Rz. 61
Besteuert werden alle Lieferungen von Gegenständen und alle Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger im Inland gegen Entgelt ausführt, und die Einfuhr von Gegenständen. Zwischen einer Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen.
Rz. 62
Steuerbare Umsätze setzen das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen Parteien über den Preis oder einen Gegenwert voraus. An einer Bemessungsgrundlage fehlt es daher und Leistungen unterliegen somit nicht i. S. v. Art. 2 MwStSystRL der MwSt, wenn sich die Tätigkeit eines Dienstleistenden ausschließlich darauf beschränkt, Leistungen ohne unmittelbare Gegenleistung zu erbringen.
Andererseits ist der Umstand, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis unter oder über dem Selbstkostenpreis ausgeführt wird, unerheblich, wenn es darum geht, einen Umsatz als "entgeltlichen Umsatz" zu qualifizieren, da dieser Begriff lediglich das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung voraussetzt, die der Steuerpflichtige tatsächlich erhalten hat.
Rz. 63
Eine Dienstleistung ist nur dann i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet. Zwischen einer Dienstleistung und der dadurch veranlassten Zahlung muss ein notwendiger Zusammenhang bestehen, und die Parteien müssen eine Vereinbarung getroffen haben, wonach der Leistungsempfänger die Gegenleistung nicht freiwillig erbringt und ihre Höhe auch nicht selbst bestimmt.
Zum Leistungsaustausch bei einer Personalgestellung im Konzern vgl. EuGH v. 11.3.2020.
Der Inhaber von Urheberrechten an Musikwerken erbringt eine entgeltliche Dienstleistung an einen Veranstalter von Darbietungen als Endnutzer, wenn dieser gegen Zahlung von Vergütungen, die von einer benannten – im eigenen Namen, aber für Rechnung des Rechteinhabers handelnden – Verwertungsgesellschaft eingezogen werden, die nicht ausschließliche Lizenz zur öffentlichen Wiedergabe dieser Werke erhält.
Eine Organisation für die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten erbringt eine steuerbare Dienstleistung i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. c MwStSystRL, wenn sie zum einen kraft Gesetzes für die Rechtsinhaber die ihnen von den gesetzlich bestimmten Nutzern zustehenden Vergütungen einzieht, verteilt und ausschüttet sowie zum anderen von diesen Vergütungen eine Verwaltungsgebühr einbehält, die ihr von diesen Rechtsinhabern geschuldet wird und zur Deckung der durch diese Tätigkeit verursachten Kosten bestimmt ist, falls die auf diese Weise für Rechnung der Rechtsinhaber eingezogenen Vergütungen keine Gegenleistung für Dienstleistungen i. S. d. MwStSystRL darstellen, die von den Rechtsinhabern zugunsten dieser Nutzer erbracht wurden.
Rz. 64
Wenn ein Abbruchunternehmen vertraglich verpflichtet ist, Abbrucharbeiten durchzuführen, und, soweit der Abbruchabfall Metallschrott enthält, diesen weiterverkaufen darf, wird eine Dienstleistung gegen Entgelt erbracht , nämlich die Abbrucharbeiten. Zusätzlich liegt eine Lieferung gegen Entgelt vor, nämlich die Lieferung des Metallschrotts, wenn der Erwerber, d. h. das Abbruchunternehmen, dieser Lieferung einen Wert beimisst, den er bei der Festlegung des Preises, zu dem er die Abbrucharbeiten anbietet, berücksichtigt. Soweit der Erwerber verpflichtet ist, das Objekt zu demontieren und abzutransportieren sowie den dabei anfallenden Abfall zu entsorgen, und damit spezifisch den Bedürfnissen des Verkäufers Rechnung trägt, umfasst dieser Vertrag darüber hinaus eine entgeltliche Dienstleistung, nämlich die Durchführung von Demontage- und Entsorgungsarbeiten, wenn der Erwerber diesen Arbeiten einen Wert beimisst, den er in dem von ihm angebotenen Preis als Faktor berücksichtigt, der den Kaufpreis des zu demontierenden Gegenstands mindert. Die Überlassung eines Pferdes durch seinen Eigentümer, der Unternehmer ist, an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Teilnahme des Pferdes an diesem Rennen stellt keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL dar, wenn für sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung in dem Rennen ein – sei es auch ein im Voraus festgelegtes – Preisgeld erhalten. Die Überlassung eines Pferdes stellt dagegen eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung dar, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung des Pferdes in dem Rennen unabhängige Vergütung zahlt. Das Preisgeld, das ggf. mit einem Pferd des Steuerpflichtigen gewonnen wird, kann nach dem Urteil nicht als tatsäc...