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Steuerberater-Haftungsfalle: Arbeitsrechtliche Beratung

Ulrike Fuldner
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Zusammenfassung

In einer Steuerberatungskanzlei ist insbesondere die Abteilung "Lohnbuchhaltung" täglich auch mit arbeitsrechtlichen Fragen der Mandanten konfrontiert.

Das "Arbeitsrecht" an sich ist sehr komplex, die Rechtsprechung des BAG umfangreich und angesichts der Verteilung der Vorschriften auf verschiedenste Gesetze – vom BGB bis zum Teilzeit- und Befristungsgesetz – auch sehr unübersichtlich.

Zu beachten sind immer Entscheidungen des EuGH (z. B. kein Verfall des Anspruchs auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung bei Krankheit).

Fragen zum Arbeitsrecht gehören regelmäßig nicht zu den erlaubten Beratungsleistungen, sondern fallen unter die allgemeine Rechtsberatung, die dem Steuerberater nach §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 RDG verboten ist. Nur wenn die Rechtsberatung im Rahmen des § 5 Abs. 1 RDG, also im sachlichen Zusammenhang und damit als Nebenleistung von der Steuerberatung erfolgt, ist sie zulässig. Da betriebswirtschaftliche Beratung erlaubt ist, wird ein entsprechender Zusammenhang häufig hierüber hergestellt werden können.

Dies gilt z. B. im Zusammenhang mit Beschäftigungen erwachsener Kinder während deren Zweitausbildung zur Vermeidung des Wegfalls des Kindergelds.

Da der Steuerberater verpflichtet ist, Gefahr von seinem Mandanten abzuwenden, wenn er erkennt, dass dieser die Risiken nicht überblickt, muss der Steuerberater im Rahmen eines bestehenden Mandatsverhältnisses zumindest auf offensichtliche Fehler in Verträgen etc. hinweisen und den Mandanten z. B. bei Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitern allgemein vor den damit verbundenen Möglichkeiten und Risiken warnen.

Auf tarifvertragliche Besonderheiten im Arbeitsrecht und das Betriebsverfassungsgesetz wird nicht eingegangen. Im Übrigen nutzen dem Steuerberater Grundkenntnisse im Arbeitsrecht im Zusammenhang mit dem eigenen Personal.

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