Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftspflicht

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2028 BGB – Auskunftspflicht des Hausgenossen.

Gesetzestext (1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2027 BGB – Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers.

Gesetzestext (1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. (2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat. A. Allgemeines. Rn 1 Da es im Erbrecht e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2314 BGB – Auskunftspflicht des Erben.

Gesetzestext (1) 1Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 2Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. 3Er kann auch ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1790 BGB – Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht.

Gesetzestext (1) Der Vormund ist unabhängig und hat die Vormundschaft im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen. (2) Der Vormund hat die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Mündels zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen und zu fördern. Der Vormund hat Angelegenheiten der Personen- und der Vermögenssorge mit dem Mündel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1379 BGB – Auskunftspflicht.

Gesetzestext (1) 1Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegattenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verletzung der Auskunftspflicht.

Rn 7 Inventaruntreue liegt auch vor, wenn der Erbe seine Auskunftspflicht nach § 2003 II verletzt. Voraussetzung dafür ist, dass die dem Erben gesetzte Inventarfrist bereits zu laufen begonnen hat Der Erbe soll sich nicht der fristwahrenden Folge bedienen können, um eine korrekte Bestandsaufnahme zu vereiteln. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein bei der freiwilligen Inventarer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auskunftspflicht (I).

Rn 2 I ordnet in Ergänzung zu § 1863 eine allgemeine Auskunftspflicht des Betreuers ggü dem BtG an, um diesem seine Tätigkeit im Interesse des Betreuten zu erleichtern. Das BtG kann während der ganzen Dauer der Tätigkeit des Betreuers Auskunft über dessen Amtsführung und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten verlangen. Der Betreuer ist verpflichtet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Auskunftspflicht.

Rn 25 Eine allgemeine über die aus konkreten Einzelvorschriften hinausgehende Auskunftspflicht allein aufgrund der Gemeinschaft ist abzulehnen (BGH NJW-RR 89, 450 [BGH 07.12.1988 - IVa ZR 290/87]), insb wird dem einzelnen Miterben aufgrund der Mitgliedschaft Erbengemeinschaft kein Auskunftsanspruch begründet (Ddorf ZEV 16, 259 [BFH 25.11.2015 - II R 35/14]). Allerdings kann ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Auskunftspflicht (§ 556g III).

I. Überblick. Rn 22 Durch den Auskunftsanspruch aus III soll der Mieter va erfahren, ob ein Ausnahmetatbestand nach § 556f vorliegt oder ob ein Überschreiten der nach § 556d I zulässigen Miete gerechtfertigt ist (Siegmund PiG 110, 23, 33). Der Anspruch ist nicht davon abhängig, auf welchen Tatbestand der Vorschriften der §§ 556d ff sich der Vermieter zur Rechtfertigung der ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 402 BGB – Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung.

Gesetzestext Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. A. Bedeutung. Rn 1 Die Rechte aus §§ 402, 403 sollen den Zessionar in die Lage versetzen, die erworbene Forderung durchzusetz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunftspflicht.

Rn 3 Auskunftspflichtig ist jeder Miterbe nicht jedoch der pflichtteilsberechtigte Nichterbe (München NJW 13, 2690; Köln ZEV 14, 660; aA Kobl Urt v 25.11.2015 – 5 U 779/15), soweit sich aus § 2316 oder aus § 242 im Einzelfall nichts anderes ergibt. Weder enthält § 2057 eine allgemeine Auskunftspflicht, auch besteht ein Bedürfnis für eine derartige Auskunft nur ausnw. Rn 4 Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auskunftspflicht.

Rn 2 Auskunftspflichtig ist jeder, der sich zur Zeit des Erbfalls Kenntnis vom Verbleib der Erbschaftsgegenstände verschaffen und auf den Nachlass einwirken konnte (BGH LM § 2028 Nr 1). Daher kann auch ein Miterbe Hausgenosse sein (Kobl FamRZ 14, 968), wobei aber weder Verwandtschaft noch Familienzugehörigkeit erforderlich ist. Auch das Haus- oder Pflegepersonal und der Zimm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auskunftspflicht.

Rn 2 Die Auskunftspflicht erstreckt sich nicht auf den Wert des Nachlasses oder einzelner Gegenstände, die Schulden (RGZ 71, 360) oder die lebzeitigen Schenkungen des Erblassers (BGHZ 61, 182), auch wenn sie nach §§ 2287, 2325 von Bedeutung sein mögen. Rn 3 Die Auskunft erstreckt sich auf den Bestand der Erbschaft einschl aller Surrogate iSv § 2019, der Nutzungen nach § 2020,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1822 BGB – Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen.

Gesetzestext Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist. Rn 1 Normzweck. Die Vorschrift führt einen mat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunftspflicht.

Rn 3 Die Pflicht zur Auskunftserteilung tritt erst mit der Feststellung des Nachlassgerichts nach § 1964 ein. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht führt nicht zum Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung (MüKo/Küpper § 2011 Rz 1). Der Fiskus ist vor dem Prozessgericht zu verklagen; die Auskunft bezieht sich nur auf den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses und umfasst so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunftspflicht nach Abs 2.

Rn 4 Hat ein Dritter, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, Sachen aus dem Nachlass in Besitz genommen, bevor sie der Erbe in Besitz nehmen konnte, ist auch er auskunftspflichtig. Entspr gilt für denjenigen, der aufgrund eines Rechts zum Besitz die Sache eigenmächtig an sich genommen hat oder nur die Möglichkeit einer tatsächlichen Verfügung über den Nachlass erlangt hat, wie zB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1580 BGB – Auskunftspflicht.

Gesetzestext 1Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. 2 § 1605 ist entsprechend anzuwenden. Rn 1 Die Vorschrift statuiert wechselseitige Auskunftspflichten zwischen geschiedenen Ehegatten (zu Einzelheiten vgl Schürmann FuR 05, 49, 193; Kleffmann FuR 99, 403). Sinn und Zweck der Vorschrift ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auskunft.

Rn 2 Die Auskunftspflicht bezieht sich auf alle Umstände, die zur Geltendmachung der Forderung von Bedeutung sind. Dazu gehören auch Hinweise zur Entkräftung von Einwendungen (MüKo/Kieninger § 402 Rz 5). Nach Ansicht des BGH (NJW 00, 3777, 3780) muss der Zedent im Regelfall (Ausn: Erfüllung) nicht im Voraus mitteilen, welche Einwendungen der Schuldner ihm ggü bereits erhoben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Art und Umfang der Auskunft (Abs 4).

Rn 6 Die Auskunftspflicht umfasst in erster Linie bereits bezogene Versorgungsleistungen und die erworbenen Anwartschaften, soweit sie von § 2 erfasst werden. Hierbei haben die auskunftsverpflichteten Ehegatten, Hinterbliebenen und Erben die Auskunft auf Verlangen mittels eines mit Belegen versehenen Bestandsverzeichnisses (IV iVm §§ 1605 I 2 und 3, 260, 261 BGB) zu erteilen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB A

Abänderung des Versorgungsausgleichs § 51 VersAusglG 1 ff. Abänderung eines Ausschlusses § 51 VersAusglG 11 Abänderungsantrag, Antragsberechtigung § 52 VersAusglG 2 Abänderungsantrag, Antragsgegner § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, örtliche Zuständigkeit § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, Zulässigkeit des ~ § 52 VersAusglG 3 Abänderungsvoraussetzungen § 51 VersAusglG 5 ff. Amt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufklärung und Information.

Rn 70 Das deutsche Recht kennt keine generelle Pflicht der Parteien von Schuldverhältnissen zur gegenseitigen Aufklärung (Auskunft, Anzeige, Hinweis, Mitteilung, Offenbarung, Information), und zwar weder vertraglich noch außervertraglich. Das gilt auch für Personen, die fremde Angelegenheiten zu betreuen haben (BGH NJW 88, 1906f). Jedoch kennt das Gesetz zahllose einzelne Ta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Belege.

Rn 29 Der Vermieter schuldet ›Auskunft‹, keine ›Rechenschaft‹ oder ›Rechnungslegung‹ und muss daher keine Dokumente vorlegen (aA LG Berlin ZMR 19, 762). Verlangt der Mieter einen Nachweis über die Höhe, ist der Vermieter also befugt, aber nicht verpflichtet, ein bis auf die erforderlichen Angaben geschwärztes Vertragsdokument vorzulegen (BTDrs 18/3121, 34; s.a. BTDrs 19/4672...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Form (§ 556g IV).

Rn 25 Das Auskunftsverlangen bedarf ebenso wie die Antwort nach § 556g IV jew der Textform (§ 126b).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Allgemein zugänglich.

Rn 26 ›Allgemein zugänglich‹ sind grds sämtliche Tatsachen (Rn 24), bei denen der Vermieter keinen exklusiven Wissensvorsprung hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Verjährung.

Rn 29a Die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters beginnt abweichend von § 199 I nicht bereits mit dessen Entstehung im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern (erst) mit dem Auskunftsverlangen (BGH GE 23, 893 Rz 20 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Bestandsverzeichnis.

Rn 11 Der Berechtigte kann ein Bestandsverzeichnis ( § 260 ) in Schriftform verlangen. Dieses ist trotz weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung (BGH NJW 61, 602, 603 [BGH 02.11.1960 - V ZR 124/59]) kein Nachlassinventar (§§ 1993 ff), welches Gläubiger über Vollstreckungsmöglichkeiten aufklären soll, sondern soll – ebenso wie das das inhaltlich wesensgleiche notarielle Verzei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Tatsachen.

Rn 24 ›Tatsachen‹ iSv § 556g III sind dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB B

Bagatellklausel Anwendungsbereich § 18 VersAusglG 2 Anwendungsfälle § 18 VersAusglG 3 ff. Ausschluss des Wertausgleichs durch die ~ § 9 VersAusglG 8 beim Versorgungsausgleich § 24 VersAusglG 4; § 25 VersAusglG 10 Ermessen des Gerichts § 18 VersAusglG 12 gerichtliche Entscheidung § 18 VersAusglG 18 geringe Ausgleichsdifferenz gleichartiger Anrechte § 18 VersAusglG 6 geringer Ausgleic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunftserteilung.

Rn 4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Beauftragte über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen. Der Anspruch besteht im Gegensatz zur Benachrichtigungspflicht auch, wenn keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind. Neben Einzelfragen (typischerweise Inhalt der Benachrichtigung) kann das Auskunftsbegehren auf die Abgabe eines Gesamtberichts gerichtet sein. I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wertermittlungsanspruch (Abs 1 S 2).

Rn 21 Der Wertermittlungsanspruch ist ein zusätzlicher, der neben dem Auskunftsanspruch gesondert geltend gemacht werden muss. Den Verkehrswert der im geschuldeten Bestandsverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände muss der auskunftsverpflichtete Ehegatte nicht selbst ermitteln; er kann sich vielmehr auf die Mitteilung der wertbildenden Faktoren beschränken (Naumbg FamRZ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auskunftsverpflichteter.

Rn 3 Auskunftsverpflichtet ist jeder Elternteil, regelmäßig – aber nicht nur (BGH FamRZ 17, 378) – derjenige, in dessen Obhut sich das Kind befindet. In entspr Anwendung besteht der Auskunftsanspruch auch ggü Nicht-Elternteilen, wenn sie diesen in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung vergleichbar sind (BGH FamRZ 17, 378: Jugendamt als Ergänzungspfleger, sonst nicht:...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Unterrichtung.

Rn 19 Zahlungsdienstleister haben auf Verlangen ihrer Zahlungsdienstnutzer eine Nachforschungs- und Auskunftspflicht, wenn ein Zahlungsauftrag nicht oder fehlerhaft ausgeführt wurde. Die Verpflichtung besteht für Zahlungsdienstleister, aber nur ggü ihrem Zahlungsdienstnutzer, der den Zahlungsvorgang ausgelöst hat. Die Verpflichtung kann daher sowohl den Zahlungsdienstleister...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm gibt einen Anspruch auf Auskunft über das End- und das Anfangsvermögen. Daneben kann auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung beansprucht werden, wobei dieser Anspruch schon nach erfolgter Trennung geltend gemacht werden kann. Bei § 1379 handelt es sich nicht um einen einheitlichen Anspruch. Vielmehr regelt diese Vorschrift drei verschiedene A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB P

Pacht anwendbares Recht Art 4 ROM I 12 Pachtkreditgesetz Vor §§ 1204 ff BGB 10 Pachtsache Beschreibung § 585b BGB 1 Beschreibung durch Sachverständigen § 585b BGB 5 Pachtverhältnis beim Nacherbfall § 2135 BGB 1 Pactum de non petendo Erlassvertrag, Abgrenzung § 397 BGB 7 Paketverträge § 327a BGB 2 Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB. 3D-Druck § 2 ProdHaftG 2 Parkpla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Auskunftsanspruch (§ 558 IV 2).

Rn 28 Hat der Vermieter keine Kenntnis von der Höhe der zu zahlenden Abgabe, steht ihm nach § 558 IV 2 ein Auskunftsanspruch zu; er kann frühestens vier Monate vor Wegfall der Bindung verlangen, innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichzahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Die Verpflichtung des Mieters erstreckt sich auf die Auskunft; Belege mus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren.

Rn 18 Der den Zugewinnausgleich beanspruchende Ehegatte hat die Voraussetzungen seines Anspruchs und damit das Vorhandensein eines aktiven Vermögens (BGH FamRZ 12, 1785) wie das Fehlen von Aktiva – letzteres nach substantiiertem Vorbringen der Gegenseite zum behaupteten Aktivvermögen (Hambg FamRZ 15, 749) – darzulegen und zu beweisen. Behauptet der Ausgleichsgläubiger in sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelung.

Rn 1 Die Regelung widmet sich den Leistungsstörungen bei der Ausführung von Zahlungsvorgängen und enthält eigene Anspruchsgrundlagen für Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gg den Zahlungsdienstleister. Dabei werden in § 675y nur die verschuldensunabhängigen Ansprüche des Nutzers gg seinen Zahlungsdienstleister geregelt. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / L. Prozessuales.

Rn 13 Die Auskunft kann isoliert oder im Wege des Stufenverfahrens, § 254 ZPO iVm §§ 112 f FamFG, geltend gemacht werden. Die geschuldete Leistung ist konkret zu bezeichnen, damit der Antrag nicht unbestimmt ist. Die erforderlichen Belege müssen genau bezeichnet sein. Entspr genau muss der Tenor formuliert werden. Die Zwangsvollstreckung erfolgt gem § 888 ZPO. Voraussetzung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Auch die Mitwirkung des Nachlassgerichts, des Notars oder einer sonstigen Behörde bietet keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit des vom Erben errichteten Inventars (vgl Zimmer ZEV 2008, 365). Auch kann die Auskunftspflicht der §§ 1978, 666, 681, 259, 260 nur im Klagewege durchgesetzt werden. Daher haben die Nachlassgläubiger die Möglichkeit, die eidesstatt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ehegatte, Hinterbliebene, Erben (Abs 1).

Rn 3 I verpflichtet die Ehegatten und – für den Fall, dass einer von ihnen verstorben ist – Hinterbliebene oder Erben, die gem § 219 IV FamFG am Verfahren zu beteiligen sind, einander wechselseitig die ›für den VA erforderlichen Auskünfte‹ zu erteilen. Die Auskunft kann auch schon vor der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens oder eines isolierten Verfahrens über den VA ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 5 Geschäftsführung ist die Tätigkeit des Vorstands für den Verein. Soweit nicht die Vertretung betroffen ist, kann die Satzung mit der Geschäftsführung ein anderes Organ betrauen (BGHZ 69, 250). Der ehrenamtliche Vorstand darf aber nicht wesentliche Aufgaben auf eine entgeltlich tätige Gesellschaft übertragen (Brandbg NZG 22, 929, 930 f [OLG Brandenburg 17.03.2022 - 10 U ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Auskunftsanspruch dient der Sicherung der Ausgleichungspflicht (nicht der Auseinandersetzung: Stuttg ZEV 19, 25 [OLG Stuttgart 02.07.2018 - 19 W 27/18]). Eine weitergehend allgemeine Auskunftspflicht unter den Miterben über den Nachlass existiert nicht, vor allem ist der Vorschrift kein allgemeiner erbrechtlicher Auskunftsanspruch zu entnehmen (vgl München NJW 13, 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1780 BGB – Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds.

Gesetzestext Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet. Rn 1 Bei der Bestellung eines Berufsvormunds (§ 1774 I Nr 2) oder eines Vereinsv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 22 Durch den Auskunftsanspruch aus III soll der Mieter va erfahren, ob ein Ausnahmetatbestand nach § 556f vorliegt oder ob ein Überschreiten der nach § 556d I zulässigen Miete gerechtfertigt ist (Siegmund PiG 110, 23, 33). Der Anspruch ist nicht davon abhängig, auf welchen Tatbestand der Vorschriften der §§ 556d ff sich der Vermieter zur Rechtfertigung der vereinbarten Mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunftsanspruch.

Rn 4 Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses und kann nach § 260 die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Folge haben (KG KGJ 28, 27), die gem §§ 888, 889 ZPO zwangsweise erlangt werden kann (Frankf WM 77, 184 mwN). Die Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung führt nicht zu den Wirkungen des § 2006 III (Soe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunft.

Rn 6 Die Auskunft nach § 2028 erstreckt sich auf die von ihm geführten erbschaftlichen Geschäfte seit dem Erbfall (Hamm NJW-Spezial 14, 712 [OLG München 31.10.2014 - 34 Wx 293/14]) und die Kenntnis vom Verbleib der Erbschaftsgegenstände. Insoweit findet auch § 681 Anwendung (vgl Sarres ZEV 98, 422). Der Auskunftspflichtige hat aber keine Nachforschungen über den Verbleib der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Bestandsverzeichnis und Spezifizierung.

Rn 10 Die Auskunft hat durch Vorlage eines geordneten, nachprüfbaren stichtagsbezogenen schriftlichen Verzeichnisses zu erfolgen, § 260 (Kobl FamRZ 19, 872; Braunschw FamRZ 17, 789). Aktiva und Passiva sind übersichtlich zusammenzustellen. Das Verzeichnis muss geordnet und übersichtlich sein, es kann, solange die Übersichtlichkeit noch gewahrt ist, aus mehreren Teilen besteh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Haftung des Nachlasspflegers.

Rn 32 Der Nachlasspfleger ist dem Erben nach §§ 1813, 1802, 1863 verantwortlich (Hamm FamRZ 95, 696) und haftet ihm auf Grund des gesetzlichen Schuldverhältnisses für jede Verletzung seiner Pflichten, §§ 1813, 1794, 1826, 276 (ausf Muscheler ErbR 24, 742). Rn 33 Der Nachlasspfleger haftet den Nachlassgläubigern nur bei Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2012 I 2 und nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Unschwer.

Rn 27 ›Unschwer‹ meint alle Tatsachen (Rn 24), die der Vermieter (§ 535 Rn 83 ff) aufgrund eigener Kenntnis mitteilen oder ohne Mühe ermitteln kann (BTDrs 18/3121, 34). Unschwer kann die Auskunft erteilt werden, wenn die mit der Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen nicht ins Gewicht fallen oder dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubiger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entstehung des Schuldverhältnisses als Anknüpfungspunkt.

Rn 19 Anknüpfungspunkt der intertemporalen Grundregel wie auch vieler der einzelnen Sonderregeln ist die Entstehung des Schuldverhältnisses. Bei rechtsgeschäftlich begründeten Schuldverhältnissen ist dies der Zeitpunkt des Eintritts der schuldrechtlichen Bindung (Staud/Löwisch [2016] Art 229 § 5 Rz 9), bei Verträgen also der Vertragsschluss (NK-BGB/Budzikiewicz Art 229 § 5 R...mehr