützte Rechtsposition. Es entsteht eine Anwartschaft.[14] Diese ist unter dem Vorbehalt des § 2074 BGB vererblich[15] und auch unter Lebenden formlos nach § 398 BGB abtretbar.[16] Sie ist auch pfändbar und kann verpfändet werden.[17] Es...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Grundsätzliches

Rz. 24 Eine bestimmte Form ist für das Nachlassverzeichnis i.S.d. Abs. 1 S. 1 nicht vorgeschrieben.[129] Da es aber dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs dienen soll (insoweit unterscheidet es sich vom Nachlassinventar,[130] das in erster Linie dazu dient, Nachlassgläubigern die günstigste Vollstreckungsmöglichkeit aufzuzeige...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Belegvorlage

Rz. 30 Belege sind vorzulegen, soweit sie zur Individualisierung bzw. Identifizierung von Nachlassgegenständen erforderlich sind.[170] Ob darüber hinaus im Rahmen der Auskunftserteilung an den Pflichtteilsberechtigten eine Verpflichtung der Auskunftsschuldner, ihre Angaben durch die Vorlage von Belegen zu untermauern, besteht, ist zunehmend umstritten. Während die h.M.[171] ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Nachbesserung bei Unvollständigkeit und sonstigen Mängeln

Rz. 41 Ein Anspruch auf Ergänzung des Bestandsverzeichnisses bei (vermuteter) Unvollständigkeit besteht nach h.M. nicht.[216] Nur wenn das Verzeichnis entweder keine erfüllungstaugliche Auskunft darstellt (durch solch mangelhafte Auskunft kann der Anspruch nach § 2314 BGB nicht zum Erlöschen gebracht werden, er besteht daher fort)[217] oder erkennbar mit Fehlern behaftet ist...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Eidesstattliche Versicherung

Rz. 44 Einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Pflichtteilsberechtigte nur, wenn Grund zu der Annahme besteht (und substantiiert behauptet wird),[243] dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde.[244] Anzeichen hierfür können sich in erster Linie aus dem Verhalten des Verpflichteten ergeben, wenn er bspw. die Auskunft...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Inhalt des Erbrechts

Rz. 12 Wie jeder andere Erbe auch wird der Staat Gesamtrechtsnachfolger. Es handelt sich nicht um ein hoheitliches Aneignungs- bzw. Okkupationsrecht des Staates.[17] Als Gesamtrechtsnachfolger tritt er in alle vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Hierunter fallen auch Urheberrechte, Patentrechte, Verlagsrechte, Rechte an Geschmacks- und Gebrauchsmustern sowi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Weitere Gründe des Verlustes des Rechts zur Beschränkung der Haftung

Rz. 9 Die Inventaruntreue – als Institut des Verlustes der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung – ist in § 2008 BGB nicht erwähnt. Nach allg. Auffassung gilt für sie jedoch das zur Fristversäumnis Geregelte entsprechend.[20] Jeder Ehegatte kann die vom anderen begangene Inventarverfehlung (Fristversäumnis oder Inventaruntreue) durch ein fristgerechtes und richtiges Inventar ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die "amtliche" Aufnahme des Inventars nach dieser Bestimmung erfordert stets einen Antrag des Erben. Ein Vermächtnisnehmer oder sonstiger Nachlassgläubiger kann den Antrag nicht stellen. Weil aber ein Miterbe für den gesamten Nachlass ein Inventar errichten kann, ist er auch befugt, den Antrag nach § 2003 BGB zu stellen.[4] Im Übrigen können – neben dem Erben und Miter...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Auskunfts- und Zahlungsklage

Rz. 52 Soweit ein Verjährungsrisiko nicht besteht,[227] kann der Pflichtteilsberechtigte zunächst eine isolierte Auskunftsklage erheben. Schließt sich daran eine Zahlungsklage an, entstehen zwar die bereits erwähnten höheren Prozesskosten, im Übrigen bestehen jedoch keine wirklichen Nachteile gegenüber der Stufenklage. Es ist aber unbedingt zu beachten, dass durch die Auskun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung allen Nachlassgläubigern gegenüber (Abs. 1 S. 1)

Rz. 3 Der Erbe haftet allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar in den Fällen Für diese Fälle ordnet Abs. 1 S. 1 an: den Ausschluss der §§ 1973 und 1974 BGB (Regelung der Folgen des Ausschlusses von Nachlassg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Haftung des Nachlasspflegers

Rz. 162 Für vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen i.R.d. gesetzlichen Schuldverhältnisses (siehe Rdn 50) haftet der Nachlasspfleger den Erben über die allg. deliktischen Bestimmungen hinaus entsprechend §§ 1888 Abs. 1, 1826 BGB.[456] Der Anspruch fällt in den Nachlass[457] und muss im Prozesswege geltend gemacht werden. Rz. 163 Um eine Haftung auszuschließen, hat ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Bestand des realen Nachlasses

Rz. 11 Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist zuallererst der Bestand des zur Zeit des Erbfalls tatsächlich vorhandenen Nachlasses i.S.d. § 2311 BGB.[51] Hierzu zählen alle vom Erblasser hinterlassenen Vermögensgegenstände und Schulden.[52] Der Pflichtteilsberechtigte hat insoweit ein Recht auf Mitteilung aller einzelnen Gegenstände.[53] Eine Saldierung bestimmter Gruppen von...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Miterbe als Auskunftsberechtigter und Auskunftsverpflichteter

Rz. 6 Jeder Miterbe kann nach §§ 2027, 2039 S. 1 BGB verlangen, dass die Auskunft allen gemeinschaftlich erteilt und gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung einmal geleistet wird.[7] Das bedeutet, jeder Miterbe kann zwar den Auskunftsanspruch alleine (gerichtlich) geltend machen, er kann aber in seinem Klageantrag nur Auskunft an die Erbengemeinschaft verlangen.[8] A...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2050 ff.... / B. Normzweck und systematische Stellung

Rz. 2 Der Normenkomplex der §§ 2050–2057 a BGB behandelt einen Teilaspekt des Innenverhältnisses der Erbengemeinschaft bei ihrer Auseinandersetzung gemäß § 2042 BGB. Die Ausgleichung dient dazu, dem mutmaßlichen Willen des Erblassers Rechnung zu tragen, der bereits in der gesetzlichen Erbfolge (§ 1924 Abs. 4 BGB) zum Ausdruck kommt und darauf abzielt, sein Vermögen gleichmäß...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung

Rz. 40 Die Aufklärungs-, Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflicht unterscheiden sich nur graduell, sowohl in der Pflichtentstehung und dem Zeitpunkt ihrer Erfüllung. Sie sind lediglich unterschiedliche Ausgestaltungen einer einheitlichen Auskunftsverpflichtung im weiteren Sinne.[88] Im Gegensatz zur Aufklärungspflicht, die retrospektiv und auf früheres Verhalten sowie Aufk...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Notarielles/amtliches Verzeichnis

Rz. 34 Neben der Vorlage des privaten Nachlassverzeichnisses kann der Pflichtteilsberechtigte auch ein amtliches bzw. notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.[177] Voraussetzung hierfür ist lediglich das grundsätzliche Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB.[178] Weitere Bedingungen existieren nicht. Insbesondere wird das Recht auf ein amtliches Verzeichnis nich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Zuziehung des Berechtigten

Rz. 43 Gem. Abs. 1 S. 2 hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein,[229] und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein privates oder ein amtliches Verzeichnis handelt.[230] Das Anwesenheitsrecht umfasst auch die Möglichkeit, sich von einem Beistand begleiten zu lassen oder einen Vertreter mit der Wahrnehmung des Ter...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Erb- und damit auch der Pflichtteilsquote des Berechtigten kommt dem Bestand und dem Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses entscheidende Bedeutung für die Berechnung des Anspruchs zu. Zur Ermittlung der Erbquote bedarf der Pflichtteilsberechtigte, jedenfalls wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes verheiratet war oder in eingetragener Lebenspartnerschaf...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2050 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / cc) Feststellung der maßgeblichen steuerlichen Daten

Rz. 375 Folgt man der hier dargestellten Sichtweise und hält für die Ermittlung der anzusetzenden fiktiven/latenten Steuern allein die steuerlichen Verhältnisse des jeweiligen Pflichtteilsberechtigten für maßgeblich, müssen diese festgestellt und dem Erben gegenüber offengelegt werden, um ihm überhaupt erst eine Berechnung des jeweiligen Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen....mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.6.1 Allgemeines

Rz. 898 Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KSchG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen die Gründe für die getroffene Sozialauswahl mitzuteilen. Gemeint sind hiermit die tatsächlich vom Arbeitgeber aufgrund der Sozialdaten angestellten Auswahlüberlegungen.[1] Dem Arbeitnehmer ist über die entscheidungserheblichen Sozialdaten und deren Gewichtung im Verhältn...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.7.2 Abgestufte Darlegungs- und Beweislast

Rz. 902 Der in § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2. KSchG geregelten Mitteilungspflicht kommt nach der Rechtsprechung des BAG auf prozessualer Ebene die Funktion einer abgestuften Verteilung der Darlegungslast zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu. Das BAG hat das Prinzip der abgestuften Darlegungs- und Beweislast aus § 138 ZPO entwickelt und die darin enthaltenen Grundsätze für...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.2.3 Namensliste

Rz. 963 Der Interessenausgleich ist schließlich um eine Namensliste zu ergänzen, in der die von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet sind. Voraussetzung ist auch insoweit ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss; eine Namensliste, die vom Vorsitzenden oder von einer Verhandlungsdelegation des Betriebsrats kurzerhand "freigegeben" wird, ist unwirksa...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.7 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 996 Kern des § 1 Abs. 5 KSchG ist die gesetzliche Vermutung, dass die Kündigung der namentlich aufgeführten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Gründe i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Rz. 997 Die Darlegungs- und Beweislast für die Grundlagen dieser Vermutung trägt der Arbeitgeber. Er muss nachweisen, dass es sich um eine Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.1.1.2 Verletzung von Nebenpflichten

Rz. 351 Nebenpflichten des Arbeitnehmers können sich aus Gesetzen, aus allgemeinen Treuepflichten oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Rz. 352 Nachfolgend werden beispielhaft einige gesetzlich normierte Nebenverpflichtungen angegeben: Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 EFZG im Zusammenhang mit einer Erkrankung Verpflichtung, sich Gesundheitsuntersuchunge...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.5.11.2 Häufige Kurzerkrankungen

Rz. 596 Als "häufige Kurzerkrankungen" werden Ausfallzeiten verstanden, die jeweils von kürzerer Dauer sind, sich jedoch häufig wiederholen und dabei keinem vorhersehbaren Muster unterliegen. Hierbei kann es sich ebenso um zahlreiche eintägige Fehlzeiten wie um mehrwöchige Ausfallzeiten, die im Kalenderjahr häufiger auftreten, oder um Mischformen handeln. Kündigungsgrund ist...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Ihren Vorläufer findet die Bestimmung in § 23 BErzGG, die an eine frühere Verwaltungspraxis anknüpfte. Allerdings entschied sich der Gesetzgeber bei § 22 im Vergleich zur Vorgängerbestimmung zu deutlichen Änderungen. Die Datenerhebung wurde in den Rang einer Bundesstatistik erhoben, mit deren Durchführung das Statistische Bundesamt statt der zuvor zuständigen Landesbeh...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Verbot der Mehrarbeit (§ 4 Abs. 1)

Rz. 4 § 4 Abs. 1 verbietet schwangeren und stillenden Frauen ausnahmslos jede Mehrarbeit. Der Arbeitgeber darf daher weder Mehrarbeit anordnen noch eine solche von der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin freiwillig geleistete Mehrarbeit annehmen. Aufgrund des zwingenden Charakters der Vorschrift sind abweichende tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelungen zur Arbeit...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Auskunftspflicht

Rz. 3 § 23 Abs. 1 bestimmt eine Auskunftspflicht der nach § 12 BEEG zuständigen Stellen, also die durch die Landesregierungen bestimmten Behörden, für die Erhebung der nach § 22 BEEG erforderlichen Daten. Die Auskunftspflicht besteht nicht mehr gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, sondern gegenüber dem Statistischen Bundesamt. Die Grundsä...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift des § 23 unterscheidet sich deutlich von der bis zum 31.12.2006 geltenden Vorgängerbestimmung des § 23 Abs. 4 BErzGG, die eine Auskunftspflicht der Landesbehörden gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorsah, da nunmehr eine Bundesstatistik nach den hierzu geltenden Vorschriften des BSt...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift des § 23 unterscheidet sich deutlich von der bis zum 31.12.2006 geltenden Vorgängerbestimmung des § 23 Abs. 4 BErzGG, die eine Auskunftspflicht der Landesbehörden gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorsah, da nunmehr eine Bundesstatistik nach den hierzu geltenden Vorschriften des BStatG zu erfolgen hat. Die Vorschrif...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift des § 23 unterscheidet sich deutlich von der bis zum 31.12.2006 geltenden Vorgängerbestimmung des § 23 Abs. 4 BErzGG, die eine Auskunftspflicht der Landesbehörden gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorsah, da nunmehr eine Bundesstatistik nach den hierzu geltenden Vorschriften des BStatG zu erfolg...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Mit § 23 verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, die Führung der Bundesstatistik nach § 22 BEEG zu ermöglichen. Die gesetzliche Regelung von Auskunfts- und Übermittlungspflichten ist erforderlich, da die Ausführung des BEEG den Landesbehörden obliegt, die Erhebung und Verarbeitung der Daten zum Elterngeld aber vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird.mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Form und Frist

Rz. 5 Die Elterngeldstelle muss "die in sich schlüssigen" Angaben elektronisch als Einzeldatensätze dem Statistischen Bundesamt übermitteln. Zur Konkretisierung dieses Merkmals ist auf § 15 Abs. 5 Satz 1 BStatG zu verweisen. Danach dürfen die Angaben nicht in sich widersprüchlich sein und müssen "wahrheitsgemäß und vollständig" sein. Dabei erfolgt die Auskunftserteilung nach...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 76 Der Schuldner ist sowohl in dem vorläufigen Insolvenzverfahren als auch in dem eröffneten Insolvenzverfahren zur Auskunft und Mitwirkung gegenüber dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter verpflichtet, §§ 20, 97 ff. InsO. Gem. §§ 20 Abs. 1 S. 2, 101 InsO betrifft die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auch die Mitglieder von Vertretungs- und Aufsichtsorganen juristischer ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Klage auf Auskunft über den Vermächtnisgegenstand

Rz. 223 Dem Vermächtnisnehmer selbst steht grundsätzlich kein Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben zu, sofern er nicht auch Pflichtteilsberechtigter ist – was ihm ein Auskunftsrecht nach § 2314 BGB eröffnen würde – oder ihm ein Auskunftsanspruch mit vermacht worden ist. Die zuletzt genannte Alternative ist außerordentlich empfehlenswert im Rahmen der Gestaltung, um den Verm...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Muster: Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 402 Ist das Einkommen des anderen geschiedenen Ehegatten nicht bekannt und hat er auch keine Auskunft erteilt, kann ein isolierter Auskunftsantrag gestellt werden. Das ist allerdings nicht sinnvoll, weil später im Regelfall zusätzlich ein Zahlungsantrag gestellt werden muss. Anders sieht es beim Stufenantrag gemäß § 254 ZPO aus. Denn mit dem Stufenantrag wird auch der – z...mehr

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§ 13 Erbrecht / 7. Auskunftsanspruch nach § 242 BGB

Rz. 41 Da die gesetzlichen Regelungen der Auskunftspflichten nicht eine umfassende Auskunft des Erben zur Folge haben, ist auch über § 242 BGB eine Auskunftspflicht denkbar. Ein Erbe würde ansonsten keine Auskunft gegenüber dem Beschenkten geltend machen können, er würde benachteiligende Schenkungen nicht von dem Beschenkten erfahren, er würde auch als Nacherbe gegenüber dem...mehr

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§ 1 Aktienrecht / 4. Auskunftsrecht der Aktionäre

Rz. 115 Soweit dies zur sachgerechten Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist, hat der Vorstand jedem Aktionär in der Hauptversammlung auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, § 131 Abs. 1 AktG.[144] Für die virtuelle Hauptversammlung sehen § 131 Abs. 1a bis 1f AktG spezielle Regelungen zur Auskunft vor. Die Auskunft ist mü...mehr

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§ 15 Familienrecht / 5. Muster: Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 204 Ist das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht bekannt und hat er auch keine Auskunft erteilt, kann ein isolierter Auskunftsantrag gestellt werden.[321] Das ist aber im Regelfall nicht sinnvoll. Denn später muss zur Klärung der Unterhaltshöhe ein weiterer Antrag folgen. Zu empfehlen ist deshalb allein der Stufenantrag gemäß § 254 ZPO. Mit ihm wird auch...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 3. Anmeldung Erwerb Vorrats-GmbH

Rz. 56 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.5: Anmeldung Erwerb Vorrats-GmbH Amtsgericht – Handelsregister – 60256 Frankfurt am Main In Sachen Newco Nr. 007 Vermögens-Verwaltungs-Gesellschaft mbH HRB 0815 überreiche ich, der unterzeichnende alleinige Geschäftsführer der vorgenannten Gesellschaft,mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / j) Auskunft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 627 In der Arbeitsrechtspraxis hat die neben dem Zeugnis erteilte Auskunft des früheren Arbeitgebers gegenüber Dritten, insbesondere potenziellen neuen Arbeitgebern, große Bedeutung. Sie wird meist telefonisch erteilt, ist schwer fassbar, kaum justitiabel und entgegen der Zielsetzung des Zeugnisses häufig geeignet, den Arbeitnehmer massiv in seinem beruflichen Fortkommen...mehr

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§ 13 Erbrecht / 8. Auskunftsanspruch des Alleinerben gegen einen Pflichtteilsberechtigten?

Rz. 256 Von Gesetzes wegen ist ein Auskunftsanspruch eines Alleinerben gegen einen Pflichtteilsberechtigten nicht vorgesehen. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht durch Analogien.[153] Im entschiedenen Fall des OLG München stritten Brüder um Vermächtnis-, Pflichtteils- und Auskunftsansprüche nach dem Tod der gemeinsamen Mutter. Der beklagte Bruder war testamentarische...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 1. Muster: Ankündigung der Auskunftserteilung

Rz. 78 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 21.17: Ankündigung der Auskunftserteilung An den vorläufigen Insolvenzverwalter der Fa. _________________________ GmbH In dem obigen Insolvenzeröffnungsverfahren zeige ich an, dass ich den Geschäftsführer _________________________ der _________________________ GmbH vertrete. Selbstverständlich wird mein Mandant sei...mehr