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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 908 ZPO – Aufg ... / C. Informationspflichten, Abs 2.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 6

§ 908 II stellt zwei Informationspflichten über das pfändungsfreie Guthaben auf. Beide Pflichten setzen eine Pfändung des Guthabens voraus. Sie bestehen daher nicht, wenn ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet, aber keine Pfändung des Guthabens ausgebracht ist. In der Kombination ermöglichen beide Pflichten dem Schuldner einen verlässlichen Überblick über den Pfändungsschutz des vorhandenen Guthabens auf dem Konto, denn der Schuldner wird über den pfändungsfreien Guthabenbestand und das am Monatsende verstrickte Guthaben informiert. Dabei handelt es sich um aktiv vom Kreditinstitut zu erfüllende Informationspflichten und nicht bloß um Ansprüche auf Mitteilung, welche der Schuldner aktualisieren muss. Ergänzend sind die Unterrichtungspflichten aus § 675d BGB zu berücksichtigen. Allerdings beinhaltet § 908 die speziellere und deswegen vorrangige Regelung.

 

Rn 7

Das Kreditinstitut muss den Schuldner nach Nr 1 über das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben informieren. Die gesetzliche Formulierung stellt auf das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare pfändungsfreie Guthaben ab und ist deswegen monatsweise zu erfüllen. Hier wird von einem gleichmäßigen Termin auszugehen sein. Der Termin muss so früh liegen, dass der Schuldner sich darauf einstellen und etwaige Verfügungen noch vornehmen kann. Dafür wird eine Mindestfrist von drei Werktagen zum Monatsende zu verlangen sein. Diese Informationspflicht ist guthabenbezogen, nicht pfändungsschutzbezogen. Das Kreditinstitut muss nicht über den Umfang des Pfändungsschutzes informieren, denn dieser ist zumeist statisch und dem Schuldner bekannt, abgesehen von den Fällen eines monatlich wechselnden bestimmten Pfändungsschutzes. Wichtiger, und deswegen von der Informationspflicht erfasst...

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