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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 254 ZPO – Stuf ... / 2. Auskunftsanspruch.

Dr. Herbert Geisler
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Rn 30

Der Wert des Auskunftsanspruchs bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kl in der Klagebegründung mit seinen Vorstellungen und Erwartungen zum Ausdruck gebracht hat (Kobl OLGR 08, 490). Der Wert beträgt idR einen Bruchteil desjenigen Leistungsanspruchs, der durch die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs vorbereitet werden soll (Frankf FamRZ 97, 38). In der Praxis haben sich Werte von 1/10 bis 1/4 des Leistungsbegehrens eingespielt (BGH NJW-RR 12, 130 [BGH 12.10.2011 - XII ZB 127/11]).

 

Rn 31

Die Beschwer des Kl bei Abweisung einer Auskunftsklage bemisst sich nach anderen Grundsätzen als die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Bekl (BGHZ 128, 85). Die Beschwer des Kl beträgt einen Bruchteil des durch die Auskunft vorzubereitenden Leistungsanspruchs nur dann, wenn sich die Abweisung auf den Auskunftsanspruch beschränkt. Wird nicht nur das Auskunftsbegehren, sondern die Stufenklage insgesamt abgewiesen, bemisst sich die Beschwer des Kl nach dem Werts des Hauptanspruchs (BGH NJW 02, 71).

 

Rn 32

Der Wert des Beschwerdegegenstandes des zur Auskunftserteilung verurteilten Bekl richtet sich nicht nach dessen Interesse, die Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, sondern nur nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der konkreten Auskunft erfordert (BGH FamRZ 05, 104). Die Auskunftspflicht ist persönlicher Natur und ist daher nicht mit berufstypischen Leistungen, insb eines Steuerberaters, vergleichbar. Der Aufwand der Auskunft kann nicht daran ausgerichtet werden, welche Vergütung ein Dritter für diese Leistung fordern könnte. Im Einzelfall kann ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein (BGHZ 164, 63).

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