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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2027 BGB – Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.

(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Da es im Erbrecht einen allgemeinen Auskunftsanspruch nicht gibt, soll es dem Erben ermöglichen, sich über den Umfang des Nachlasses zu informieren und den Erbschaftsanspruch durchzusetzen. Der Anspruch ist dabei nicht übertragbar (Karlsr FamRZ 67, 692). Die Vorschrift kann auch nicht auf andere Fallgestaltungen übertragen werden, so besteht etwa kein Auskunftsanspruch gg den Miterben, der nicht Erbschaftsbesitzer ist (Hamm FamRZ 15, 789; Köln FamRZ 18, 61). Der Miterbe gehört nur dann zum Kreis der Auskunftsverpflichteten, wenn er sich einer Alleinsterbenstellung berühmt (Köln FamRZ 18, 61; vgl § 2018 Rn 8) oder aber die alleinge Abwicklung des Nachlasses übernommen hat (Saarbr FamRZ 22, 1141).

B. Auskunftspflicht.

 

Rn 2

Die Auskunftspflicht erstreckt sich nicht auf den Wert des Nachlasses oder einzelner Gegenstände, die Schulden (RGZ 71, 360) oder die lebzeitigen Schenkungen des Erblassers (BGHZ 61, 182), auch wenn sie nach §§ 2287, 2325 von Bedeutung sein mögen.

 

Rn 3

Die Auskunft erstreckt sich auf den Bestand der Erbschaft einschl aller Surrogate iSv § 2019, der Nutzungen nach § 2020, nicht jedoch auf den Verbleib der nicht mehr vorhandenen oder nicht auffindbaren Gegenstände (LG Arnsberg ErbR 14, 606). Der Erbe kann eine schriftliche Aufstellung in Form eines übersichtlichen Bestandsverzeichnisses verlangen, die im Ergebnis zur Rechenschaftslegung über die Verwaltung nach § 259 führt und die den Auskunftspflichtigen zur Vorlage von Belegen verpflichtet (MüKo/Helms...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
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