1. Allgemeines (Tz 1 Pauschalierungserlass)

 

Rn. 120

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Der Pauschalierungserlass (BMF v 10.04.1984, BStBl I 1984, 252, s dazu SenFin Berlin v 19.03.2014, III A S 2293–2/2009) regelt die Voraussetzungen, unter denen die Zustimmung des BMF für eine Pauschalversteuerung bei der ESt (§ 34c Abs 5 EStG) und KSt (§ 26 Abs 6 KStG) als erteilt gilt. Dadurch sollen Tätigkeiten insb in Entwicklungsländern gefördert werden (s FG He DStR 2019, 8 rkr).

Wegen der Absenkung des KSt-Satzes auf 25 % (VZ 2001–2007) kam dem Pauschalierungserlass (s Tz 128) keine Bedeutung mehr bei, er wurde mit Wirkung ab VZ 2000 für den Bereich der KSt aufgehoben (BMF v 24.11.2003, BStBl I 2003, 747). Erst recht kann er nach der weiteren Reduktion auf 15 % (§ 23 Abs 1 KStG ab VZ 2008) keine Bedeutung im KSt-Recht mehr haben. Der Pauschalierungserlass ist bislang nicht aufgehoben (BMF v 19.03.2018, BStBl I 2018, 322 Tz 883 – sog Positivliste)

2. Das Antragserfordernis (Tz 2 Pauschalierungserlass)

 

Rn. 121

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die pauschale ESt-/KSt-Festsetzung muss beantragt werden, erfolgt also nicht von Amts wegen. Dabei ist für jeden VZ ein neuer Antrag nötig. Der Antrag ist entsprechend den allg Grundsätzen zulässig, solange die Steuerfestsetzung noch nicht unanfechtbar ist oder sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) steht. Wird der Antrag abgelehnt, ist der Einspruch (§ 347 AO) gegen den ablehnenden Steuerbescheid statthaft.

3. Pauschal zu besteuernde Einkünfte (Tz 3 Pauschalierungserlass)

a) Die Grundsatzregelungen

 

Rn. 122

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die ESt unbeschränkt stpfl natürlicher Personen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG (dh bilanzieren, also nicht Einnahmen-Überschussrechner nach § 4 Abs 3 EStG) ermitteln, kann pauschal festgesetzt werden (BMF BStBl I 1984, 252):

 
Einkünfte-Tatbestand Tz des Pauschalierungserlasses
gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG), die durch die Tätigkeit einer in einem ausländischen Staat befindlichen Betriebsstätte (iSd § 12 AO) erzielt werden, wenn die ausländische Betriebsstätte von dem inländischen Teil des Gesamtunternehmens durch ­organisatorische Maßnahmen, zB in der Buchführung oder durch eine ­Kostenträgerrechnung, so getrennt ist, dass die Ausgliederung des ­Einkünfteteils sichergestellt ist, für den die Pauschalbesteuerung beantragt ist. Eine eigene Buchhaltung der Betriebsstätte ist dabei nicht erforderlich, eine gesonderte Kostenträgerrechnung kann genügen. 3.1.1
Einkünfte aus der Beteiligung an einer ausländischen PersGes, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die Beteiligung zum BV eines ausländischen gewerblichen (also nicht: freiberuflichen) Unternehmens gehört. 3.1.2
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), wenn diese Einkünfte auf der technischen Beratung, Planung und Überwachung bei Anlagenerrichtung beruhen und in einer in einem ausländischen Staat unterhaltenen Betriebsstätte (festen Einrichtung) erzielt werden. Dabei muss ebenfalls – s Tz 3.1.1 Pauschalierungserlass – durch organisatorische Maßnahmen, zB in der Buchführung oder durch eine Kostenträgerrechnung, eine Trennung gegeben sein, sodass die Ausgliederung des Einkünfteteils sichergestellt ist, für den die Pauschalbesteuerung beantragt ist. 3.1.3

b) Schachtelprivileg (Tz 3.2 Pauschalierungserlass)

 

Rn. 123

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Wegen der Aufhebung des Pauschalierungserlasses für den Bereich der KSt (s Rn 120) ist die Vorschrift obsolet.

4. Keine Pauschalversteuerung von Veräußerungsgewinnen (Tz 4 Pauschalierungserlass)

 

Rn. 124

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Nur laufende Gewinne können pauschalversteuert werden (BMF BStBl I 1984, 252), nicht etwa Einkünfte

  • aus der Veräußerung einer Betriebsstätte (§ 12 AO);
  • von Anteilen an einer PersGes;
  • von Anteilen an einer Tochtergesellschaft

5. Aktiv tätige ausländische Betriebsstätten usw (Tz 5 Pauschalierungserlass)

 

Rn. 125

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Weiter erfordert der Pauschalierungserlass (BMF BStBl I 1984, 252), dass iF Tz 3.1.1, 3.1.2 u 3.2 (s Rn 122, 123) die Einkünfte, die aus der ausländischen Betriebsstätte (§ 12 AO), PersGes oder Tochtergesellschaft (s Rn 123) bezogen werden, jeweils ausschließlich oder fast ausschließlich (dh 90 % und mehr, Abschn 76 Abs 9 S 1, 2 KStR 1995; in R 74 KStR 2004 und R 26 KStR 2015 nicht mehr enthalten) aus sog aktiver Tätigkeit bestehen. Dabei ist der Katalog der aktiven Tätigkeit in Tz 5 Pauschalierungserlass weitgehend, jedoch nicht völlig mit dem in § 2a Abs 1 S 1 EStG identisch.

6. Verluste (Tz 6 Pauschalierungserlass)

 

Rn. 126

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Bezieht der StPfl aus einem ausländischen Staat Einkünfte iSd Tz 3 Pauschalierungserlass (s Rn 122) aus mehreren Einkunftsquellen, ist auf das Gesamtergebnis abzustellen (BMF BStBl I 1984, 252). Die Steuer kann nur für den Betrag der in Tz 3 Pauschalierungserlass genannten Einkünfte pauschal festgesetzt werden, der sich nach Ausgleich mit den im selben VZ erzielten negativen Einkünften ergibt. Ein negatives Gesamtergebnis mindert pauschal zu besteuernde Einkünfte der folgenden VZ nicht (die Pauschalbesteuerung ist also nicht "vortragsfähig").

7. Der Umfang der pauschal zu besteuernden Einkünfte (Tz 7 Pauschalierungserlass)

 

Rn. 127

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Dies betrifft:

  • staatenweiser Pauschalierungsantrag: Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, kann der StPfl den Pauschalierungsantrag auf die Einkünfte aus einem oder mehreren dieser Staaten beschränken (Tz 7.1 Pauschalierungserlass).
  • kein Pauschalierungsantrag b...

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