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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 404 Steuer- und Zollfahndung / 2.4.3.4 Durchsuchungsbeschluss

Martin Klaproth
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Rz. 23

Der richterliche Durchsuchungsbeschluss muss so gefasst sein, dass der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG angemessen begrenzt sowie messbar und kontrollierbar bleibt.[1] Er muss inhaltlich möglichst bestimmt sein und im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dem Betroffenen Aufschluss über Inhalt, Zweck und Ausmaß des Eingriffs geben.[2] Der Beschluss muss daher Steuerart, Tatzeitraum, die Tathandlung in groben Zügen und das Ausmaß der erhobenen Tatvorwürfe enthalten, soweit dazu schon Erkenntnisse bestehen, sowie die Art und den denkbaren Inhalt der gesuchten Beweismittel möglichst konkret bezeichnen.[3] Auch zu beschlagnahmende Gegenstände müssen möglichst genau angegeben werden.[4] Floskelhafte Formulierungen, die Verwendung von einfachen Vordrucken, Textbausteine, die keine Bezugnahme auf den konkreten Fall erkennen lassen, oder formelhafte Wiederholungen des Gesetzestextes genügen diesen Bestimmtheitsanforderungen nicht.[5]

Sind die geforderten Angaben im Durchsuchungsbeschluss enthalten, so verstößt dies nicht gegen das Steuergeheimnis nach § 30 AO.[6] Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Steuerdaten des Beschuldigten im Rahmen der Beschreibung des steuerstrafrechtlichen Vorwurfs Dritten nur insoweit offenbart werden, als dieses notwendig ist. Davon ist regelmäßig auszugehen, soweit Grund, Ziel und Zweck der Durchsuchungsmaßnahmen nachvollziehbar dargestellt sind.[7] Die Offenbarung weiterer Details gegenüber Dritten ist regelmäßig nicht geboten.

Allerdings sollte man die Anforderungen an die Begründung nicht überspannen. Die Ermittlungen stehen regelmäßig erst am Anfang und die Durchsuchung soll gerade dazu dienen, Beweismittel sicherzustellen, die den Tatverdacht und insbesondere die Höhe der verkürzten Steuern konkretisieren. Wollte man schon zu diesem Ze...

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