Fachbeiträge & Kommentare zu Aufwandsentschädigung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verfahren

Rz. 58 Die Festsetzung der Kosten folgt den §§ 103 ff. ZPO. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 47 Bei einer Verweisung vom Arbeitsgericht an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit und bei Verweisung eines Gerichts einer anderen Gerichtsbarkeit an ein Arbeitsgericht können sich wegen § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG Erstattungsprobleme ergeben. Dabei ist zu differenzieren, ob vom Arbeitsgericht oder an das Arbeitsgericht verwiesen worden ist.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 76 In sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert richten (§ 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2), entsteht seit dem 1.8.2013 sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Nachprüfungsverfahren eine Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 1 (bis 31.7.2013: VV 2400). Anstelle der früheren Gebührenermäßigung (VV 2401 a.F.) ist auch hier nach Abs. 4 ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Grundsätze der Erstattungsfähigkeit

a) Gesetzliche Regelung Rz. 92 Den Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Verkehrsanwalts legt § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO fest. Danach sind nur solche Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Vor der Erweiterung der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte war es in der Rechtsprechung der Oberlandesgeri...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Prozessualer Kostenerstattungsanspruch

1. Grundsatz Rz. 93 Soweit dem Auftraggeber ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch zusteht, also soweit die Gegenpartei oder sie Staatskasse zur Übernahme seiner Kosten verpflichtet ist, kann er gemäß § 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO grundsätzlich auch die Erstattung der nach VV 7008 auf die Gebühren zu erhebenden Umsatzsteuer verlangen, da diese Teil der gesetzlichen Vergütu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Erstattung der Kosten für das isolierte Vorverfahren

a) Allgemeines Rz. 153 Im isolierten Vorverfahren nach § 78 SGG bestimmt sich die Kostenerstattung gemäß § 63 SGB X . Rz. 154 § 63 SGB X gilt nur für isolierte Vorverfahren des SGG im Anwendungsbereich des SGB X, der in § 1 SGB X geregelt ist. Nicht anwendbar ist § 63 SGB X auf Kosten eines Verwaltungsverfahrens betreffend die Rücknahme eines Verwaltungsakts (Neufeststellungsve...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Ausnahme: Vorsteuerabzugsberechtigung

Rz. 96 Musste der Mandant auf die Anwaltsvergütung Umsatzsteuer zahlen, so kann er sie dennoch nicht erstattet verlangen, wenn und soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die frühere Streitfrage ist durch die Neufassung des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO seit längerem gesetzlich geregelt. Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Partei erhält die an den Anwalt gezahlte Umsatzsteuer im...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Prozessuale Erstattungspflicht

a) Zahlung im oder während des Verfahrens Rz. 74 Zahlt der Gegner "freiwillig" während oder nach Abschluss des Rechtsstreits außerhalb einer Vollstreckungsmaßnahme, können Hebegebühren, soweit sie erstattungsfähig sind, nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden, wobei umstritten ist, ob es sich noch um Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO) oder um Kosten der Zwangsvollstreckung (§...mehr

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AGS 06/2021, Kosten in Unte... / 3. Kostenfestsetzung

Ist eine Kostenentscheidung nach §§ 337, 430 FamFG ergangen, ist der Erstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen, für das auch in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen die §§ 103 bis 107 ZPO gelten (§ 85 FamFG).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Hinterlegung einer Sicherheit

Rz. 80 Hinterlegt der Prozessbevollmächtigte eine Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, ist die dadurch anfallende Hebegebühr grundsätzlich erstattungsfähig.[70]mehr

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Anhang III. Selbstständiges... / 2. Anwaltswechsel

Rz. 44 Wechselt die Partei den Anwalt zwischen selbstständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren, gilt § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO. Zu erstatten sind nur die Kosten eines Anwalts. Der Mandant muss sich also eine fiktive Anrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 5 entgegenhalten lassen.[19]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Festsetzung

a) Sinn und Zweck Rz. 582 Kosten der Zwangsvollstreckung können gemäß §§ 788 Abs. 2, 103 Abs. 2, 104, 107 ZPO festgesetzt werden; die Überprüfung der angemeldeten Kosten erfolgt in diesem Fall durch den Rechtspfleger. Eine Festsetzung empfiehlt sich u.a. dann, wenn über Jahre hinweg Vollstreckungsversuche stattgefunden haben, weil der Gläubiger es sich damit erspart, bei jede...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / J. Parteikosten

Rz. 117 Hinsichtlich der Erstattung von Parteikosten spielt § 60 keine Rolle. Wird gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO Kostenerstattung für Reisekosten oder Zeitversäumnis nach dem JVEG geltend gemacht, kommt es darauf an, welche Fassung des JVEG am Tag der erbrachten Aufwendungen galt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Grundsatz

Rz. 88 Die Regelung des Abs. 3 besagt, dass sich ein Dritter grundsätzlich nicht auf eine Anrechnung berufen kann. Dies hat vor allem Bedeutung für die Kostenerstattung. Da jede Gebühr selbstständig ist, kann die im Rechtsstreit obsiegende Partei also grundsätzlich die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr verlangen, und zwar unbeschadet der Anrechnung einer eventuell zuvo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Höhe der zu erstattenden Gebühren und Auslagen

Rz. 126 Zu erstatten sind nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Hierzu zählen grundsätzlich nur die gesetzlichen Gebühren. Bei Betragsrahmengebühren prüft das Gericht die Angemessenheit der vom Verteidiger nach § 14 getroffenen Bestimmung in eigener Verantwortung. Die Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nach...mehr

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Anhang VI. Das Quotenvorrec... / D. Fazit

Rz. 33 Ist der Anwalt im Rahmen seines Mandats auch damit betraut, die Abrechnung mit dem Rechtschutzversicherer vorzunehmen, muss er unbedingt das Quotenvorrecht berücksichtigen. Soweit es zu einer Kostenverteilung kommt, kann der Anwalt für den Mandaten in den meisten Fällen eine nach den ARB vereinbarte Selbstbeteiligung und auch nicht gedeckte Kosten vorab im Wege der Ko...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

Rz. 10 Zu Fragen der Kostenfestsetzung und Kostenerstattung bei Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht wird auf die grundlegenden Ausführungen im Rahmen der Erläuterung der VV Vorb. 6.2 (siehe VV Vorb. 6.2 Rdn 25 ff., 49 ff.) und ergänzend für Disziplinarverfahren auf die Ausführungen zu Erstattungsfragen zu Verfahren ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahren, in denen das GKG nicht anwendbar ist

Rz. 143 Für die Kostenerstattung in Verfahren nach Abs. 1 S. 1, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, sind die Regelungen in § 193 Abs. 2 bis 4 SGG maßgeblich. Rz. 144 Nach § 193 Abs. 2 SGG sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung beurteilt sich aus der Sicht einer verständigen Partei, die...mehr

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Anhang III. Selbstständiges... / C. Selbstständiges Beweisverfahren in arbeitsgerichtlichen Verfahren

Rz. 46 Auch in arbeitsgerichtlichen Verfahren ist ein selbstständiges Beweisverfahren möglich (§ 46 Abs. 2 ArbGG). Der Anwalt erhält die gleichen Gebühren wie in den zivilgerichtlichen Verfahren. Kommt es nachfolgend zum Hauptsacheverfahren, erstreckt sich der Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12a ArbGG auch auf das vorangegangene Beweisverfahren.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verschiedene Erstattungsansprüche bei teilweiser Vorsteuerabzugsberechtigung

Rz. 108 Wird den Streitgenossen zugestanden, die Erstattung im Rahmen ihrer Haftungsanteile nach Abs. 2 zu betreiben, kann sich bei unterschiedlichen Kostenquoten die Konstellation ergeben, dass der Bruttohaftungsanteil eines nicht vorsteuerabzugsberechtigten Streitgenossen höher ist als der Nettohaftungsanteil eines vorsteuerabzugsberechtigten Streitgenossen und dass es gle...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) § 50 WEG

Rz. 245 Im Übrigen ist auch bei der Dokumentenpauschale § 50 WEG zu beachten: Den Wohnungseigentümern sind danach nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Parteikosten

Rz. 70 Die für Rechtsanwälte nach VV 7002 vorgesehene Möglichkeit, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen pauschal geltend zu machen, ist nicht auf Privatpersonen übertragbar.[95] Hier ist eine konkrete Abrechnung erforderlich.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verweisung von einem Arbeitsgericht an ein anderes Gericht

Rz. 50 Die gleichen Grundsätze gelten, wenn vom Arbeitsgericht an ein anderes Gericht (z.B. Finanzgericht oder Verwaltungsgericht) verwiesen wird.[27]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Staatskasse (gerichtliche Bestellung oder Beiordnung)

1. Notwendigkeit (§ 46 Abs. 1) Rz. 250 Nach § 46 Abs. 1 erstattet die Staatskasse nur die zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlichen Auslagen und Aufwendungen. Sollen Auslagen nicht erstattet werden, muss die Staatskasse und nicht der Rechtsanwalt beweisen, dass die geltend gemachten Auslagen nicht erforderlich waren (siehe § 46 Rdn 1 ff.).[383] Dahe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Notwendige Kosten, § 788 ZPO

1. § 91 ZPO Rz. 568 Maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob und welche Kosten der Zwangsvollstreckung der Schuldner dem Gläubiger[602] zu ersetzen hat, ist die Vorschrift des § 788 ZPO . Danach trifft den Schuldner eine Erstattungspflicht nur hinsichtlich solcher Kosten, die notwendig waren. Zur Frage der Notwendigkeit verweist § 788 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. ZPO auf die Regel...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenfestsetzung

a) Verfahren Rz. 58 Die Festsetzung der Kosten folgt den §§ 103 ff. ZPO. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs. b) Vorsorgliche Beschwerde Rz. 59 Die Verfahrensgebühr ist auch ungemindert erstattungsfähig, wenn eine Beschwerde nur fristwahrend eingelegt worden ist, selbst wenn der Gegner darum gebeten wurde, sich noch nicht zu bestellen.[84] Denn diese entsteht bereit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebühr entsteht dem Verfahrensbevollmächtigten

Rz. 65 Soweit dem Verfahrensbevollmächtigten ausnahmsweise eine zusätzliche Gebühr nach VV 3403 entsteht, ist diese grundsätzlich erstattungsfähig. Da es sich allerdings in diesen Fällen um eine selbstständige Angelegenheit handelt, ist auch hier eine gesonderte Kostenentscheidung erforderlich. Die Kosten können nicht aufgrund der Kostenentscheidung in der Hauptsache festges...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Anwaltswechsel

1. Grundsatz Rz. 25 Werden im Verlauf eines Rechtsstreits infolge eines Anwaltswechsels mehrere Anwälte tätig, so sind ihre Kosten dann erstattungsfähig, wenn der Anwaltswechsel notwendig war (§ 91 Abs. 2 S. 2 ZPO). Eine solche Notwendigkeit wird in der Rspr. in den folgenden Fällen bejaht bzw. verneint: 2. Tod oder Erkrankung des Anwalts Rz. 26 Beim Tod des Anwalts ist grundsä...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Grundsatz

Rz. 106 Richtet sich die Vergütung nach neuem Recht, so ist diese nach § 91 ZPO auch zu erstatten. Es gibt keine Obliegenheit, eine Klage früher einzureichen, um Kosten zu sparen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Grundsatz

Rz. 25 Werden im Verlauf eines Rechtsstreits infolge eines Anwaltswechsels mehrere Anwälte tätig, so sind ihre Kosten dann erstattungsfähig, wenn der Anwaltswechsel notwendig war (§ 91 Abs. 2 S. 2 ZPO). Eine solche Notwendigkeit wird in der Rspr. in den folgenden Fällen bejaht bzw. verneint:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Grundsatz

Rz. 46 Die Anwaltskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind grundsätzlich zu erstatten (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Nicht am BGH zugelassener Anwalt bei Rechtsbeschwerde nach § 544 ZPO

a) Grundsatz Rz. 48 Beauftragt der Beschwerdegegner seinen bisherigen Prozessvertreter oder einen anderen, nicht am BGH zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung oder Beratung betreffend das weitere Vorgehen in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 544 ZPO, stellt dies grundsätzlich eine Maßnahme dar, die geeignet ist, seinen rechtlichen Interessen zu entsprechen. Dies...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verweisung von einem Arbeitsgericht und an ein Arbeitsgericht

1. Überblick Rz. 47 Bei einer Verweisung vom Arbeitsgericht an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit und bei Verweisung eines Gerichts einer anderen Gerichtsbarkeit an ein Arbeitsgericht können sich wegen § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG Erstattungsprobleme ergeben. Dabei ist zu differenzieren, ob vom Arbeitsgericht oder an das Arbeitsgericht verwiesen worden ist. 2. Verweisung von...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / VI. Mutwilligkeit bei getrenntem Vorgehen

Rz. 197 Mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs können die Ehegatten wählen, ob sie die Sache als Folgesache im Verbund anhängig machen oder nach Abschluss des Verfahrens als isoliertes Verfahren. Mitunter versuchen Gerichte, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein isoliertes Verfahren mit der Begründung abzulehnen, der Sache hätte zuvor kostengünstiger im Verbundve...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Entscheidung

Rz. 266 Die Entscheidung des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ergeht durch Beschluss:mehr

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Anhang III. Selbstständiges... / 1. Grundsatz

Rz. 43 Soweit im selbstständigen Beweisverfahren ausnahmsweise eine Kostenentscheidung ergeht, also z.B. aufgrund einer Antragsrücknahme oder nach § 494a Abs. 2 ZPO, sind die Kosten des Beweisverfahrens aufgrund dieser Kostenentscheidung zu erstatten und festzusetzen. Soweit das Hauptsacheverfahren folgt, zählen die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu den Kosten d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

Rz. 33 Zu Erstattungsfragen, insbesondere zur Bestimmung der Betragsrahmengebühr, der Kostenfestsetzung und Kostenerstattung innerhalb und außerhalb gerichtlicher Verfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten wird auf die ausführliche Darstellung zu § 3 (siehe § 3 Rdn 114 ff.) verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahren, in denen das GKG nicht anwendbar ist

Rz. 133 In Verfahren nach Abs. 1 S. 1, in welchen das GKG nicht anzuwenden ist, hat das Gericht gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 SGG zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Es entscheidet nach § 193 Abs. 1 S. 3 SGG auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet worden ist. Eine versehentlich unterbliebene Kostenentsc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

Rz. 14 Zu Fragen der Kostenfestsetzung und Kostenerstattung bei Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht wird auf die grundlegenden Ausführungen im Rahmen der Erläuterung der VV Vorb. 6.2 (siehe VV Vorb. 6.2 Rdn 25–49) und ergänzend für Disziplinarverfahren auf die Ausführungen zu Erstattungsfragen zu Verfahren der Verwa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Festsetzungsverfahren (§ 788 Abs. 2 ZPO)

1. Prüfung Rz. 581 Ob es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt, hat, wenn die Kosten mit der Hauptforderung beigetrieben werden, der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht, bei der Festsetzung der Kosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO der Rechtspfleger in eigener Verantwortung zu überprüfen. Dies gilt aber auch und erst recht dann, wenn der Gläubiger Te...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Anwaltswechsel in Anrechnungsfällen

Rz. 40 Wechselt der Erstattungsberechtigte den Anwalt zwischen zwei gerichtlichen Verfahren, bei denen die Gebühren jedoch aufeinander angerechnet werden, so sind die Mehrkosten, die sich aus der Nichtanrechnung ergeben, nach der Rspr. des BGH nicht erstattungsfähig. Solche Konstellationen können auftreten bei einem Rechtsstreit nach einem selbstständigen Beweisverfahren,[25...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Zuständigkeit

a) Vollstreckungsgericht Rz. 587 Ausschließlich (§ 802 ZPO) zuständig für die Festsetzung ist gemäß § 788 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist. Als letzte Vollstreckungshandlung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Verweisung von einem anderen Gericht an das Arbeitsgericht

Rz. 54 Dieselben Grundsätze gelten, wenn von einem anderen Gericht (Finanzgericht oder Verwaltungsgericht) an das Arbeitsgericht verwiesen wird.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Darlegung und Glaubhaftmachung

a) Keine anwaltliche Versicherung Rz. 232 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Erstattungsgläubiger den Anfall und die Notwendigkeit der Dokumentenpauschale darzulegen.[344] § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt nicht für die Dokumentenpauschale, so dass die anwaltliche Versicherung zur Glaubhaftmachung der Entstehung der Dokumentenpauschale nicht zwingend als ausreichend anzuerkennen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Zivilsachen

1. Überblick Rz. 236 Wird nach der durch Nr. 1 Buchst. a bis c gebotenen Erforderlichkeitsprüfung die Entstehung der Dokumentenpauschale bejaht, folgt aus § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, dass diese auch vom Erstattungspflichtigen zu erstatten ist.[360] Es kann auf die Erläuterungen zur Entstehung der Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. a bis c verwiesen werden (vgl. Rdn 45 ff.). Die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Terminsvertreter ohne Hauptbevollmächtigten

Rz. 100 Die Kosten eines Terminsvertreters sind immer dann erstattungsfähig, wenn daneben kein Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird. Die Kosten eines Terminsvertreters liegen dann nämlich immer unter denen eines Verfahrensbevollmächtigten.[32]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Kosten für Informationsbeschaffung

Rz. 45 Gelangt der beigeordnete oder bestellte Anwalt zu der Erkenntnis, dass die vertretene Rechtsposition auf der Grundlage des vorhandenen Sach- und Streitstandes voraussichtlich nicht durchgreifen wird, gehört es mit zu seinen Aufgaben, etwaige Möglichkeiten der Informationsbeschaffung aufzuzeigen sowie danach zu beurteilen, ob und mit welchem Aufwand sich die von ihm fü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Keine Inanspruchnahme der gegnerischen Partei durch den Anwalt

Rz. 23 Eine Inanspruchnahme der gegnerischen Partei durch den beigeordneten Anwalt ist dagegen nicht vorgesehen.[10] Selbst wenn eine entsprechende Kostenentscheidung ergehen sollte, kann der beigeordnete Anwalt seine Vergütung nicht gegen den Gegner festsetzen lassen. Weder findet sich eine entsprechende Ermächtigung in § 39, noch sieht § 126 Abs. 1 ZPO dies vor. Eine entsp...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Behörden- und Gerichtsakten

Rz. 247 In Strafsachen wird es im Regelfall um die Erstattung der Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. a für Kopien oder Ausdrucke aus Behörden- oder Gerichtsakten gehen. Diese ist erstattungsfähig, soweit ihre Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Strafsache geboten war (vgl. zum Aktenauszug für den Verteidiger Rdn 74 ff., zum Aktendoppel für den Mandanten Rdn 95 f....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Rechtsschutzversicherung

Rz. 110 Nur in Ausnahmefällen besteht ein Direktanspruch des Anwalts gegen den Rechtsschutzversicherer. In den übrigen Fällen hat lediglich der Auftraggeber einen Freistellungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag.[78] In beiden Fällen hat aber der Rechtsschutzversicherer auch für einen Vorschuss des Anwalts einzustehen. Verlangt der Rechtsanwalt gemäß § 9 von seinem Auftrag...mehr