Fachbeiträge & Kommentare zu Akteneinsicht

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Auskunft über gespeicherte Daten und Akteneinsicht

Rn. 133 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Die zuständige Familienkasse hat gem Art 15 DSGVO der betroffenen Person auf deren Verlangen hin zu bestätigen, ob die Familienkasse personenbezogene Daten der betroffenen Person verarbeitet, V 9 S 1 DA-KG 2025. Ist dies der Fall, hat die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Art 15 Abs 1...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VII. Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, Mitwirkungspflichten, Akteneinsicht

A. Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen Rn. 131 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Entsprechend dem im Steuerrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO) haben die Familienkassen alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen aufzuklären, V 6.1 S 2 DA-KG 2025. Zu Ermittlungen und Auskunftsersuchen vgl V 6.1 Abs 2 S 1 DA-KG 2025. B. Mitwirku...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen

Rn. 131 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Entsprechend dem im Steuerrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO) haben die Familienkassen alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen aufzuklären, V 6.1 S 2 DA-KG 2025. Zu Ermittlungen und Auskunftsersuchen vgl V 6.1 Abs 2 S 1 DA-KG 2025.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Mitwirkungspflichten

Rn. 132 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Zu den Mitwirkungspflichten der Beteiligten vgl V 7.1 DA-KG 2025, zur Mitwirkungspflicht anderer Personen als der Beteiligten vgl V 7.3 DA-KG 2025; Sonderregelungen bzgl der Mitwirkungspflicht volljähriger Kinder enthält § 68 EStG, V 7.2 DA-KG 2025. Nach § 93 Abs 1 S 1 AO haben die Beteiligten alle für die Feststellung des Sachverhalts erheb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Grundsätzliche Verpflichtung (Abs. 2 S. 1)

Rz. 57 Die durch §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31a Abs. 1 AO eingeräumte Zulässigkeit der Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Daten der betroffenen Person wird durch Abs. 2 S. 1 zu einer Mitteilungspflicht. Die Finanzbehörden haben danach in den Fällen des Abs. 1 der jeweils zuständigen Stelle (s. Rz. 7) die von ihr benötigten Tatsachen mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht der Fina...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde

1 Grundlagen 1.1 Anwendungsbereich der Vorschrift Rz. 1 § 395 AO findet nur Anwendung für die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO , die in ihrer Funktion als Strafverfolgungsorgan[1] tätig wird.[2] Für die im Besteuerungsverfahren tätigen übrigen Finanzbehörden i. S. v. § 6 AO und für die Steuer- bzw. Zollfahndung[3] gilt die Regelung nicht.[4] § 395 AO lässt andere gesetzl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.3 Rechtsanspruch der Finanzbehörde

Rz. 4 § 395 S. 1 AO gibt der Finanzbehörde einen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht bzw. Besichtigung. Die Gewährung liegt nicht im Ermessen der Staatsanwaltschaft bzw. des Strafgerichts.[1] Die Einschränkungen des § 147 Abs. 2 StPO gelten nicht gegenüber der Finanzbehörde, die als Strafverfolgungsorgan handelt (s. Rz. 1).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.4 Ort der Rechtsausübung

Rz. 10 Die Besichtigung beschlagnahmter bzw. sichergestellter Gegenstände (s. Rz. 5) hat durch die Amtsträger der Finanzbehörde stets am Ort der Aufbewahrung zu erfolgen.[1] Rz. 11 Wird die Akte in Papierform geführt, kann die Akteneinsicht durch die Finanzbehörde (s. Rz. 1) bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht erfolgen. Die Finanzbehörde hat nach § 395 S. 2 AO aber au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3 Zeitpunkt und Dauer der Rechtsausübung

Rz. 8 Der Rechtsanspruch der Finanzbehörde auf Einsichtnahme oder Besichtigung kann in jedem Stadium des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (s. Rz. 4) und des gerichtlichen Verfahrens sowie zu jedem Zeitpunkt ausgeübt werden. Einsichtnahme und Besichtigung sind demgemäß auch wiederholbar, wenn die Finanzbehörde dies für geboten hält.[1] Rz. 9 Zeitpunkt und Dauer d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Grundlagen

1.1 Anwendungsbereich der Vorschrift Rz. 1 § 395 AO findet nur Anwendung für die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO , die in ihrer Funktion als Strafverfolgungsorgan[1] tätig wird.[2] Für die im Besteuerungsverfahren tätigen übrigen Finanzbehörden i. S. v. § 6 AO und für die Steuer- bzw. Zollfahndung[3] gilt die Regelung nicht.[4] § 395 AO lässt andere gesetzliche Aktenei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2 Inhalt der finanzbehördlichen Rechte

2.1 Besichtigungsrecht Rz. 5 Die Finanzbehörde ist nach § 395 S. 1 AO befugt, als Beweismittel beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände[1] zu besichtigen, um ggf. im Einziehungsverfahren[2] tätig werden zu können. Selbstverständlich ist insoweit das Recht, Proben oder Analysen zu nehmen und zu fertigen, wenn dies für das Strafverfahren von Bedeutung sein kann.[3]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3 Verfahren

3.1 Antrag Rz. 12 Die Rechtsausübung setzt einen formfreien Antrag der Finanzbehörde voraus, der einer Begründung nicht bedarf, über den – je nach dem Stadium des Verfahrens – die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. der Vorsitzende des zuständigen Gerichts entscheidet.[1] Der Beschuldigte muss, anders als z. B. bei einem Akteneinsichtsgesuch gem. § 406 e StPO,[2] nicht angehört...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.2 Zweck der Vorschrift

Rz. 3 § 395 AO dient – entsprechend dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers[1] – primär der Sicherung der finanzbehördlichen Rechtsstellung im Steuerstrafverfahren, damit die Finanzbehörde ihre Mitwirkungsrechte und Mitwirkungspflichten erfüllen kann.[2] Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren (s. Rz. 2) ergeben sich die finanzbehördl...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.16 § 91 AO (Anhörung Beteiligter)

• 2021 Auskunftsersuchen gegenüber Dritten / § 93 Abs. 1 S. 3 AO Steht nicht fest, dass der Stpfl. nicht mitwirken wird, darf die FinVerw eine Auskunft bei Dritten ohne einen entsprechenden Versuch beim Stpfl. nur einholen, wenn die Erfolglosigkeit seiner Mitwirkung anzunehmen ist. Darauf kann die FinVerw aufgrund des bisherigen Verhaltens des Stpfl. bei konkret nachweisbaren...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.1 Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 1 § 395 AO findet nur Anwendung für die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO , die in ihrer Funktion als Strafverfolgungsorgan[1] tätig wird.[2] Für die im Besteuerungsverfahren tätigen übrigen Finanzbehörden i. S. v. § 6 AO und für die Steuer- bzw. Zollfahndung[3] gilt die Regelung nicht.[4] § 395 AO lässt andere gesetzliche Akteneinsichtsrechte unberührt. Rz. 2 Die Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.1 Antrag

Rz. 12 Die Rechtsausübung setzt einen formfreien Antrag der Finanzbehörde voraus, der einer Begründung nicht bedarf, über den – je nach dem Stadium des Verfahrens – die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. der Vorsitzende des zuständigen Gerichts entscheidet.[1] Der Beschuldigte muss, anders als z. B. bei einem Akteneinsichtsgesuch gem. § 406 e StPO,[2] nicht angehört werden.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Besichtigungsrecht

Rz. 5 Die Finanzbehörde ist nach § 395 S. 1 AO befugt, als Beweismittel beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände[1] zu besichtigen, um ggf. im Einziehungsverfahren[2] tätig werden zu können. Selbstverständlich ist insoweit das Recht, Proben oder Analysen zu nehmen und zu fertigen, wenn dies für das Strafverfahren von Bedeutung sein kann.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2 Rechtsschutz bei Ablehnung

Rz. 13 Gegen die Ablehnung des Einsichts- bzw. Besichtigungsrechts durch die Staatsanwaltschaft hat die Finanzbehörde die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde.[1] Streitig ist, ob darüber hinaus ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 406e Abs. 4 S. 1 und 2 StPO zulässig ist.[2] Rz. 14 Gegen die Ablehnung des Einsichts- bzw. Besichtigungsrechts durch den Gerichts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2 Akteneinsichtsrecht

Rz. 6 Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörde entspricht inhaltlich dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers [1] nach § 147 Abs. 1 StPO , wobei allerdings die Einschränkungen des § 147 Abs. 2 StPO nicht gelten (s. Rz. 4). Es entsteht mit der Begründung der finanzbehördlichen Rechtsstellung (s. Rz. 1) und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Steuerstrafverfahrens, ggf....mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.4 § 32c AO (Auskunftsrecht der betroffenen Person)

• 2021 DSGVO / Anwendungsbereich / Betroffenenrechte / § 32c AO Fraglich ist, ob die DSGVO im Steuerverfahren anwendbar ist. Das FG Niedersachsen hat dies mit Entscheidung v. 28.1.2020, 12 K 213/19 (VII R 12/20) mit der Begründung, dass die Vorschriften der DSGVO im Bereich des Steuerrechts nur im Rahmen der harmonisierten Steuern anwendbar seien, abgelehnt. In Übereinstimmun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.3 Umfang der Übermittlungspflicht

Rz. 23 Zu den von der beklagten Finanzbehörde nach § 71 Abs. 2 FGO vorzulegenden Akten zählen alle Akten, die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können.[1] Inwieweit Akten für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsam sein können, kann das FG aber nur beurteilen, wenn es dessen Akteninhalt k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.2 Zeitpunkt und Folgen der Aktenübermittlung

Rz. 20 Die Übermittlung der den Streitfall betreffenden Akten an das Gericht ist nach dem Wortlaut des § 71 Abs. 2 FGO nicht in das Ermessen der Finanzbehörde gestellt, sondern soll unmittelbar nach Zustellung der Klageschrift erfolgen. Einer Aufforderung durch das Gericht bedarf es nicht. Allerdings ist § 71 Abs. 2 FGO unter prozessökonomischen Gesichtspunkten dahin auszule...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.1 Allgemeines

Rz. 16 Nach § 71 Abs. 2 FGO hat die beklagte Finanzbehörde die den Streitfall betreffenden (Verwaltungs-)Akten nach Empfang der Klageschrift – von Amts wegen – im Original an das Gericht zu übermitteln.[1] Die Verpflichtung zur Aktenvorlage gilt hiernach nicht für andere Behörden, auch nicht für eine beigetretene Behörde i. S. d. § 122 Abs. 2 FGO i. V. m. § 57 Nr. 3 FGO.[2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.4 Unmöglichkeit oder Verweigerung der Aktenvorlage

Rz. 27 Die beklagte Finanzbehörde muss die den Streitfall betreffenden Akten vollständig übermitteln und darf deshalb grundsätzlich keine Akten, Aktenbestandteile oder sonstige Unterlagen zurückhalten. Sofern die vorgelegten Akten der Finanzbehörde dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß geführt wurden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie vollständig sein.[1] Eine d...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 3. Rechtsbehelfe des Arbeitnehmers

Rz. 243 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Legt der ArbN gegen einen Haftungsbescheid, der an den ArbG gerichtet ist, Einspruch ein, darf er nur solche Einwendungen erheben, die auch der ArbG vorbringen könnte (> Rz 240). Wird der ArbN dagegen selbst durch Nachforderungsbescheid in Anspruch genommen, so kann er – auch nach Ablauf der Frist für eine Antragsveranlagung (zu dieser > Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist Ausdruck des grundgesetzlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie § 96 Abs. 2 FGO [1] und hat somit als spezielle Ausprägung des Rechts auf Gehör lediglich klarstellende Bedeutung.[2] Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht im Wesentlichen darin, dass den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten (Rz. 5) Gele...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2 Rechtspflicht zur Mitteilung der Besteuerungsunterlagen

Rz. 3 § 75 FGO begründet für das FG die Rechtspflicht zur Mitteilung der Besteuerungsunterlagen, gilt gleichermaßen für alle gerichtlichen Verfahrensarten [1] – einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes sowie für Haftungs-, Erstattungs- und Vergütungsansprüche – und bildet das Gegenstück zur Bestimmung des § 364 AO im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Auch für di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 5 Wirkung von Verbindung und Trennung

Rz. 33 Nach der Verbindung mehrerer selbstständiger Verfahren durch Beschluss nach § 73 FGO entsteht ein einheitliches Verfahren. Die Verbindung mehrerer bereits schwebender Verfahren durch Beschluss nach § 73 FGO hat damit dieselbe Wirkung wie der Erhebung der Klage nach § 43 FGO.[1] Soweit die Klagen verschiedener Kläger verbunden werden, werden bei der subjektiven Klagehäu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4.2 Voraussetzungen

Rz. 66 Das Ruhen des Verfahrens kann von den Gerichten überhaupt nur dann angeordnet werden, wenn die Beteiligten dies übereinstimmend beantragen.[1] Das Gericht kann allerdings das Ruhen des Verfahren gegenüber den Beteiligten anregen.[2] Voraussetzung der Anordnung einer Verfahrensruhe ist daher im Ergebnis das ausdrückliche Einvernehmen der Beteiligten.[3] Die Zustimmung ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.2.4 Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses

Rz. 12 Schlussendlich muss die Entscheidung des anderen Gerichts oder Behörde vorgreiflich für das auszusetzende Verfahren sein. Dies erfordert allerdings keine rechtliche Bindung der vorgreiflichen Entscheidung. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Entscheidung in dem anderen Verfahren in rechtlicher Hinsicht für das auszusetzende Verfahren von Bedeutung ist und insoweit b...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 24 Abweiche... / 2.3.3 Erstausstattung mit Bekleidung

Rz. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sieht Leistungen für die Erstausstattung mit Bekleidung, auch Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt vor. Davon werden Ersatzbeschaffungen nicht erfasst. Leistungen zur Erstausstattung mit Bekleidung kommen aber neben der Erstausstattung selbst auch in vergleichbaren Lebenslagen in Betracht (wie auch bei der Erstausstattung für die Wohnun...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 301 Kranken... / 2.2 Verschlüsselung von Diagnosen und Prozeduren (Abs. 2)

Rz. 13 Die Diagnosen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 7 (Einweisungsdiagnose, Aufnahmediagnose, Hauptdiagnose für die Entlassung oder Verlegung und Nebendiagnosen) sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweiligen vom BfArM (www.bfarm.de) im Auftrag des BMG herausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüsseln (Satz 1). Operationen und sonstige Pr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 01/2026, Kostengrundent... / III. Bestimmung der angemessenen Gebühren

1. Allgemeiner Grundsatz Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimme der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche das VV RVG eine (Betrags-)Rahmengebühr vorsehe, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und V...mehr

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§ 3 Buchführung/Rechnungswesen / 4. Eingangsrechnung für steuerpflichtige Auslagen

Rz. 119 Die Landesjustizkasse stellt uns für die Akteneinsicht 12,00 EUR in Rechnung, die überwiesen werden.mehr

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§ 11 Besondere Verfahren / 4. Verfahren nach Erlass eines Bußgeldbescheids

Rz. 139 Erlässt die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid, kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch gem. § 67 OWiG bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, erheben. Der Betroffene kann den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörd...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1 Allgemeines

Rn 66 Das Gericht kann den Gläubigerausschuss in seiner Zusammensetzung nachträglich noch verändern. Dabei ist zwar eine sukzessive Besetzung eines Rumpfausschusses je nach gerichtlicher Erkenntnislage unzulässig (s.o. Rdn. 57), nicht aber eine Erweiterung durch Nachbestellung. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Ausschuss nicht hinreichend repräsentativ besetzt ist, o...mehr

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zfs 01/2026, Zurückverweisu... / 1 Sachverhalt

Das Landratsamt erließ am 7.10.2024 einen Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene form- und fristgerecht am 24.10.2024 Einspruch einlegte. Sodann legitimierte sich Rechtsanwalt E. als Verteidiger des Betroffenen und beantragte Akteneinsicht. Nachdem ihm diese seiner Auffassung nach nur unvollständig gewährt wurde, beantragte er mit Schriftsatz vom 9.12.2024 die gerichtlich...mehr

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zfs 01/2026, Zurückverweisu... / 3 Anmerkung

Zum Vorgehen nach § 69 Abs. 5 OWiG gibt es einige Aspekte zu beachten. Der Verteidiger kann diese Verfahrensweise nur anregen, hat aber keinen Anspruch auf ein entsprechendes Vorgehen. Die Anwendbarkeit auf übergangene Anträge nach § 62 OWiG (oder übergangene Erstanträge auf Akteneinsicht) scheitert nicht am Zweck des § 69 Abs. 5 OWiG, da die Norm nur nicht für die Klärung v...mehr

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§ 11 Besondere Verfahren / 4. Rechtsbehelf/Rechtsmittel

Rz. 187 Erlässt der Richter den Strafbefehl und wird dieser dem Beschuldigten zugestellt, hat er die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Beschlusses Einspruch einzulegen (§ 410 Abs. 1 StPO). Rz. 188 Versäumt der Beschuldigte die Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl oder legt er den Einspruch verspätet ein, wird der Strafbefehl rechtskräftig un...mehr

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§ 3 Buchführung/Rechnungswesen / 3. Steuerpflichtige Auslagen

Rz. 113 Eventuell können vom Anwalt weiterberechnete Auslagen aber auch die Umsatzsteuer auslösen. Dieses "Problem" ergibt sich durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes.[8] Hier ging es um die Frage, ob die Gerichtskosten für die Einsichtnahme in das elektronische Grundbuch dem Mandanten als verauslagte Kosten weiterberechnet werden können. Sowohl das B...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 364 Mi... / 2.6 Exkurs: Akteneinsicht

Rz. 22 Auch wenn die Finanzbehörde dem Beteiligten zur Erfüllung seines Anspruchs auf Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen Akteneinsicht gewähren kann, ergibt sich aus § 364 AO für das Einspruchsverfahren – ebenso wie aus § 91 AO und aus Art. 15 DSGVO für das allgemeine Besteuerungsverfahren – kein Anspruch auf Akteneinsicht. [1] Der Gesetzgeber hat die Einführung eines all...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 364 Mi... / 2.5 Art der Offenlegung

Rz. 19 Den Beteiligten sind die Unterlagen nach § 364 AO "offenzulegen". Der Begriff der "Offenlegung" wurde erst mit Wirkung v. 26.11.2019 in die Vorschrift eingeführt und ersetzte dort den Begriff "Mitteilung". Bis dahin waren die Unterlagen "mitzuteilen".[1] Die Änderung der Begrifflichkeiten sollte der Anpassung an die Begriffsbestimmungen der DSGVO [2] dienen. Dort wird "...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 364 Mi... / 2.7 Umfang und Grenzen der Offenlegung

Rz. 30 Die Unterlagen "der Besteuerung" sind offenzulegen. Die Offenlegung der Unterlagen muss so vollständig, schlüssig und verständlich sein, dass eine Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts möglich ist[1] und der Beteiligte im Einzelnen nachvollziehen kann, wie das FA zu der von ihm beanstandeten Entscheidung gekommen ist.[2] Allerdings sind nur die Unterlagen offe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 364 Mi... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 364 AO begründet eine begrenzte Verpflichtung der Finanzbehörde und auf der anderen Seite einen ebenso begrenzten Anspruch der Beteiligten im Einspruchsverfahren im Hinblick auf die Offenlegung der Besteuerungsunterlagen. Rz. 2 Die Vorschrift hat den Zweck, den Anspruch des Stpfl. auf rechtliches Gehör sicherzustellen, der zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechts...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 364 Mi... / 3 Verletzung der Offenbarungspflicht

Rz. 40 Die Verletzung der Pflicht zur Offenbarung der Besteuerungsunterlagen ist zwar ein schwerer Verfahrensfehler.[1] Sie hat aber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer erlassenen Einspruchsentscheidung und führt insbesondere nicht zu deren Nichtigkeit.[2] Rz. 41 Die Finanzbehörde kann die unterlassene Offenlegung nachholen und ihren Fehler dadurch nach § 126 Abs. 1 Nr....mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB XI § 7 Aufkläru... / 2.3.2.1 Gutachtenübermittlung (Nr. 1)

Rz. 54 In Abs. 2 Nr. 1 ist konkret das Recht auf Übermittlung des durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung verfassten Pflegegutachtens genannt. In seltenen Fällen werden durch die Pflegeversicherung andere Gutachter benannt, deren Gutachten auch zur Einsicht übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt in Gestalt einer Kopie. Da hier nicht die Rede ist von Akte...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 10. Verschiedenes

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 9. Steuerstrafrecht

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 2. Rechtsbehelfsverfahren

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Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Gebärdensprachdolmetscher (... / 2.2 Amtssprache im Verwaltungsverfahren

Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen dürfen zur Verständigung in der Amtssprache (deutsch) die Gebärdensprache oder andere Kommunikationshilfen verwenden.[1] Zum Verwaltungsverfahren gehören u. a. die Einleitung des Verfahrens durch einen Antrag (z. B. Leistungsantrag), ein Ersuchen um Auskunft oder Beratung, die Beteiligung innerhalb eines Verfahrens (z. B. aufgrund von ...mehr