Rz. 11

Als Rechtsfolge bestimmt § 173a AO, dass Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern sind, soweit infolge des Schreib- oder Rechenfehlers die Steuerfestsetzung unrichtig ist. Die Änderung ist punktuell. Es können also nur die Folgen des Schreib- oder Rechenfehlers beseitigt werden.[1] Nicht erwähnt wird der erstmalige Erlass eines Steuerbescheids, da insoweit keine Durchbrechung der Bestandskraft erforderlich ist. Ungeschriebene Voraussetzung hierfür ist, dass die Steuerbescheide nicht dem geltenden Recht entsprechen, also sachlich unrichtig sind. Steuerbescheide, die trotz des Schreib- oder Rechenfehlers sachlich richtig sind, können nicht geändert werden. Dabei kommt es auf den bindenden Ausspruch über die Steuerfolge an, d. h. bei einem Steuerbescheid auf die festgesetzte Steuer. Dabei ist auch § 177 AO zu berücksichtigen. Wenn infolge der Saldierung mehrerer Fehler die festgesetzte Steuer dem Recht entspricht, erübrigt sich eine Änderung.

 

Rz. 12

Für die Durchführung der Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung steht der Finanzbehörde kein Ermessensspielraum zu. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach dem die Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern "sind". Diese Aufhebung oder Änderung sowie eine etwaige erstmalige Steuerfestsetzung müssen innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgen. Hierzu bestimmt § 171 Abs. 2 S. 2 AO, dass § 171 Abs. 2 S. 1 AO auf die Änderung nach § 173 a AO anzuwenden ist. Es tritt also eine Ablaufhemmung bis zu 1 Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ein.

[1] Ebenso v. Wedelstädt, in Gosch, AO/FGO, § 173a AO Rz. 29.

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