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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675y BG ... / A. Regelung.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Rn 1

Die Regelung widmet sich den Leistungsstörungen bei der Ausführung von Zahlungsvorgängen und enthält eigene Anspruchsgrundlagen für Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gg den Zahlungsdienstleister. Dabei werden in § 675y nur die verschuldensunabhängigen Ansprüche des Nutzers gg seinen Zahlungsdienstleister geregelt. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist dabei weder berechtigt noch verpflichtet, zu prüfen, ob die der Anweisung zugrunde liegende Forderung dem Zahlungsempfänger tatsächlich zusteht (Dresd BeckRS 21, 3458). Als Leistungsstörungen sind nur die nicht erfolgte und die fehlerhafte sowie die verspätete Ausführung eines Zahlungsauftrags erfasst. Andere Leistungsstörungen führen nur unter den Voraussetzungen des § 675z zu Ansprüchen gg Zahlungsdienstleister. Gleiches gilt für den Ersatz von Folgeschäden. I gilt für die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung des Zahlungsvorgangs, die vom Zahler ausgelöst wurde. II bestimmt den Haftungsumfang bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung des vom oder über den Zahlungsempfänger angestoßenen Zahlungsvorgangs. III enthält eine Haftungsregelung für verspätet ausgeführte Zahlungsaufträge bei Push-Zahlungen. IV enthält eine Haftungsregelung für verspätet ausgeführte Zahlungsaufträge bei Pull-Zahlungen. V enthält einen Haftungsausschluss für den Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgten und fehlerhaften Zahlungsvorgängen. VI beschäftigt sich insoweit mit der Erstattung von Entgelten und Zinsen. VII begründet eine Nachforschungs- und Auskunftspflicht für den Zahlungsdienstleister. VIII enthält eine Nichtanwendungsregelung auf die innerhalb des EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs bei ›one-leg transactions‹. Für die außerhalb des EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs sind die ...

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