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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 402 BGB ... / B. Auskunft.

Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
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Rn 2

Die Auskunftspflicht bezieht sich auf alle Umstände, die zur Geltendmachung der Forderung von Bedeutung sind. Dazu gehören auch Hinweise zur Entkräftung von Einwendungen (MüKo/Kieninger § 402 Rz 5). Nach Ansicht des BGH (NJW 00, 3777, 3780) muss der Zedent im Regelfall (Ausn: Erfüllung) nicht im Voraus mitteilen, welche Einwendungen der Schuldner ihm ggü bereits erhoben hat. Vielmehr genügt er seiner Auskunftspflicht, indem er dann, wenn der Schuldner ggü dem Zessionar Einwendungen erhebt, die dieser aus eigenem Wissen nicht entkräften kann, auf gezielte Nachfrage mitteilt, was er zur Entgegnung auf jene Einwendungen beitragen kann. Soweit dies zur Rechtsdurchsetzung notwendig ist, hat der Zedent dem Zessionar auch Angaben über die persönlichen u geschäftlichen Verhältnisse des Schuldners zu machen. Auch rechtserhebliche Tatsachen, von denen der Zedent erst nach der Abtretung erfahren hat oder die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, unterliegen der Auskunftspflicht (BGH ZIP 23, 1703).

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