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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 836 ZPO – Wirk ... / 1. Inhalt der Verpflichtung.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 26

Der Schuldner muss auch die über die Forderung vorhandenen Urkunden herausgeben (BGH NJW-RR 09, 997 [BGH 26.02.2009 - VII ZB 30/08] Rz 21). Die Pflicht zur Herausgabe der Urkunden über die gepfändete Forderung (AG Hünfeld DGVZ 05, 110) besteht selbständig neben der Auskunftspflicht. Funktional soll die Verpflichtung den Gläubiger in die Lage versetzen, die Aussichten einer Drittschuldnerklage überprüfen und diese ggf exakt beziffern zu können (BGH NJW 07, 606 [BGH 20.12.2006 - VII ZB 58/06] Rz 8). Der Gläubiger soll nachprüfen können, welche Ansprüche ihm aus der Pfändung erwachsen sind und ob der Drittschuldner die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung vollständig erfüllt hat (BGH NJW-RR 06, 1576 Rz 11). Dieser Zweck begründet und begrenzt die Verpflichtung. Über diese sachliche Begrenzung hinaus geht es, wenn sämtliche über die Forderung vorhandenen und mit ihr im weitesten Sinn zusammenhängenden und ihre Existenz beweisenden Urkunden herausgegeben werden sollen (so aberKeller/Steder HdB ZVR, Kap 3 Rz 383). Herauszugeben sind Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit und Einredefreiheit dienen (BGHZ 192, 314 Rz 7). Die vom Schuldner herauszugebenden Urkunden sind im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Einzelnen zu bezeichnen. Eine besondere Herausgabeanordnung ist dagegen grds nicht erforderlich (BGH NJW-RR 06, 1576 [BGH 28.06.2006 - VII ZB 142/05] Rz 9). Davon zu unterscheiden sind die Ansprüche des Gläubigers gg den Drittschuldner auf Auskunft und Herausgabe, wenn sich die Unterlagen nicht beim Schuldner befinden, die als unselbständiges Nebenrecht mit der Hauptforderung gepfändet s...

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