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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 33 Zulässigkeit des Rechtswegs / 6 Einschränkungen der Rechtswegzuständigkeit i. Z. m. Straf- und Bußgeldverfahren (Abs. 3)

André Ossinger
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Rz. 34

In Angelegenheiten des Straf- und Bußgeldverfahrens sind die FG gem. § 33 Abs. 3 FGO nicht zuständig. Das Straf- und Strafverfahrensrecht weichen ihrem Wesen nach so sehr von dem allgemeinen Steuer- und Steuerverfahrensrecht ab, dass das Gesetz die Strafkompetenz nicht den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, sondern den ordentlichen Gerichten zugewiesen hat.[1] Dies gilt für die Durchführung des Strafverfahrens nach § 385 Abs. 1 AO i. V. mit §§ 199 StPO bzw. des Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 410 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 391 Abs. 1 AO sowie für sonstige strafprozessuale Maßnahmen von Steuerfahndungs- und Zollfahndungsstellen. In diesem Fall handeln die Finanzbehörden ihrer Funktion nach als Justizbehörde i. S. des § 23 EGGVG, so dass entsprechende Justizverwaltungsakte vor den ordentlichen Gerichten anzufechten sind.[2] Soweit die FÄ – in der Zeit zwischen der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens[3] und der strafrechtlichen Verurteilung – aber Steuern festsetzen und erheben sowie ggf. vollstrecken oder andere Maßnahmen im Besteuerungsverfahren ergreifen, ist das Strafverfahren i. S. des § 33 Abs. 3 FGO nicht betroffen.[4] Es handelt sich weiterhin um eine Abgabenangelegenheit i. S. des § 33 Abs. 2 FGO, über die gem. § 393 Abs. 1 S. 1 AO unabhängig vom Strafverfahren zu entscheiden ist.[5] Der Finanzrechtsweg bleibt insoweit weiterhin zugelassen.

 

Rz. 35

Will sich ein Rechtssuchender gegen eine Maßnahme bzw. gegen eine drohende Maßnahme der Steuerfahndung wenden, ist allerdings zu berücksichtigen, dass § 208 Abs. 1 AO der Steuerfahndung eine Doppelfunktion zuweist. Sie kann sowohl in Steuerstraf- und Bußgeldsachen als auch als Steuerermittlungsbehörde in Abgabenangelegenheiten tätig werden. Es hängt daher vom Einzelfall ab, ob im konkreten Fall eine Abgabena...

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