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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Gesetzliche Offenbarungspflichten

Karl-Christian Bay, Matthias Scheunemann
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Rz. 64

[Autor/Zitation]

Weitere Rechtfertigungsgründe können sich aus den gesetzlichen Offenbarungsrechten und -pflichten ergeben. Das HGB regelt verschiedene Pflichten des Abschlussprüfers zur Offenbarung. Im Einzelnen sind dies die Berichtspflicht nach § 321 gegenüber dem gesetzlichen Vertreter und ggf. gegenüber dem AR über Art und Umfang sowie über das Ergebnis seiner Prüfung (s. § 321 Rz. 1 ff.), die Auskunftspflicht gem. § 320 Abs. 3 Satz 2 gegenüber dem Konzernabschlussprüfer im Rahmen der Tätigkeit als Abschlussprüfer von MU und TU (s. § 320 Rz. 94) und die Pflicht zur Gewährung von Einsichtnahmen durch Gläubiger und Gesellschafter des Unternehmens im Insolvenzfall nach § 321a Abs. 1 (s. § 321a Rz. 1 ff.).

Darüber hinaus ist in § 342b Abs. 1 die Berichtspflicht für Beschäftigte einer Prüfstelle gegenüber der BaFin. geregelt (s. § 342b Rz. 1 ff.).

[Autor/Zitation] Bay/Scheunemann in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 333 HGB, Randziffer 64

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