Familienpflegezeit (Teil 2)- die beitragsrechtlichen Auswirkungen
Im Rahmen der Familienpflegezeit erfolgt eine Entgeltaufstockung während der Pflegezeit. Die Aufstockung erfolgt um die Hälfte der Differenz zwischen bisherigem Bruttoarbeitsentgelt und durch die reduzierte Arbeitszeit geringeren Entgelt. Der Ausgleich erfolgt entweder aus einem Wertguthaben. Diese sind als Arbeitsentgeltguthaben - einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag - zu führen (§ 7d SGB IV). Folglich muss der Aufstockungsbetrag auch den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfassen.
Entscheidend ist das vertraglich zustehende Entgelt
Während der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase ist das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt die Grundlage für die Beitragsbemessung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ein zuvor angespartes und in der Freistellungsphase fälliges Wertguthaben wird in der Freistellungs- und Nachpflegephase als laufendes Entgelt behandelt. Die Fälligkeit der Beiträge ist damit an das aufgrund der Vereinbarung zur Zahlung fällige Arbeitsentgelt geknüpft. Das sonst für Beitragsansprüche geltende „Entstehungsprinzip“ gilt hier nicht..
Gleitzone muss beachtet werden
Unterschreitet das während der Familienpflegezeit fällige Arbeitsentgelt einen Betrag von 800 EUR, ist die Gleitzonenregelung zu beachten. Die besonderen Regelungen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage und zur Beitragstragung sind uneingeschränkt anzuwenden.
Besonderheit in der Unfallversicherung
Für die Beiträge zur Unfallversicherung gilt eine abweichende Fälligkeitsregelung. Der Beitragsanspruch in der Unfallversicherung knüpft, abweichend von den anderen SV- Zweigen, an die Entstehung des Arbeitsentgeltanspruchs an. Die Fälligkeit wird auch während der Familienpflegezeit nicht verschoben. Das zur Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt muss damit für das Umlagejahr gemeldet werden, in dem der Entgeltanspruch entstanden ist. Das gilt unabhängig davon, ob es ausgezahlt oder in ein Wertguthabenkonto eingestellt wird.
Bestehende Regelungen gelten auch weiterhin
Die bereits seit einigen Jahren bestehende Regelung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung bleibt neben der neuen Familienpflegezeit unverändert bestehen. Arbeitnehmer können sich demnach bis zu 10 Arbeitstagen freistellen lassen. Ebenfalls unverändert gilt auch die vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für längstens 6 Monate im Rahmen der Pflegezeit.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
4.201
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
1.8081
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.709
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.557
-
Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
1.498
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
1.402
-
Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende
1.392
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
1.334
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
956
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
930
-
Immobilienabschreibung optimieren – mit Gutachten zur Restnutzungsdauer
28.04.2025
-
Beteiligungsgesellschaften als Teil des Unternehmensverbunds bei Corona-Überbrückungshilfen
23.04.2025
-
Mandatsniederlegung bei Überbrückungshilfen
16.04.2025
-
Fahrtenbuch bei einem Berufsgeheimnisträger
09.04.2025
-
Schlussbescheide Überbrückungshilfen: Haftungsgefahren in Widerspruchs- und Klageverfahren
09.04.2025
-
Erste Tätigkeitsstätte eines Piloten erneut auf dem Prüfstand
03.04.2025
-
Vorwurf fehlender Mitwirkung bei Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe
02.04.2025
-
Neuberechnung des steuerfreien Teils der Witwenrente
28.03.2025
-
13,8 Mio. Arbeitnehmer nutzten 2020 die Entfernungspauschale
26.03.2025
-
Schlussabrechnung der Coronahilfen bei Einzelunternehmern mit mehreren Firmen
26.03.2025