Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftspflicht

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Inhalt der Verpflichtung.

Rn 16 Die Pflichten des Schuldners aus § 836 III erleichtern dem Gläubiger, den überwiesenen Anspruch ggü dem Drittschuldner durchzusetzen (Rn 18). Die Auskunfts- und Herausgabepflicht dient dem Interesse des Vollstreckungsgläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Er soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschul...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt eine Auskunftsverpflichtung der Beteiligten ggü dem Gericht, die in § 236 durch eine Auskunftspflicht Dritter ergänzt wird. In Unterhaltsverfahren besteht keine Amtsermittlung, sondern es gilt der Beibringungsgrundsatz; der Gesetzgeber wollte hieran auch nicht rütteln (§ 113 I 1 schließt die Anwendung des § 26 ausdr aus), gleichwohl steht die Vorsc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Überblick.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die verfahrensrechtliche Pflicht zur Auskunfterteilung über Bestand und Höhe der auszugleichenden Anrechte iSd § 2 VersAusglG. Diese Auskunftspflicht besteht ggü dem Gericht und tritt neben die materiell-rechtlichen Auskunftsansprüche der Ehegatten, Hinterbliebenen, Erben und Versorgungsträger nach § 4 VersAusglG (Bumiller/Harders/Schwamb § 220 Rz ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Durchsetzung.

Rn 22 Erteilt der Schuldner die erforderlichen Auskünfte nicht freiwillig, kann der Gläubiger sein Begehren nach § 836 III 2 iVm den §§ 899 ff durchsetzen. Deswegen muss die Auskunft zunächst vom Schuldner verlangt werden (AG Donaueschingen DGVZ 13, 97). Die Auskünfte sind iRd Vollstreckungsverfahrens erzwingbar. Dazu muss der Schuldner die Auskünfte verweigert, unvollständi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Alle dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände (Abs 2 S 1).

Rn 13 Der Umfang der Auskunftspflicht (Abs 2) entspricht dem der eidesstattlichen Versicherung gem § 807 I und II des früheren Rechts (BTDrs 16/10069, 25). Anzugeben sind also Fahrnis und Immobilien, Forderungen und andere Vermögensrechte. Jeder Vermögensgegenstand ist einzeln aufzuführen. Da die Vermögensauskunft dazu dient, dem Gläubiger den Zugriff auf das pfändbare Vermö...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Auskunftsanspruch.

Rn 30 Der Wert des Auskunftsanspruchs bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kl in der Klagebegründung mit seinen Vorstellungen und Erwartungen zum Ausdruck gebracht hat (Kobl OLGR 08, 490). Der Wert beträgt idR einen Bruchteil desjenigen Leistungsanspruchs, der durch die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs vorbereitet werden soll (Frankf FamRZ 97, 38). ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Schadensersatzprozess.

Rn 29 Zuständig für eine isolierte Klage auf Schadensersatz nach § 840 II 2 sind grds die ordentlichen Gerichte (LAG Baden-Württemberg NZA-RR 05, 273). Ausnw kann bei der Umstellung auf eine Schadensersatzklage (BSG NJW 99, 895) bzw bei einer Verbindung mit einer Lohnklage (ArbG Dessau-Roßlau InsbürO 12, 496) etwas anderes gelten (s.a. VG Düsseldorf JurBüro 24, 440). Auch ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 36 Die Überweisung einer aufgrund eines Arrestes gepfändeten Forderung ist schlechthin ausgeschlossen, weil der Arrest ausschließlich der Sicherung der Zwangsvollstreckung, nicht jedoch der Befriedigung des Gläubigers dient. Ein gleichwohl erlassener Überweisungsbeschluss ist nicht lediglich anfechtbar, sondern nichtig (BGH NJW 93, 735, 736 [BGH 17.12.1992 - IX ZR 226/91]...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wahrheitspflicht (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 15 [Autor/Stand] Satz 2 soll sicherstellen, dass der Steuerpflichtige die Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben übernimmt. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn er die Angaben über einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe (§ 3 StBerG) hat übermitteln lassen.[2] Eine schriftliche Versicherung der Richtigkeit der gemachten Angaben ist nach dem Wortlaut der V...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Nr 4.

Rn 16 Die Regelung ergänzt die Auskunftspflicht des Drittschuldners im Hinblick auf die Festsetzung nach § 907. Drittschuldner iSd Vorschrift ist jedes Kreditinstitut, bei dem ein als Pfändungsschutzkonto taugliches Girokonto geführt wird. Unerheblich ist, ob es sich bei dem Konto um ein Pfändungsschutzkonto handelt. Sonst müsste der Gläubiger zunächst die Antwort auf die Fr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Zwangsweise Durchsetzung (Abs 5).

Rn 7 Kommt eine Person oder Stelle einer konkreten gerichtlichen Auskunftsanordnung – trotz Hinweises auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gem § 35 II – nicht (hinreichend) nach, kann das Gericht zur Durchsetzung der Auskunftspflicht Zwangsmittel (Zwangsgeld und/oder Zwangshaft) nach § 35 I anordnen (vgl BGH Beschl v 30.9.20 – XII ZB 438/18 – FamRZ 21, 100, 101 Rz 10). Sobal...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner schriftlich versichern,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Bezugnahme.

Rn 6 Abs 1 sieht vor, dass eine Anordnung nur dann ergehen kann, wenn sich eine Partei auf die Urkunde bezogen hat. Ohne Bezugnahme ist eine Anordnung nach § 142 ebenso ausgeschlossen wie nach § 273 II Nr 5 und nach § 423. Der Wortlaut der Norm lässt es eindeutig genügen, dass irgendeine Partei auf das Papier Bezug genommen hat. Diese Bezugnahme muss freilich iRd Tatsachenvo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO U

Überbrückungsgeld § 851 ZPO 5 Übergabe Scheck § 757 ZPO 3 Titel und Quittung § 757 ZPO 1 überlanges Gerichtsverfahren § 198 GVG 1 Überlastung des Richters § 21e GVG 37 Übermittlung elektronischer Dokumente Art der Dokumente § 14b FamFG 9 Ausnahmen § 14b FamFG 6 Behörden und Zusammenschlüsse von Behörden § 14b FamFG 5 Ersatzeinreichung § 14b FamFG 8 fakultative elektronische Übermittlun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 16 [Autor/Stand] Beantwortet der Steuerpflichtige die Anforderung durch die Finanzbehörde nicht, kann ein Zwangsgeld nach § 328 ff. AO gegen ihn festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 AO ist nicht zulässig, weil nach § 229 Abs. 1 BewG keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, sondern nur zur Mitteilung von Informationen best...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Tatsachenpräklusion § 256 S 2.

Rn 6 Gem § 256 S 2 ist die Beschwerde unzulässig, wenn die geltend gemachten Einwendungen nach § 252 II–IV nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war (§ 252 V); anderenfalls ist der Beschwerdeführer mit seinem Einwand im Beschwerdeverfahren präkludiert (Saarbr FamRZ 11, 49). Das vereinfachte Verfahren soll vornehmlich der beschleunigten Erwirkung eines...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Inhalt.

Rn 43 Der Pfändungsbeschluss muss das Vollstreckungsgericht, das Datum, zu dem der Beschl erlassen ist, sowie das Aktenzeichen nennen. Schuldner und Gläubiger sowie ihre Vertreter müssen identifizierbar bezeichnet werden. Bezeichnet werden muss der vollstreckbare Anspruch nach Schuldtitel und Betrag. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls. Eine unzutreffende Adress...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Erklärungs- und Anzeigepflichtiger (Abs. 3)

Rz. 31 [Autor/Stand] § 228 Abs. 3 BewG regelt, wer die Erklärungspflicht nach Abs. 1 und die Anzeigepflicht nach Abs. 2 zu erfüllen hat. Nach § 228 Abs. 3 Nr. 1 ist grundsätzlich der Steuerpflichtige (§ 33 Abs. 1 AO) erklärungspflichtig, d.h. derjenige, der die Grundsteuer schuldet, sofern ihm die wirtschaftliche Einheit des inländischen Grundbesitzes nach § 219 Abs. 2 Nr. 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Informationspflichten, Abs 2.

Rn 6 § 908 II stellt zwei Informationspflichten über das pfändungsfreie Guthaben auf. Beide Pflichten setzen eine Pfändung des Guthabens voraus. Sie bestehen daher nicht, wenn ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet, aber keine Pfändung des Guthabens ausgebracht ist. In der Kombination ermöglichen beide Pflichten dem Schuldner einen verlässlichen Überblick über den Pfändungssc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Inhalt der Verpflichtung.

Rn 26 Der Schuldner muss auch die über die Forderung vorhandenen Urkunden herausgeben (BGH NJW-RR 09, 997 [BGH 26.02.2009 - VII ZB 30/08] Rz 21). Die Pflicht zur Herausgabe der Urkunden über die gepfändete Forderung (AG Hünfeld DGVZ 05, 110) besteht selbständig neben der Auskunftspflicht. Funktional soll die Verpflichtung den Gläubiger in die Lage versetzen, die Aussichten e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Titelschuldner, Namen und Daten (Abs 1).

Rn 8 Schuldner ist immer der Titelschuldner, bei titelübertragenden Klauseln derjenige, der sich aus der Klausel ergibt. Zur Erteilung der Vermögensauskunft ist der Schuldner höchstpersönlich verpflichtet, gg den die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Unkenntnis der eigenen Vermögenssituation entlastet nicht; ggf muss sich der Schuldner kundig machen. Von Gesamtschuldnern i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Herausgabe.

Rn 2 Die Vorschrift greift ein, wenn der Schuldner aus schuldrechtlichem oder dinglichem Anspruch Herausgabe, also Übergabe der Sache an den Gläubiger, schuldet (vgl Köln DGVZ 83, 75). Auf Beseitigung oder Entfernung einer Sache gerichtete Titel werden demgegenüber nach § 887 vollstreckt (LG Stuttgart DGVZ 90, 122). Die Abgrenzung erfolgt durch Auslegung des Vollstreckungsti...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Örtliche Erhebungen (Abs. 2)

Rz. 20 [Autor/Stand] Neben der Auskunftspflicht nach Abs. 1 können die Finanzbehörden (Rz. 11) nach Abs. 2 zur Vorbereitung der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) oder von Fortschreibungs- und Nachfeststellungen (§§ 222–224 BewG) örtliche Erhebungen über die Bewertungsgrundlagen anstellen. Die Vorschrift ist somit Ermächtigungsgrundlage für umfangreiche Ermittlungsrechte der Fin...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Mutterschutzrecht: Überblick / 7.1 Hoheitliche Befugnisse

Die Aufsicht über die Ausführung des Mutterschutzgesetzes ist Sache der Bundesländer. Welche staatlichen Stellen zuständig sind, ergibt sich aus landesrechtlichen Regelungen – i. d. R. sind dies die Arbeitsschutzbehörden. Die Aufsichtsbehörden beraten den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten sowie die bei ihm beschäftigten Personen zu ihren Rechten und Pflichten nac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Voraussetzungen.

Rn 5 Die Erklärungspflicht verlangt eine Forderungspfändung durch einen wirksamen, dh insb zugestellten Pfändungsbeschluss (Keller/Steder HdB ZVR, Kap 3 Rz 444). Ein vorläufiges Zahlungsverbot genügt nicht (AG Calw DGVZ 21, 67; AG Heilbronn DGVZ 21, 146; AG Bonn BeckRS 21, 24284). Auf eine Überweisung der gepfändeten Geldforderung kommt es nicht an (BGHZ 68, 289, 291). Für d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Fehlende oder unvollständig erteilte Auskunft vor Einleitung des Verfahrens (S 2 Nr 2).

Rn 7 Diese Vorschrift soll die außergerichtliche Klärung von Unterhaltsansprüchen fördern (J/H/A/Maier § 243 Rz 6; Jena FamRZ 14, 965). Kommt der nach §§ 1361, 1580, 1605 BGB auskunftsverpflichtete Unterhaltsschuldner einem außergerichtlichen Auskunftsverlangen nicht oder nicht vollständig nach, kann dies auch dann bei der Kostenentscheidung (zu seinen Lasten) zu berücksicht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Arbeitsverhältnis des Schuldners (Nr 1).

Rn 11 Auskunftsverpflichtet sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundesträger und Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung) und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen iSd § 6 I 1 Nr 1 SGB VI. Erhoben werden können – wenn es sich bei dem Arbeitgeber des Schuldners um eine natürliche Person handelt – dessen Namen und Vornamen oder – wenn es sich ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO F

falsche Schreibweise § 750 ZPO 9 FamFG Anwendbarkeit § 1 FamFG 1 Entwicklung Einl. FamFG 1 Evaluation Einl. FamFG 9 Familiensachen Einl. famFG Rdn. 5 geregelte Angelegenheiten § 1 FamFG 7 Gerichtsverfassungsgesetz § 1 FamFG 9 Regelungskonzept Einl. FamFG 6 Unanwendbarkeit § 1 FamFG 8 Unzulänglichkeiten Einl. FamFG 2 Verfahrensvorschriften § 25 EGGVG 4 Familiengericht § 23b GVG 2; § 764 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO D

Danværn/Otterbeck § 328 ZPO 15 Darlegungslast § 712 ZPO 4 sekundäre § 138 ZPO 11 DashCams § 284 ZPO 33 Datenträgerarchiv § 299a ZPO 1 Datenübermittlungen § 12 EGGVG 5; § 21 EGGVG 2 Dauerpfändung § 753 ZPO 7 Dauerwohnrecht § 857 ZPO 39 Derogation § 40 ZPO 1 Devolutiveffekt § 567 ZPO 1 Dienstaufsicht § 23 EGGVG 11; § 154 GVG 7 Dienstaufsichtsbeschwerde § 567 ZPO 7; § 753 ZPO 15 Dienstaufs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Umfang der Ersatzpflicht.

Rn 27 Die Ersatzpflicht ist nach den §§ 249 ff BGB zu bestimmen. § 254 BGB ist anwendbar (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 840 Rz 13). Zu ersetzen sind nur die Nachteile, die dem Gläubiger im konkreten Vollstreckungsverfahren durch die unzureichende Auskunft entstanden sind, insb weil er mit der gepfändeten Forderung ausgefallen ist. Der Gläubiger kann nicht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Wertausgleich bei der Scheidung.

Rn 4 Grds findet bei der Scheidung eine interne Teilung statt, bei der das FamG zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person bei demselben Versorgungsträger zugunsten der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts überträgt (§§ 9 II, 10 I VersAusglG). Dagegen wird bei der nachrangigen (§ 9 III VersAusglG) externen Teilung für die ausgleic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verpflichtung des Gerichts zur Einholung von Auskünften (Abs 2).

Rn 19 Im Gegensatz zu Abs 1 ist das Gericht nach Abs 2 zur Einholung einer Auskunft iSv Abs 1 verpflichtet, a) wenn ein Beteiligter einen entspr Antrag stellt und b) der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens seiner materiell-rechtlichen Auskunftspflicht trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist. Rn 19a Dies führt nicht dazu, dass nach diesbe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anforderung von Angaben (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Vorschrift sieht vor, dass die Eigentümer von Grundbesitz den Finanzbehörden auf Anforderung alle Angaben zu machen haben, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise benötigen. Daraus können die entsprechenden Kauf- und Mietpreissammlungen entwickelt werden, die z.B. für die Anlage 39 zu § 254 BewG oder die Anlage 42 zu § 259 BewG erfo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Belehrung des Schuldners (Abs 5).

Rn 5 Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner mit der Terminsladung umfassend gem Nr 1–7 zu belehren. Unterbleibt die Belehrung, ist die Ladung unwirksam und eine Säumnis des Schuldners nicht pflichtwidrig. Der Mangel kann allerdings analog § 295 geheilt werden (vgl BGH DGVZ 10, 130). Die Gesetzesmaterialien verweisen im Hinblick auf die dem Schuldner abverlangten Angaben un...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Gesetzesänderungen.

Rn 1 Die Vorschrift soll eine im Interesse der Allgemeinheit liegende funktionsfähige Forderungsvollstreckung ermöglichen (BGH NJW 99, 2276, 2278 [BGH 18.05.1999 - XI ZR 219/98]). Regelmäßig sind dem Gläubiger die Verhältnisse zwischen Schuldner und Drittschuldner unbekannt. Um planvoll vorgehen zu können, benötigt der Vollstreckungsgläubiger Informationen darüber. Die deswe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO A

Abänderbarkeit § 707 ZPO 14; § 719 ZPO 9 Abänderung § 48 FamFG 2 Titel § 166 FamFG 18 Abänderungsbefugnis § 166 FamFG 11; § 283a ZPO 26 Abänderungsgründe § 323 ZPO 42 Abänderungsklage § 323 ZPO 1 Anerkenntnisurteil § 323 ZPO 5 Annexkorrektur § 323 ZPO 53 Anpassung § 323 ZPO 53 Beweislast § 323 ZPO 32 fiktive Leistungsfähigkeit § 323 ZPO 37 gegenläufige § 323 ZPO 47 Neufestsetzung § 323 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO V

Vaterschaftstest heimlicher § 284 ZPO 37 Veräußerungsverbot und Drittwiderspruchsklage absolute Verfügungsverbote § 772 ZPO 5 relatives Veräußerungsverbot § 772 ZPO 1 Verbandsgericht § 1059 ZPO 4 Verbandsklage § 50 ZPO 47 konkurrierende § 5 UKlaG 14 Rechtskraftwirkung § 5 UKlaG 15 Verbandsklage nach VDuG Aussetzung § 246 ZPO 2 Verbandsklagen (VDuG) Aussetzung § 252 ZPO 1a Verbesserungsve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / M. Reform des Vollstreckungsrechts.

Rn 23 In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber das Vollstreckungsrecht gleich mehrfach modernisiert (Überblicke bei Bigge WzS 10, 198; Hess DGVZ 10, 7). Die Reformen zielen va auf eine Beschleunigung und Effektivierung der Zwangsvollstreckung mit den Mitteln der modernen Informationstechnologie. Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung v 29.7.09 (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Einsichtsrecht Dritter (Abs 2).

Rn 8 Dritter ist, wer nicht Berechtigter iSv Abs 1 (Rn 3) oder Behörde (Rn 1) ist. Während Anhängigkeit der zuständige Vorsitzende, danach der Vorstand des Gerichts (Behördenleiter) oder der von diesem beauftragte Richter wird dem Berechtigten nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag idR Einsicht gewähren, wenn die Parteien damit einverstanden sind. Sind sie – das Widerspruch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und der Abgabe der Vermögensauskunft.

Rn 3 Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung müssen vorliegen und Vollstreckungshindernisse dürfen nicht bestehen (vgl § 802c Rn 4). Eine Verhaftung ist also wegen § 89 InsO nicht möglich, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde; der verhaftete Insolvenzschuldner ist aus der Haft zu entlassen (Uhlenbruck/Mock...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Anrechnung von böswillig unterlassenem Verdienst

Rz. 19 Nach § 11 Nr. 2 KSchG muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Die Vorschrift ist inhaltsgleich mit § 615 Satz 2 BGB. [1] Beide Bestimmungen stellen darauf a...mehr

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Pfändung von Lohn / 6 Welche Auskünfte hat der Arbeitgeber zu geben?

Der Gläubiger kann den Arbeitgeber zur Auskunft über die gepfändete Forderung auffordern (§ 840 ZPO). Das Auskunftsverlangen ist in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und muss durch den Gerichtsvollzieher persönlich zugestellt werden. Bei einer Zustellung durch die Post besteht keine Auskunftspflicht. Die Erklärungsfrist beginnt mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses un...mehr

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Auskunftsverweigerungsrecht... / I. Steuervollzug und Mitwirkungs- und Auskunftspflichten für Beteiligte als Ausgangspunkt

Besteuerungsgrundsätze und gesetzlicher Auftrag als Ausgangspunkt: Gemäß § 85 S. 1, 2 AO haben Finanzbehörden (insb. Finanzämter) einen gesetzmäßigen, gleichmäßigen Steuervollzug in Gestalt von Festsetzung und Erhebung sicherzustellen, wobei insb. dafür Sorge zu tragen ist, dass Steuern weder verkürzt noch zu Unrecht erhoben werden. Untersuchungsgrundsatz: Um diesem gesetzlic...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Auskunftsverweigerungsrecht... / II. Mitwirkungs- und Auskunftsverweigerungsrechte von Beteiligten

Kein originäres Mitwirkungs- und Auskunftsverweigerungsrecht des Beteiligten im Besteuerungsverfahren: Beteiligte haben selbst grundsätzlich kein originäres Mitwirkungs- und Auskunftsverweigerungsrecht im Besteuerungsverfahren (vgl. auch AEAO zu § 101 Nr. 1). Besonderheiten bei (drohendem) Steuerstrafverfahren: Läuft der Beteiligte Gefahr, dass dieser sich bei ordnungsgemäßer...mehr

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Auskunftsverweigerungsrecht... / 2. Auskunftsverweigerungsrechte von Angehörigen (§ 101 AO)

Sinn und Zweck: Das Auskunftsverweigerungsrecht für Angehörige zielt auf die Vermeidung von Interessenkollisionen zwischen Angehörigen ab und schützt das familiäre Vertrauensverhältnis (vgl. BFH v. 31.10.1990 – II R 180/87; statt vieler Kobor in BeckOK/AO, 31. Aufl. 2025, § 101 AO Rz. 1 m.w.N. auf die einschlägige Kommentarliteratur). Angehörigenbegriff: Ein Auskunftsverweige...mehr

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Auskunftsverweigerungsrecht... / 5. Verweigerungsrechte bei Gutachtenerstattung oder Urkundenvorlage (§ 104 AO)

Konkretisierender Vorschriftscharakter: Bei der Vorschrift des § 104 AO soll es sich zwar um einen eigenen selbstständigen Verweigerungstatbestand handeln, der in persönlicher Hinsicht den Personen i.S.d. §§ 101 bis 103 AO zusteht (so Kobor in BeckOK/AO, 31. Aufl. 2025, § 104 AO Rz. 5). Jedoch kann § 104 AO insoweit eher als Ergänzung und Konkretisierung angesehen werden, al...mehr

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Auskunftsverweigerungsrecht... / 3. Auskunftsverweigerungsrechte von sog. Berufsgeheimnisträgern (§ 102 AO)

Sinn und Zweck: Das Auskunftsverweigerungsrecht für bestimmte Berufsgeheimnisträger bezweckt den Schutz von Berufsgeheimnissen und trägt insoweit dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen betroffenen Personen und dem Berufsgeheimnisträger sowie zu bestimmten Institutionen (Kirche, Gesetzgebungsorgane) Rechnung. Berufsgeheimnisträgerbegriff allgemein: Der Begriff des Berufs...mehr

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Auskunftsverweigerungsrecht... / [Ohne Titel]

Dipl.-Fw. (FH) Pascal Bender[*] Beteiligte haben im Steuerrecht grundsätzlich umfangreiche Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber Finanzbehörden, wobei subsidiär auch Dritte im Einzelfall zur Auskunftserteilung herangezogen werden können. In bestimmten Konstellationen darf die Auskunft von Dritten indes zulässig verweigert werden bzw. kann auch vom Beteiligten selbst n...mehr

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Auskunftsverweigerungsrecht... / IV. Fazit

Sowohl für Beteiligte selbst als auch Dritte in deren Stellung als potentielle Auskunftsperson gegenüber den Finanzbehörden ist es in der Praxis von großer Relevanz, dass Mitwirkungs- und Auskunftspflichten sowie entsprechende Verweigerungsrechte bekannt sind, um nachteilige Folgen – gerade im Bereich der Strafverfolgung in eigener Sache oder in Sachen Angehöriger – zu verme...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.4 Unterrichtungs-, Anhörungs- und Auskunftspflicht (Abs. 4)

Rz. 18 Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, den GKV-Spitzenverband unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) sowohl über die eingegangene Anzeige eines Kassenvorstandes über Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (vgl. Abs. 2 Satz 1) als auch über die Antragstellung auf Insolvenzeröffnung (vgl. Abs. 3 Satz 1) zu unterrich...mehr